85/529/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 1985 über die Gewährung eines Finanzbeitrags zur Durchführung des Grenzinfrastrukturvorhabens Gasperich (Luxemburg) (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 325 vom 05/12/1985 S. 0014 - 0015
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Oktober 1985 über die Gewährung eines Finanzbeitrags zur Durchführung des Grenzinfrastrukturvorhabens Gasperich (Luxemburg) (Nur der französische Text ist verbindlich) (85/529/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3620/84 des Rates vom 19. Dezember 1984 über eine Sonderaktion auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,in Erwägung nachstehender Gründe:Die luxemburgische Regierung hat der Kommission den Antrag auf einen Finanzbeitrag zu den Kosten des Grenzinfrastrukturvorhabens Gasperich (Luxemburg) vorgelegt.Bei der Vergabe eines Finanzbeitrags zu Vorhaben, die den Grenzuebergang erleichtern, hat sich die Kommission hauptsächlich an den Zielen der Richtlinie 83/643/EWG des Rates vom 1. Dezember 1983 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (2) orientiert und erklärt, sie verfolge das Ziel, die Verkehrsfluessigkeit an den Grenzen zu verbessern und die Wartezeiten an den Grenzen zu verkürzen.Der mit der Entscheidung 78/174/EWG vom 20. Februar 1978 (3) eingesetzte Ausschuß für Verkehrsinfrastruktur wurde konsultiert HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Finanzierung der Arbeiten zur Durchführung des Grenzinfrastrukturvorhabens Gasperich (Luxemburg) wird ein Beitrag von höchstens 1 470 000 ECU gewährt. Artikel 2 Das in Artikel 1 genannte Vorhaben hat folgende Merkmale: 1Lage:Unmittelbar am Anschluß der Autobahn Thionville Luxemburg an die Umgehungsstrasse um Luxemburg.2Beschreibung:Verbindung der Zollabfertigungsstelle mit der Autobahnanschlußstelle Gasperich.3Voraussichtlicher Zeitplan für die Durchführung:1985 bis 1987.4Geschätzte Gesamtkosten des Vorhabens in Landeswährung:263 000 000 lfrs. Artikel 3 Die Modalitäten für Finanzierung, Durchführung und Kontrolle sind im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt. Artikel 4 Die zuständigen Stellen für die Anwendung dieser Entscheidung sindfür die Kommission der Leiter der Abteilung "Planung und Ausbau der Infrastruktur" in der Generaldirektion Verkehr,für Luxemburg das Ministerium für öffentliche Arbeiten. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 8. Oktober 1985Für die Kommission Stanley CLINTON DAVIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 333 vom 21. 12. 1984, S. 58. (2) ABl. Nr. L 359 vom 22. 12. 1983, S. 8. (3) ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1978, S. 16. ANHANG Bedingungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags zur Durchführung des Grenzinfrastrukturvorhabens Gasperich (Luxemburg) 1. Finanzierung1.1. Der Finanzierungsplan sieht wie folgt aus:Erste Zahlung: die Kommission genehmigt die Zahlung eines Vorschusses von nicht mehr als 40 % des geplanten Hoechstbetrags des in Artikel 1 dieser Entscheidung angegebenen Finanzbeitrags.Zweite Zahlung: nach Eingang des Nachweises, daß die Arbeiten abgeschlossen sind, zahlt die Kommission den noch verbleibenden Betrag oder ordnet die Zahlung dieses Betrages an.1.2. Vor der Durchführung jeder Zahlung prüft die Kommission, ob die Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (¹) und die Richtlinie 72/277/EWG des Rates vom 26. Juli 1972 über die Einzelheiten und Bedingungen für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen von öffentlichen Bauaufträgen und Konzessionen für öffentliche Bauarbeiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (²) angewendet worden sind.2. RechnungsführungDie zuständigen Stellen haben die Rechnungsführung und alle sonstigen Unterlagen, die für die Kontrolle der Ausgaben für das Vorhaben nötig sind, aufzubewahren. Die Kommission behält sich das Recht vor, während der Arbeiten die Vorlage von Belegen zu verlangen und an Ort und Stelle Inspektionen vorzunehmen. Die Unterlagen der Rechnungsführung für das Vorhaben sind mindestens 4 Jahre lang nach Abschluß der Arbeiten aufzubewahren.3. Bestätigung der Zahlungen und Kontrolle der ArbeitenFür jede Zahlung haben die zuständigen Behörden der Kommissioneinen Bericht über den Fortschritt der Bauarbeiten, der von demjenigen zu unterzeichnen ist, der gegenüber den Behörden des betreffenden Staates für das Vorhaben offiziell verantwortlich ist, undeine beglaubigte Übersicht über die geleisteten Zahlungen zu übermitteln.Für alle Zahlungen, welche die Kommission aufgrund dieser Entscheidung leistet, ist ihr eine Empfangsbestätigung zu geben.4. ÖffentlichkeitsarbeitDie zuständigen Behörden sind gehalten, öffentlich den Finanzbeitrag der Gemeinschaft durch Hinweistafeln an der Baustelle bekanntzumachen. (¹) ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 5. (²) ABl. Nr. L 176 vom 3. 8. 1972, S. 12.