85/517/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. November 1985 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland und Simbabwe stammende Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch
Amtsblatt Nr. L 317 vom 28/11/1985 S. 0036 - 0036
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0054
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0054
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. November 1985 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland und Simbabwe stammende Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch (85/517/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 486/85 des Rates vom 26. Februar 1985 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (1), insbesondere auf Artikel 22, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission vom 4. September 1980 über die besonderen Durchführungsvorschriften für Ein- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 552/85 (3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe b) i), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 486/85 sieht die Möglichkeit vor, für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch Einfuhrlizenzen zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes einzelne exportierende Drittland vorgesehenen Mengen erfolgen. Die vom 1. bis 10. November 1985 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland und Simbabwe stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen. Es ist die Festsetzung der Restmengen vorzunehmen, für welche ab dem 1. Dezember 1985 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 30 000 Tonnen, zu der gegebenenfalls automatisch die zusätzliche Menge von 8 100 Tonnen hinzukommt, gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 486/85 beantragt werden können. Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, daß mit dieser Entscheidung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG (5), beeinträchtigt wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehend aufgeführten Mitgliedstaaten stellen am 21. November 1985 für aus bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean stammende Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch, ausgedrückt in entbeintem Fleisch, Einfuhrlizenzen für die angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus: 1. Deutschland: - 130,0 Tonnen mit Ursprung in Botsuana; - 213,1 Tonnen mit Ursprung in Swasiland; - 200,0 Tonnen mit Ursprung in Simbabwe. 2. Vereinigtes Königreich: - 720,0 Tonnen mit Ursprung in Botsuana; - 350,0 Tonnen mit Ursprung in Zimbabwe; 3. Griechenland: 40,0 Tonnen mit Ursprung in Swasiland. 4. Frankreich: 29,4 Tonnen mit Ursprung in Madagaskar. Artikel 2 Anträge auf Lizenzen können gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe b) ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 in den ersten zehn Tagen des Monats Dezember 1985 für folgende Mengen entbeinten Rindfleischs gestellt werden: Botsuana: 6 302,4 Tonnen, Kenia: 142,0 Tonnen, Madagaskar: 6 365,9 Tonnen, Swasiland: 1 174,3 Tonnen, Simbabwe: 6 100,0 Tonnen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. November 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 61 vom 1. 3. 1985, S. 4. (2) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5. (3) ABl. Nr. L 63 vom 2. 3. 1985, S. 13. (4) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (5) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 34.