85/334/EWG: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 1985 mit der Entlastung der Kommission für die Finanzverwaltung des Vierten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 1983
Amtsblatt Nr. L 174 vom 04/07/1985 S. 0050 - 0050
***** BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 13. Juni 1985 mit der Entlastung der Kommission für die Finanzverwaltung des Vierten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 1983 (85/334/EWG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf der Grundlage des Ersten AKP-EWG-Abkommens von Lome (1), auf der Grundlage der Vermögensübersicht und der Haushaltsrechnung bezueglich des Vierten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 1983 (KOM(84) 281 endg.), in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 1983 sowie der Antworten der Organe zu diesem Bericht (2), in Kenntnis der Empfehlung des Rates für die Erteilung dieser Entlastung (Dok. C2-19/85), in der Erwägung, daß das Europäische Parlament aufgrund des Vertrages vom 22. Juli 1975 befugt ist, für die Finanztätigkeiten der Gemeinschaft Entlastung zu erteilen, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle und der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (Dok. A2-39/85), 1. erteilt der Kommission Entlastung für die Finanzverwaltung des Vierten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 1983 auf der Grundlage der folgenden Beträge: Einnahmen: 226 437 404 ECU, Zahlungen: 285 181 083 ECU; 2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die Teil dieses Beschlusses ist; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß und die Entschließung, die seine Bemerkungen enthält, der Kommission, dem Rat, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe L) veröffentlichen zu lassen. Straßburg, den 13. Juni 1985 1.2 // Der Generalsekretär // Der Präsident // H.-J. OPITZ // Pierre PFLIMLIN (1) ABl. Nr. L 25 vom 30. 1. 1976. (2) ABl. Nr. C 348 vom 31. 12. 1984.