85/236/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1985 zur ersten Änderung der Entscheidung 85/192/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die afrikanische Schweinepest in Belgien
Amtsblatt Nr. L 108 vom 20/04/1985 S. 0023 - 0024
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0144
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0144
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. April 1985 zur ersten Änderung der Entscheidung 85/192/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die afrikanische Schweinepest in Belgien (85/236/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/644/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9, gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/643/EWG (4), insbesondere auf Artikel 8, gestützt auf die Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/476/EWG (6), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: In Belgien ist die afrikanische Schweinepest festgestellt worden. Diese Seuche stellt wegen des Handelsvolumens mit lebenden Schweinen, mit frischem Schweinefleisch und mit Fleischerzeugnissen aus Schweinefleisch eine Gefahr für den Tierbestand der übrigen Mitgliedstaaten dar. Infolge dieses Ausbruchs der afrikanischen Schweinepest hat die Kommission am 18. März 1985 die Entscheidung 85/192/EWG (7) über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die afrikanische Schweinepest in Belgien erlassen. In Anbetracht der von den belgischen Behörden getroffenen entschlossenen Maßnahmen kann erneut eine Begrenzung der handelsbeschränkenden Maßnahmen auf die betroffenen Regionen vorgesehen werden, sobald die Seuche in einem bestimmten Teil des belgischen Hoheitsgebietes eingegrenzt ist. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 85/192/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: »2. Die in Absatz 1 genannten restriktiven Maßnahmen werden zu folgenden Zeitpunkten aufgehoben: a) ab 24. März 1985 für den im Anhang, Ziffer 1, abgegrenzten Teil des belgischen Hoheitsgebietes; b) ab 18. April 1985 für den im Anhang, Ziffer 2, abgegrenzten Teil des belgischen Hoheitsgebietes, hinsichtlich von - Fleisch, das von vor dem 15. Januar 1985 geschlachteten Tieren stammt, - Fleischerzeugnissen, die aus dem im ersten Gedankenstrich genannten Fleisch zubereitet worden sind; c) ab 18. April 1985 für den im Anhang, Ziffer 3, abgegrenzten Teil des belgischen Hoheitsgebietes, hinsichtlich von - Fleisch, das von nach dem 17. April 1985 geschlachteten Tieren stammt, - Fleischerzeugnissen, die aus dem im ersten Gedankenstrich genannten Fleisch zubereitet worden sind; Diese unter Buchstabe c) vorgesehene Aufhebung der einschränkenden Maßnahmen geschieht nur, falls in dem im Anhang Absätze 1 und 3 abgegrenzten Teil des belgischen Hoheitsgebietes kein Seuchenherd auftritt. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten am 17. April 1985 mit, daß diese Bedingung erfuellt ist. Diese Mitteilung geschieht auf der Grundlage der von Belgien übermittelten Angaben." 2. Folgender Artikel 2a wird eingefügt: »Artikel 2a Ab 18. April 1985: 1. wird die in der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 vorgesehene Genusstauglichkeitsbescheinigung, die das Schweinefleisch begleitet, durch folgenden Zusatz ergänzt: ,Das Fleisch entspricht der Entscheidung 85/236/EWG der Kommission (1)'; 2. wird die in der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 vorgesehene Genusstauglichkeitsbescheinigung, welche die Fleischerzeugnisse aus Schweinefleisch begleitet, durch folgenden Zusatz ergänzt: ,Die Erzeugnisse entsprechen der Entscheidung 85/236/EWG der Kommission'." (1) ABl. Nr. L 108 vom 20. 4. 1985, S. 23." 3. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ändern die von ihnen auf den Handel angewandten Maßnahmen, damit sie dieser Entscheidung nachkommen. Sie setzen die Kommission hierüber unverzueglich in Kenntnis. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. April 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64. (2) ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 30. (3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24. (4) ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 27. (5) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4. (6) ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20. (7) ABl. Nr. L 84 vom 26. 3. 1985, S. 12. ANHANG 1. Das Hoheitsgebiet von Belgien mit Ausnahme des westlich folgender Linie gelegenen Teils: Kanal Terneuzen-Gent, Schelde bis zur Mündung des Kanals von Espierre, Kanal von Espierre bis zur französischen Grenze. 2. Der westliche folgender Linie gelegene Teil des Hoheitsgebietes Belgiens: Kanal Terneuzen-Gent, Schelde bis zur Mündung des Kanals von Espierre, Kanal von Espierre bis zur französischen Grenze. 3. Der in Absatz 2 genannte Teil des Hoheitsgebiets Belgiens mit Ausnahme folgender Gemeinden: Tielt, Pittem, Meulebeke, Ardooie, Ingelmunster, Lendelede, Izegem, Röseläre, Ledegem, Moorslede, Staden, Hooglede, Zonnebeke, Pölkapelle, Lichtervelde, Zwevezele sowie einem Gebiet in einem Umkreis von 3 km um die beiden Herde in den Gemeinden Reninge und Ichtegem.