31985D0211

85/211/EWG: Beschluß des Rates vom 26. März 1985 zum Abschluß des Briefwechsels zur Verlängerung der Vereinbarung betreffend Punkt 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien über den Handel mit Schafen und Ziegen

Amtsblatt Nr. L 096 vom 03/04/1985 S. 0030 - 0030
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BESCHLUSS DES RATES

vom 26. März 1985

zum Abschluß des Briefwechsels zur Verlängerung der Vereinbarung betreffend Punkt 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien über den Handel mit Schafen und Ziegen

(85/211/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Rumänien hat sich im Rahmen des Selbstbeschränkungsabkommens mit der Gemeinschaft im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch sowie lebende Schafe und Ziegen durch einen Briefwechsel verpflichtet, seine Ausfuhren nach bestimmten als empfindliche Zonen geltenden Märkten der Gemeinschaft zu begrenzen. Diese Verpflichtung war jedoch bis zum 31. März 1984 befristet.

Die Bedingungen, die die Anerkennung der genannten Zonen begründet haben, haben sich nicht geändert, so daß die Verlängerung der Vereinbarung über die Beschränkung der Ausfuhr nach diesen Zonen vorzusehen ist.

Die Kommission hat diesbezueglich Verhandlungen mit Rumänien geführt, und diese Verhandlungen haben zu einem Abkommen geführt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Briefwechsel zur Verlängerung der Vereinbarung betreffend Punkt 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien über den Handel mit Schafen und Ziegen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, den in Artikel 1 genannten Briefwechsel rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 26. März 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. M. PANDOLFI