85/202/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.725 - Zellstoff) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 085 vom 26/03/1985 S. 0001 - 0052
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.725 - Zellstoff) (Nur der englische Text ist verbindlich) (85/202/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1) - zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere Artikel 3, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 29. Juli 1981, das Verfahren einzuleiten, nach Aufforderung der beteiligten Unternehmen, sich nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörungen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (2) zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: TEIL 1 SACHVERHALT (1) Die Kommission nahm 1977 nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen in der Zellstoffindustrie, insbesondere in bezug auf das Verhalten der Adressaten dieser Entscheidung (3) seit 1973 vor. Nachdem sie eine Reihe von wettbewerbsbeschränkengen Verhaltensweisen und Vereinbarungen, die nicht nach Artikel 4 oder 5 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden waren, festgestellt hatte, beschloß die Kommission im September 1981, von Amts wegen ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gegen die Adressaten zu eröffnen, denen sie die Beschwerdepunkte mitteilte. Zur Prüfung der Angaben der Unternehmen in ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte richtete die Kommission im September 1982 ein zusätzliches Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 betreffend die Jahre 1974 bis Mitte 1982 an die betroffenen Unternehmen. Der aufgrund dieser Nachprüfungen der Kommission festgestellte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: A. Der Markt I. Das Produkt (2) 1. Gegenstand der Entscheidung ist Sulfatzellstoff, wie er bei der Papierherstellung Verwendung findet und auf dem offenen Markt angeboten wird (sogenannter Marktzellstoff). Gebleichter (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (3) Siehe Artikel 4 dieser Entscheidung. Sulfatzellstoff wird im Wege chemischer Behandlung aus Zellulose gewonnen, die ihrerseits aus pflanzlichen Fasern besteht. Durch dieses Herstellungsverfahren, das dem Endprodukt bestimmte unverwechselbare Eigenschaften gibt, unterscheidet sich gebleichter Sulfatzellstoff von anderen Zellstoffarten. Sulfatzellstoff ist im Vergleich zu dem in anderen chemischen (Soda-, Sulfit-) oder in mechanischen Verfahren gewonnenen Zellstoff qualitativ höherwertig. Bei seiner Herstellung finden (anders als z.B. im Soda-Verfahren) praktisch alle Holzarten Verwendung ; die Herstellung verbraucht im Vergleich zu mechanischen Verfahren weniger Energie und belastet im Vergleich zum Sulfit-Verfahren die Umwelt weniger. In einem ersten Verfahrensschritt entsteht zunächst ungebleichter (brauner) Sulfatzellstoff. Dieser findet Verwendung z.B. bei der Herstellung von Tüten, Kartons und anderem Verpackungsmaterial. Für die Herstellung feinerer Papiere, bei denen es auf Farbe und Reinheit ankommt, wird der Sulfatzellstoff in einem weiteren Verfahrensschritt chemisch gebleicht. Gebleichter Sulfatzellstoff hat unter allen Zellstoffarten die höchste Qualität. Sein Anteil hat in den letzten Jahren ständig zugenommen. 1980 lag er bei etwa einem Drittel. (3) 2. Gebleichter Sulfatzellstoff weist je nach der bei seiner Herstellung verwendeten Holzart unterschiedliche Eigenschaften auf. Zellstoff aus Nadelholz (softwood) hat längere Fasern, ist reißfester und lässt sich leichter maschinell bearbeiten. Er wird im allgemeinen als qualitativ höherwertig angesehen als Zellstoff aus Laubholz (Hardwood), der kürzere Fasern hat und besonders zur Herstellung weichen Papiers geeignet ist. Zellstoff aus Holz, das in nördlichen Breiten und damit vergleichsweise langsam gewachsen ist (Northern softwood/hardwood), hat dabei anerkanntermassen jeweils eine höhere Qualität als Zellstoff aus Holz, das in südlichen Breiten (Southern softwood/hardwood) gewachsen ist. Diese Abstufung in der Qualität drückt sich jedenfalls seit 1978 in vier Preisstufen für die Produktarten Northern softwood, Southern softwood, Northern hardwood und Southern hardwood aus, wobei für Northern softwood die höchsten und für Southern hardwood die niedrigsten Preise bezahlt werden. Innerhalb der genannten vier Produktarten wird jeweils weiter nach Weissegrad (brightneß) unterschieden. Als erste Qualität (prime quality) wird Zellstoff mit über 88GE (1) angesehen, Zellstoff unter 80GE wird als halbgebleicht (semi-bleached) bezeichnet. Je höher der Weissegrad eines Produktes ist, desto höher ist sein Verkaufspreis. (4) 3. Entsprechend den unterschiedlichen Eigenschaften und relativen Vorzuegen der unterschiedlichen Produktarten verwenden die Papierhersteller in der Regel eine Mischung dieser Produktarten, um ein bestimmtes Papier bestimmter Qualität herzustellen. Innerhalb einer Produktart besteht dabei objektiv eine weitgehende Austauschbarkeit des Zellstoffs der einzelnen Hersteller. Das Umsteigen von einer Produktart auf eine andere ist dagegen objektiv nur innerhalb feststehender physikalisch-chemischer Grenzen möglich und erfordert zeit- und kostenaufwendige Versuche sowie eine Umstellung der Produktionsanlagen. Subjektiv sehen die Papierhersteller jedenfalls innerhalb einer Produktart die Möglichkeit, auf das Produkt eines anderen Herstellers auszuweichen. Sie legen jedoch grossen Wert auf die Beibehaltung traditioneller Lieferbeziehungen und auf eine Absicherung der Lieferungen, die sie ohnehin in aller Regel bereits von mehreren Herstellern in verschiedenen Ländern beziehen. II. Die Hersteller (5) 1. Weltweit stellen etwa 800 Unternehmen in über 30 Ländern gebleichten Sulfatzellstoff her. Ein Grossteil des von diesen Unternehmen hergestellten Sulfatzellstoffs wird von ihnen selbst bzw. von mit ihnen verbundenen Unternehmen weiterverarbeitet. Auf dem offenen Markt (2) werden nur etwa 40 % des insgesamt hergestellten gebleichten Sulfatzellstoffs angeboten. (Dieser sogenannte "Marktzellstoff" ist Gegenstand der Entscheidung.) In der EG wird Marktzellstoff von etwa 50 Unternehmen angeboten. Die Gesamtproduktion an auf dem Markt angebotenem gebleichtem Sulfatzellstoff betrug im Jahr 1981 etwa 18 Millionen Tonnen. Die bedeutendsten Herstellerländer waren Kanada (knapp über 6 Millionen Tonnen), die USA (knapp über 4 Millionen Tonnen), Schweden (ca. 2,5 Millionen Tonnen) und Finnland (ca. 1,6 Millionen Tonnen) (3). (6) 2. Die meisten US-amerikanischen Hersteller sind integrierte, auch in der Papierherstellung tätige Grossunternehmen mit einem Jahresumsatz von mehreren Milliarden US-Dollar. Die grössten von ihnen stellen pro Jahr über 300 000 Tonnen Marktzellstoff her ; in die EG liefern sie bis zu 100 000 Tonnen pro Jahr. Die kanadischen Hersteller sind in der Regel integrierte Grossunternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 2 Milliarden US-Dollar. Die grössten von ihnen stellen über 500 000 Tonnen Marktzellstoff her ; in die EG liefern sie bis über 150 000 Tonnen pro Jahr. Die (1) Der Weissegrad wird durch Bezugnahme auf eine mit hundert abschließenden Skala ausgedrückt. (2) Der Anteil an Marktzellstoff ist von einem Land zum anderen verschieden hoch und wird durch die Wirtschaftslage beeinflusst. (3) Die Zahlenangaben beruhen auf Statistiken der FAO, der ÖCD und der Data Resources Inc. schwedischen Hersteller sind ebenfalls vielfach integrierte Unternehmen. Ihr Gesamtumsatz liegt in der Regel unter 1 Milliarde US-Dollar. Die grösseren unter ihnen stellen über 300 000 Tonnen Marktzellstoff her ; in die EG liefern sie fast ihre gesamte Produktion. Auch die finnischen Hersteller sind vielfach integrierte Unternehmen ; ihr Umsatz liegt unter 1 Milliarde US-Dollar. Die grössten stellen etwa 200 000 Tonnen Marktzellstoff her. Zehn Hersteller (1) sind in einer gemeinsamen Verkaufsagentur (Finncell) zusammengeschlossen, die ihren Zellstoff ausschließlich unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung vertreibt, die Preise festsetzt und die eingehenden Aufträge unter ihren Mitgliedern verteilt. Was den Gesamtumsatz betrifft, sind die US-amerikanischen und kanadischen Hersteller generell grössere Unternehmen als die schwedischen und finnischen Hersteller. Allerdings liefern die schwedischen und finnischen Hersteller grössere Mengen in die EG als die US-amerikanischen und kanadischen Hersteller. Hersteller aus allen vier Ländern haben in der Regel langfristige Lieferbeziehungen auf der Basis von Festmengen zu bedeutenden in der EG tätigen Papierherstellern ; die Preise werden gewöhnlich quartalsweise festgesetzt. Mehrere Hersteller sind kapitalmässig mit europäischen Papierherstellern verflochten. In der Regel beliefert ein Hersteller mehr als 50 Abnehmer in der EG ; Finncell beliefert die grösste Abnehmerzahl in der Gemeinschaft (etwa 290 Papierhersteller). (7) 3. Die Kosten für die Herstellung von Marktzellstoff und dessen Lieferung in die EG differieren je nach Herstellungsort. Aufgrund der unterschiedlichen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den einzelnen Herstellungsländern sowie der Wechselkurse haben sich die relativen Kostenvor- bzw. -nachteile der Adressaten der Entscheidung zwischen 1975 und 1981 wesentlich verschoben. Hatten noch 1976 sowohl die im Südosten als auch die im Nordwesten der USA angesiedelten Hersteller erhebliche Kostenvorteile, so hatten letztere im Jahr 1981 bereits erhebliche Kostennachteile. Einzelheiten dazu sind Tabelle 1 zu entnehmen. (8) 4. Zwischen 1975 und 1981 wiesen der Kapazitätsauslastungsgrad und die Höhe der Vorräte nicht nur zwischen den Zellstoffherstellern der einzelnen Länder, sondern auch zwischen den Herstellern eines Landes grosse Unterschiede auf. Einzelheiten dazu sind den Tabellen 3 und 4 zu entnehmen. III. Die Abnehmer (9) Das bedeutendste Absatzgebiet für auf dem Markt angebotenen gebleichten Sulfatzellstoff ist die Europäische Gemeinschaft. Von den im Jahr 1981 insgesamt angebotenen zirka 18 Millionen Tonnen wurden ca. 6,1 Millionen Tonnen dorthin geliefert (2). Die grössten Lieferungen erfolgten nach der Bundesrepublik Deutschland (knapp 2 Millionen Tonnen), nach Frankreich (über 1,3 Millionen Tonnen) und ins Vereinigte Königreich (über 1,1 Millionen Tonnen). In der Gemeinschaft selbst hergestellt wurden in diesem Zeitraum dagegen lediglich knapp 0,7 Millionen Tonnen (3). (10) Als Absatzgebiet ist die EG vor allem für die schwedischen und die finnischen Hersteller von Bedeutung, die knapp zwei Drittel des von ihnen insgesamt erzeugten Marktzellstoffs dorthin liefern. Für die nordamerikanischen Hersteller ist der europäische Markt im Vergleich zu den erheblich grösseren Heimatmärkten von geringer Bedeutung. Lieferungen in die EG dienen weitgehend der Diversifizierung und dem Ausgleich konjunktureller Schwankungen in den USA. (11) Als Nachfrager nach gebleichtem Sulfatzellstoff in der EG kommen die dort tätigen über 800 Papierfabriken in Betracht. Etwa 100 von ihnen nehmen ständig grössere Mengen ab. Diese Unternehmen haben in der Regel langfristige Lieferverträge abgeschlossen. Um die für ihre Produktion erforderliche Mischung zu erhalten und Lieferrisiken zu begrenzen, beziehen sie gebleichten Sulfatzellstoff gleichzeitig von mehreren Herstellern aus verschiedenen Ländern. Die grössten Abnehmer kaufen pro Jahr über 200 000 Tonnen gebleichten Sulfatzellstoff. Ihr Gesamtumsatz beträgt bis zu über 1 Milliarde US-Dollar. Vielfach sind sie mit Zellstoffherstellern mit Sitz ausserhalb der EG verflochten. IV. Entwicklung des Zellstoffmarkts (12) 1. Der Zellstoffmarkt unterliegt zyklischen Schwankungen, die auf die unterschiedliche konjunkturelle Entwicklung zurückzuführen sind. Die Nachfrage nach Marktzellstoff wird stark beeinflusst durch die Nachfrage nach Papier und Pappe, die ihrerseits eng den Veränderungen in der Industrieproduktion folgt. Im Durchschnitt hat die Papierherstellung in der EG (insbesondere die Produktion von Papier höherer Qualität) in den letzten Jahren jedoch ständig zugenommen. (13) 2. Nach einem Aufschwung 1973 gingen die Papierherstellung und folglich der Zellstoffverbrauch in der EG 1974 und noch deutlicher 1975 zurück. In jenem Jahr sank der (1) Bis 1980 elf ; diese Unternehmen sind in Tabelle 5 aufgeführt. Zu dieser Organisation vgl. Absatz 135. (2) Siehe Tabelle 2. (3) Jahresstatistiken 1981 der CEPAC. Kapazitätsauslastungsgrad beinahe aller Zellstoffhersteller dramatisch und die Vorräte der Hersteller stiegen auf eine noch nie gekannte Höhe, die bei einigen Herstellern der Produktion eines ganzen Jahres entsprach. Während in Kanada die Lagerbestände infolge langer Streiks niedrig gehalten wurden, nahmen die Vorräte in Schweden, wo der Staat die Kosten der zusätzlichen Vorräte nach dem Stock Incentive Scheme teilweise finanzierte, besonders stark zu. 1976 erreichten die Einfuhr und der Verbrauch von Zellstoff in der EG wieder beinahe den Stand von 1974 ; 1977 blieben sie verhältnismässig stabil. 1978 verzeichnete die EG wieder eine Zunahme des Zellstoffimports und -verbrauchs. Diese Entwicklung dauerte an und erreichte ihren Höhepunkt im Jahr 1980 (Einfuhr 30 %, Verbrauch 50 % über dem Stand von 1976). 1981 gingen der Zellstoffimport und -verbrauch leicht zurück. Diese rückläufige Entwicklung dauerte auch 1982 an. (Einzelheiten sind den Tabellen 2, 3 und 4 zu entnehmen.) Während der ganzen Zeit waren Einfuhr und Verbrauch in den einzelnen EG-Ländern sehr unterschiedlich. (14) 3. Seit 1976 werden die Preise generell in US-Dollar berechnet. Bis dahin hatten die kanadischen und US-amerikanischen Hersteller die Ware in US-Dollar berechnet, die schwedischen und finnischen Hersteller dagegen in skr. Abgesehen vom vierten Quartal 1977 und den ersten drei Quartalen 1978 wandten alle Hersteller ein gespaltenes Preissystem an ; danach wurden für Lieferungen nach Mittelmeerhäfen (Zone 2) höhere Preise als nach Häfen in Nordwest-Europa (Zone 1) berechnet. (15) Zwischen dem ersten Quartal 1974 und dem ersten Quartal 1975 stiegen die Zellstoffpreise um mehr als 40 % an (gebleichtes Nadelholz erster Qualität stieg von ± 290 US-Dollar auf 415 US-Dollar) und blieben während des ganzen Jahres 1976 stabil (1). 1977 sanken die tatsächlichen Verkaufspreise beinahe auf den Stand des ersten Quartals 1974 ab, während die angekündigten Preise in den ersten drei Quartalen 1977 weiter auf dem Stand von 1976 blieben. Zwischen dem dritten Quartal 1978 und dem zweiten Quartal 1980 stiegen die Preise ununterbrochen um insgesamt über 60 % an (gebleichter Zellstoff aus nördlichem Nadelholz, erste Qualität, stieg von ± 330 US-Dollar auf 545 US-Dollar) und blieben bis zum vierten Quartal 1981 stabil (1). Im vierten Quartal 1981 erhöhte sich der angekündigte Verkaufspreis erneut ; diese Erhöhung ließ sich jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten durchsetzen. 1982 fielen die tatsächlichen Verkaufspreise rasch, bis sie wieder den Stand von Anfang 1979 erreichten. B. Die betroffenen Unternehmen (16) Die betroffenen Unternehmen zählen zu den weltweit bedeutendsten Herstellen von gebleichtem Sulfatzellstoff und zu den bedeutendsten Lieferanten der europäischen Papierhersteller. Es handelt sich zumeist um integrierte Unternehmen, die ihre Zellstoffproduktion teilweise selbst zu Papier und Pappe verarbeiten. Tabelle 5 enthält nähere Angaben zu ihrem Gesamtumsatz, zu Lage und Kapazität ihrer Produktionsstätten sowie zu ihren Beteiligungen an anderen Herstellern oder an der europäischen Papierindustrie. C. Die Preisgestaltung der betroffenen Unternehmen I. Angekündigte Verkaufspreise (17) 1. Die Preise werden jeweils für ein Kalendervierteljahr festgesetzt. Einige Wochen vor Beginn eines Vierteljahres geben die Hersteller für ihre Produkte die jeweils neuen Preise bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt mündlich, telefonisch, schriftlich oder fernschriftlich gegenüber Kunden, Agenten oder der Fachpresse (insbesondere "Pulp and Paper International", "Paper" und "Deutsche Papierwirtschaft"), die diese Informationen sofort veröffentlicht. Die von einem Hersteller bekanntgegebenen neuen Preise werden den andern Herstellern über die Fachpresse, über Meldungen ihrer Agenten sowie über Anfragen bei gemeinsamen Kunden innerhalb kürzester Frist bekannt. Dies lässt sich folgenden Informationen entnehmen: (18) - Fernschreiben vom 22. Mai 1975 von Continental Cellulose an ihren Geschäftsherrn Norrlands Skogsägares Cellulosa: "KEA kündigt für das dritte Quartal 1975 unveränderte Preise an." (III/437). KEA (Pulp, Paper and Paperboard Export Association of the United States) hat ihre Preise am 1. Juni 1975 angekündigt. (19) - Fernschreiben vom 19. November 1975 von Continental Cellulose an ihren Geschäftsherrn Stora Kopparbergs: "Wir erfahren söben, daß SCA beschlossen hat, künftig ihre Zellstoffe in Belgien in US-Dollar zu folgenden Preisen zu liefern: >PIC FILE= "T0027616"> (1) In diesem Zeitraum führten die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Inflationsraten und andauernde Wechselkursschwankungen zu beträchtlichen Unterschieden im Realeinkommen der Anbieter. >PIC FILE= "T0027719"> Als Ihre Agenten und um die Stabilität des Marktes zu fördern - was wegen der sehr niedrigen und ungünstigen Papierpreise notwendig ist -, bitten wir zu empfehlen, diesen Preisen zu folgen. Erbitten Anweisung." (III/400). SCA (Svenska Cellulosa AB) kündigte ihre Preise am 19. November 1975 an. (20) - Fernschreiben vom Dezember 1978 von Herrn Ph. Verdet, Agent, an seinen Geschäftsherrn Herrn Bivar, Portucel: "Wir haben erfahren, KEA soll heute folgende Preise angekündigt haben: >PIC FILE= "T0027617"> Weitere Einzelheiten übermitteln wir Ihnen fernschriftlich so bald wie möglich." (VII F 2/161). (21) - Fernschreiben vom 15. Juni 1979 von Herrn Weijerman, Agent, an seinen Geschäftsherrn, Herrn Bivar von Portucel: "Preissituation drittes Quartal : Eincell, MoDo, Södra und Borregaard keine Erhöhungen. Andere Scan-Hersteller noch nicht angekündigt. US-Hersteller : Georgia Pacific hat gebleichtes SW von 410 auf 425 erhöht und für gebleichtes HW unveränderte Preise 395 US-Dollar mitgeteilt. Ihre Preise : Bitte teilen Sie Ihre Preisstruktur drittes Quartal mit. Da HW U.S. und Scan unverändert, gehen wir davon aus, daß Sie für das dritte Quartal die Preise des zweiten Quartals nennen. Wir bitten um Mitteilung." (VII F 2/185). (22) 2. Die Adressaten der Entscheidung kündigten jedenfalls in folgenden Zeiträumen übereinstimmende Preise für Nordwest-Europa (Zone 1) und weitgehend übereinstimmende Preise für Südeuropa (Zone 2) an: i) Die von den kanadischen und US-amerikanischen Unternehmen angekündigten Preise stimmten vom ersten Quartal 1975 bis zum dritten Quartal 1977 und vom ersten Quartal 1978 bis zum dritten Quartal 1981 überein (1). ii) Die von den schwedischen und finnischen Unternehmen angekündigten Preise stimmen vom ersten Quartal 1975 bis zum zweiten Quartal 1977 und vom dritten Quartal 1978 bis zum dritten Quartal 1981 überein (2). iii) Vom ersten Quartal 1976 bis zum zweiten Quartal 1977 und vom dritten Quartal 1979 bis zum dritten Quartal 1981 stimmten dabei die Preise aller Unternehmen überein (3). (23) Die Ankündigungen erfolgten jeweils vor Beginn des jeweiligen Quartals und zumindest in engem zeitlichen Zusammenhang. Für einige Quartale (z.B. das erste Quartal 1978 und die ersten drei Quartale 1979) kündigten alle Hersteller ihre Preise fast gleichzeitig an. Im allgemeinen erfolgten die Preisankündigungen der Hersteller im gleichen Land im Abstand von wenigen Tagen. Einzelheiten zu den Preisankündigungen sind Tabelle 6 zu entnehmen. II. Tatsächliche Verkaufspreise (24) Die übereinstimmend angekündigten Verkaufspreise stellten jedenfalls bei Verkäufen erster Qualität in die wichtigsten Abnehmerländer der EWG (4) zumindest in folgenden Zeiträumen zugleich die übereinstimmenden tatsächlichen Verkaufspreise dar: i) Für Zellstoff aus Nadelholz vom ersten Quartal 1975 bis zum vierten Quartal 1976 und vom ersten (5) Quartal 1979 bis zum dritten Quartal 1981; ii) Für Zellstoff aus Laubholz vom ersten Quartal 1975 bis dritten Quartal 1976 und vom ersten Quartal 1979 bis dritten Quartal 1981. (25) Da die Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die nicht näher begründete Behauptung enthielten, daß die tatsächlichen Verkaufspreise stark von den angekündigten Preisen abwichen, verlangte die Kommission dafür nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 schriftliche Belege. Die von (1) Im zweiten Quartal 1979 und im zweiten Quartal 1980 lagen die von den kanadischen Unternehmen übereinstimmend angekündigten Preise um 5 US-Dollar über den von den US-amerikanischen Unternehmen übereinstimmend angekündigten Preisen. Im dritten Quartal 1979 betrug der Unterschied 10 US-Dollar. (2) Im ersten Quartal 1975 stimmten die von Finncell angekündigten Preise mit den von den amerikanischen Unternehmen angekündigten Preisen überein. Vom zweiten bis zum vierten Quartal 1975 kündigte Finncell alternativ einen Preis von 450 US-Dollar an. (3) Im dritten Quartal 1979 und im zweiten Quartal 1980 stimmten nur die von den kanadischen und den europäischen Unternehmen angekündigten Preise überein. Die US-amerikanischen Unternehmen kündigten übereinstimmend um 10 US-Dollar bzw. 5 US-Dollar (d.h. 1-2 %) niedrigere Preise an. (4) Die Kommission hat sich darauf beschränkt, bei Unternehmen mit breiter Angebotspalette die Preisgestaltung jeweils nur für das Spitzenprodukt der vier Hauptgruppen Northern-, Southern Softwood, Northern und Southern Hardwood zu prüfen sowie generell nur Lieferungen nach Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden einzubeziehen. (5) Die US-amerikanischen Verkaufspreise wichen im zweiten Quartal 1979 teilweise von den angekündigten Preisen ab. den betroffenen Unternehmen vorgelegten mehr als 100 000 Rechnungen und Gutschriften zeigen, daß - abgesehen von ganz seltenen Ausnahmen - tatsächliche Preisnachlässe und Zugeständnisse in Form besserer Zahlungsbedingungen nur im kleinen Kreis der bedeutenderen Grossunternehmen eingeräumt wurden. Auch diese Abzuege wurden von den betroffenen Unternehmen in weitgehend übereinstimmender Form gewährt. Gewöhnlich betrugen sie nicht mehr als 3 % und in keinem Fall mehr als 7 %. (Abzuege, die lediglich eine Minderleistung des Lieferanten gegenüber seiner vertraglichen Verpflichtung oder eine Zusatzleistung des Abnehmers oder eines Dritten ausgeglichen sollen, stellen keinen tatsächlichen Preisnachlaß dar und sind daher nicht berücksichtigt (1). Ebenso stellt die Abrechnung in einem späteren Quartal ausgelieferter Mengen noch zu dem bei Vertragsabschluß geltenden Preis ("carry over") keinen tatsächlichen Preisnachlaß dar (2)). Einzelheiten zu den tatsächlichen Verkaufspreisen sind den Tabellen 7 und 8 zu entnehmen. III. Preispolitik Informationen über die Preispolitik einiger der betroffenen Unternehmen sind folgenden Fernschreiben zu entnehmen: (26) - In einem Fernschreiben vom 19. November 1975 an ihre Tochtergesellschaft in Belgien erklärt Finncell: "Unser Hauptziel ist Stabilität und ein weltweit einheitliches Preisniveau für Zellstoff aus allen Lieferquellen ..." (IX/1713). (27) - In einem Fernschreiben vom 16. Dezember 1977 an ihre Tochtergesellschaft in Italien berichtet SCA: "Kraft Exporter Association (KEA) haben mit dem Versuch, die skandinavischen Hersteller zu unterstützen, diese Woche ihre Preise für West-Europa im ersten Quartal 1978 genannt ..." (XXVII/5530). D. Kartell der US-amerikanischen Zellstoffhersteller (KEA) (28) 1. Die nachstehenden US-amerikanischen Zellstoffhersteller sind Mitglied der Pulp, Paper and Paper Board Export Association of the United States, früher Kraft Export Association genannt (KEA : diese Abkürzung ist in der Industrie noch gebräuchlich und wird im weiteren auch in dieser Entscheidung benutzt): - Crown Zellerbach Corp., - Federal Paper Board Co., - Georgia Pacific Corp. (GP), - Scott Paper Co., - Weyerhäuser. ITT-Rayonier Inc. schied nach Empfang der Mitteilung der Beschwerdepunkte aus. International Pulp Sales Co. schied am 13. März 1979 aus. Cheasapeake Corp. of Virginia schied am 1. Februar 1982 aus. Die "The Mead Corporation" schied am 1. April 1984 aus. (29) 2. KEA ist ein Exportkartell, das 1952 nach dem Webb Pomerene Act (3) eingetragen wurde. Die Zwecke der Vereinigung sind in Artikel II der Satzung wie folgt festgelegt: - eine Vereinigung ausschließlich für den Zweck zu sein, den Ausfuhrhandel zu betreiben, so wie er in der Satzung definiert ist; - Angaben aller Art, die sich auf die genannten Herstellungsbereiche beziehen oder von Nutzen oder Interesse für die Förderung ihres Ausfuhrhandels sind, zu sammeln, aufzubereiten und weiterzugeben sowie ihren Mitgliedern und anderen Möglichkeiten zu bieten, diese Angaben wie auch andere Angelegenheiten betreffend den Ausfuhrhandel der genannten Herstellungsbereiche zu erörtern; (1) Keine tatsächlichen Preisnachlässe stellen etwa dar: i) Abzuge für mangelhafte Qualität; ii) niedrigerer Preis für Ware niederer Qualität oder gelagerter Altware; iii) Abzug der Versicherungskosten bei c & f-Lieferung anstelle des branchenüblichen cif; iv) Ausgleich zusätzlicher Inlandsfrachtkosten des Abnehmers bei Lieferung über einen anderen als den - üblichen - nächstgelegenen Seehafen; v) Ausgleich zusätzlicher, durch Dispositionen des Lieferanten entstandene Kosten des Abnehmers für Empfang, Entladung oder Lagerung der gelieferten Ware; vi) Nichtberechnung zusätzlicher Frachtkosten, die durch überdurchschnittlichen Feuchtigkeitsgehalt der Ware bedingt sind; vii) Provisionen für tatsächlich eingeschaltete Dritte. (2) Um Verfälschungen des Bildes durch "carry over" zu vermeiden, hat die Kommission - soweit dies die Adressaten der Entscheidung nicht bereits selbst getan haben - die einzelnen Lieferungen entsprechend der vertraglich vorgesehenen Lieferzeit, hilfsweise nach dem Zeitpunkt der Verschiffung eingeordnet. (3) Nach dem Webb Pomerene Act vom 10. April 1918 sind Exportvereinigungen unter bestimmten Gegebenheiten von den Bestimmungen des US-Antitrust-Rechts ausgenommen. - im Rahmen des Aussenhandels über jeden beliebigen Gegenstand dieses Ausfuhrhandels Vereinbarungen zu treffen und seine Mitglieder bei dem Abschluß von Vereinbarungen und bei individuellen und gemeinsamen Maßnahmen betreffend einen beliebigen Gegenstand dieses Ausfuhrhandels zu unterstützen. (30) Nach Artikel II der Satzung kann die Vereinigung in ihren Geschäftsbereich den gesamten Ausfuhrhandel der Zellstoff-, Papier- und Pappeindustrie oder Teile davon einbeziehen. Der Verband stellt auch Statistiken auf, die streng vertraulich sind (Artikel VIII der Geschäftsordnung (Bye-Laws)). (31) 3. Die Geschäfte der Vereinigung werden von einem Exekutiv-Ausschuß geführt, der sich aus den Vorsitzenden der einzelnen Gruppen zusammensetzt. Diese Gruppen sind ermächtigt, die Bedingungen für eine Mitgliedschaft und die Art und Weise der Geschäftsführung nach Maßgabe der Satzung, der Geschäftsordnung sowie der Strategien und Regeln des Ausschusses festzulegen. (32) Artikel II(A) des "Policy Statement" (Verlautbarung zur Geschäftsstrategie) der Zellstoffgruppe hat folgenden Inhalt: "Preisvereinbarung : Von Zeit zu Zeit treffen sich die Mitglieder der Zellstoffgruppe ; angenommen das Quorum ist erreicht, beschließen die Teilnehmer einer solchen Zusammenkunft einstimmig Preise und Zahlungsbedingungen für Lieferungen von in den USA hergestellten ausgewählten Zellstoffqualitäten. Bestimmte Länder können speziell von dieser Preisliste ausgenommen werden. Da jedes Mitgliedsunternehmen vor jeder Zusammenkunft durch Übersendung der Tagesordnung im voraus darüber unterrichtet ist, wann die Preisänderungen erörtert werden, ist der einstimmige Beschluß der Anwesenden für alle Mitglieder bindend. Durch einen solchen einstimmigen Beschluß, die Preisliste zu ändern, stimmen alle Mitglieder der Anwendung der neuen Preise als ihren Mindestpreisen auf jedem Exportmarkt wie auch der Anwendung der neuen Zahlungsbedingungen zu. Ferner stimmen sie zu, ihren Abnehmern die neuen (oder sofern sie es wünschen höhere) Preise unverzueglich oder zu einem von den bei der Zusammenkunft anwesenden Mitgliedern vereinbarten Zeitpunkt bekannt zu geben. Mitgliedsunternehmen, die ihre Ware über Vertreter liefern, sorgen dafür, daß diese die neuen Preise der Mitgliedsunternehmen zum festgesetzten Zeitpunkt bekanntgeben. Jedes Mitgliedsunternehmen kann nach Bekanntgabe der neuen Preise und Zahlungsbedingungen an seine Kunden von diesen Preisen oder Zahlungsbedingungen abweichen, wenn es dies von Zeit zu Zeit so beschließt. Jedoch verpflichtet es sich, jede Preisänderung, durch die der empfohlene Listenpreis unterschritten wird, oder Änderungen der Zahlungsbedingungen dem Geschäftsführer vor der Bekanntgabe mitzuteilen. Führt eine solche Angabe zu einem Auftrag, wird der Geschäftsführer hiervon umgehend benachrichtigt. Diese Mitteilung sollte telefonisch innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Wird nach Auffassung des Geschäftsführers durch eine derartige Abweichung oder Abweichungen die Gültigkeit der empfohlenen Preisliste beeinträchtigt, so hat er eine Zusammenkunft der Zellstoffgruppe (Pulp Group) einzuberufen, um über ein angemessenes Vorgehen zu beraten. Es ist ein erklärter Grundsatz der Zellstoffgruppe, daß es sich bei der erwähnten Preisliste um eine empfohlene Preisliste handelt, die nur für die Mitglieder zur Anleitung und Verwendung dient. Sie darf nicht nachgedruckt oder Nichtmitgliedern, einschließlich Agenten, gezeigt werden. Die Mitglieder sind sich darin einig, sich bei Preisdiskussionen mit Abnehmern oder Agenten auf diese Preise nicht als KEA-Preise oder KEA-Zahlungsbedingungen zu beziehen. Insbesondere werden die Mitglieder bei Verhandlungen mit Abnehmern oder potentiellen Abnehmern weder ihre gegenwärtigen noch ihre künftigen Preise an gegenwärtige oder künftige "KEA-Preise" binden." (33) In Artikel I des genannten Policy-Statement werden für die Anwendung der KEA-Preise folgende Definitionen genannt: "Zellstoff aus Fichte" (fir-pulp) : Zellstoff, der mindestens 80 % Douglas-Fichte enthält; "Zellstoff minderer Güte" (off-grade pulp) : Zellstoff, der von den Spezifikationen der hergestellten Qualität so stark abweicht, daß die fragliche Menge Zellstoff nur mit Rabatt verkauft werden kann. "Neueingeführter Zellstoff" (introductory pulp) : Zellstoff, der in einer seit höchstens einem Jahr in Betrieb genommenen Anlage hergestellt wird. Diese Zellstofflieferungen sind auf jeweils 100 Tonnen pro Anlage und Abnehmer begrenzt. (34) 4. a) In ihrem Antwortschreiben auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärte KEA ihre Tätigkeiten wie folgt: "In erster Linie dient KEA als ein Forum für den Informationsaustausch zwischen KEA-Mitgliedern über die Bedingungen auf den von ihnen belieferten Exportmärkten ... Die zweite wesentliche Funktion der KEA ist, daß sie als Forum für die Beurteilung der geltenden Zellstoff-Marktpreise auf den Exportmärkten und die Suche nach einem Konsens ihrer Mitglieder über das voraussichtliche künftige Preisniveau dient." Bei der Anhörung gab der Vertreter eines Unternehmens (Rayonier) zu, daß seine Firma KEA vor allem deshalb beigetreten sei, um Informationen über die Marktpreise zu erhalten. (35) b) Den der Kommission vorgelegten Rechnungen und Gutschriften ist folgendes zu entnehmen: i) Die von der KEA angekündigten Preise stimmten zumindest vom ersten Quartal 1975 bis zum dritten Quartal 1977 mit denen ihrer Mitglieder überein (siehe Tabelle 6). ii) Zumindest vom ersten Quartal 1975 bis zum dritten Quartal 1981 kündigten alle KEA-Mitglieder gleiche Preise an (1) (siehe Tabelle 6). iii) Zumindest in den nachfolgenden Zeiträumen waren die angekündigten Preise auch die tatsächlichen Verkaufspreise: Für Zellstoff aus Nadelholz (softwood pulp) vom ersten Quartal 1975 bis zum vierten Quartal 1976 und vom dritten Quartal 1979 bis zum dritten Quartal 1981; für Zellstoff aus Laubholz (hardwood pulp) vom ersten Quartal 1975 bis zum dritten Quartal 1976 und vom ersten Quartal 1979 bis zum dritten Quartal 1981 (siehe Tabellen 7 und 8). E. Gemeinsame Agenturen der Zellstoffhersteller 1. Einige der Adressaten dieser Entscheidung werden durch einen gemeinsamen Agenten vertreten. (36) a) Continental Cellulose, ein belgischer Agent für Holz-Zellstoff, ist als Handelsvertreter auf Provisionsbasis für die nachfolgenden Zellstoffhersteller tätig: - Stora Kopparbergs-Bergslags AB in Belgien; - St. Anne (für Benelux) und Billerud für Belgien (für Rayon Celulose); - Domtar (Kanada für Europa, ohne Frankreich); - Bowater Inc. für acht europäische Länder; - Exportles für Belgien und Frankreich; - Norrlands Skogsägares Cellulosa AB. (37) b) Das US-amerikanische Unternehmen Central National Corporation (CNC) arbeitet als Agent auf Provisionsbasis für mehrere US-amerikanische Unternehmen : Allied Papers für Westeuropa ; Chesapeake für Italien ; Western weltweit für eine bestimmte Art von HBK ; Federal Trade Board für alle Exportmärkte ; Temple Eastex für alle Exportmärkte ; Brown für Italien. Brown wurde 1980 von James River übernommen ; James River - Berlin Gorham Inc. für Italien. CNC und die mit ihr verbundenen Unternehmen haben weitere Agenturen. So arbeitet in Italien Central National Italia Srl für Billerud, Iggesund und Kopparfors. CNCs niederländisches Tochterunternehmen verkauft für Portucel in Holland. CNC verkaufte im Zeitraum 1974-1981 auch auf Ad-hoc-Basis für bestimmte andere, vorwiegend nordamerikanische Lieferanten. 2. Einige der Adressaten der Entscheidung waren als Agenten für andere Hersteller tätig: (38) a) Der Zellstoffhersteller Svenska ist als Agent auf Provisionsbasis für die nachstehenden Zellstoffhersteller tätig: - Crown Zellerbach : Svenskas US-Tochter ist Agent für Crown-Zellstoff in Europa; - Svenskas deutsche Tochter ist Agent für Compania Portugüsa de Cellulose (Lissabon) in der Bundesrepublik Deutschland. (39) b) Mead USA ist Agent für British Columbia Forest Products in der EG. (40) c) MoDoCell ist Agent von St. Anne in Italien. (41) d) In der Zwischenzeit wurde die folgende Vereinbarung angemeldet: SCAPSI (SCA "Pulp" Sales International Ltd.), eine Tochter der SCA, ist Agent für Nekoosa Papers Inc. und Leaf River Forest Products Inc. in bestimmten europäischen Ländern. (42) Mit Ausnahme der in Absatz 37 genannten Vereinbarungen (James River - Berlin Gorham Inc.) und der in Absatz 41 genannten Vereinbarung (SCAPSI - Nekoosa Papers Inc. und Leaf River Forest Products Inc.) wurden die anderen Vereinbarungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte als wettbewerbsbeschränkend beanstandet. Inzwischen wurden die in Absatz 36 genannten Vereinbarungen, die in Absatz 37 genannten Vereinbarungen der Central National Corporation mit (1) Mit Ausnahmen im vierten Quartal 1977. Allied Papers und James River - Berlin Gorham Inc., die in Absatz 38 genannte Vereinbarung von Svenka mit Crown Zellerbach sowie die in Absatz 41 genannte Vereinbarung nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission angemeldet. Ferner wurde nach Artikel 2 der genannten Verordnung die Erteilung eines Negativattests beantragt (1). F. Kontakte zwischen Herstellern im Rahmen des Fides (43) Die Schweizer Treuhandgesellschaft Fides leitet das Forschungs- und Informationszentrum für die europäische Zellstoff- und Papierindustrie. Im Rahmen ihrer HW-Abteilung (Laubholz) diskutierten die Lieferanten regelmässig die Preise und Mengen und legten ihre Preispolitik fest. Diese Kontakte fanden jährlich mehrmals (2) entweder in den Fides-Sitzungen oder in einer kleineren Gruppe, anfänglich "Mini-Fides-Club", jetzt "Bristol-Club" genannt, oder mitunter auch in Zusammenkünften zwischen zwei oder mehreren Herstellern statt. Die "Bristol-Club"-Treffen wurden im allgemeinen von der Swedish Pulp and Paper Association (3) veranstaltet. Sämtliche Unternehmer sind HW-Zellstofflieferanten ; zu ihnen gehörten zumindest folgende Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen : Swedish Pulp and Paper Association, MoDoCell, Södra Skogsägarna, Finncell, Borregaard (4), ENCE, Portucel, St. Anne und GEC (5). 1. Die genannten Feststellungen beruhen auf folgenden Tatsachen und Unterlagen: (44) - Im Juni 1973 traf der Verkaufsleiter der GEC mit einem Vertreter der Swedish Pulp and Paper Association und einem Vertreter von Södra in Stockholm zusammen. Dabei wurde eine Preiserhöhung für gebleichten Zellstoff erörtert. Ausserdem fand ein umfassender Informationsaustausch (über Produktionskapazitäten, Vorräte und Reaktionen von Abnehmern auf die schwedische Absatzpolitik) statt (Schreiben vom 2. Juli 1973 des GEC-Verkaufsleiters an andere GEC-Manager). Södras Vertreter informierte den GEC-Vertreter über ihre Absatzpläne und Bestände. In einem Schreiben vom 2. Juli 1973 an einen leitenden Angestellten von Södra berichtete der Verkaufsleiter von GEC: "... bin sehr erfreut, daß auf diese Weise die Handelsprobleme, mit denen gegenwärtig unsere beiden Gruppen konfrontiert sind, eingehender erörtert werden konnten. Ich bin nach wie vor überzeugt, daß derartige Gespräche nur produktiv sein können, und daß das Misstrauen zwischen Geschäftsleitern lächerlich und keineswegs konstruktiv ist." (X/1992). (45) - Bei der Zusammenkunft vom 27. September 1973 in Dubrovnik erörterten die Teilnehmer die jeweiligen Marktlagen in ihren Ländern und ihre jeweilige Produktionskapazität. In einem Sitzungsvermerk von Borregaard wird berichtet: "Portugal teilt mit, sie würden den vollen schwedischen Preisanstieg nennen. Spanien will dies auch, hat aber Probleme mit lokalen Behörden. Für die Ausfuhr werden sie aber die schwedischen Preise nennen. Finnland, die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und Norwegen folgen den schwedischen Preisen." (XVIII/3533). (46) - In einem internen Vermerk der GEC vom 8. Januar 1974 wird festgestellt: "... wäre es im Hinblick auf die bevorstehende Preiserhöhung am 1. Juli nicht zweckmässig, im Rahmen der Fides eine Mini-Sitzung abzuhalten, damit jeder seinen Standpunkt darlegen und versucht werden kann, diesen abzustimmen?" (X/1981). (47) - Dem Sitzungsbericht von Borregaard ist zu entnehmen, daß bei den Zusammenkünften in Lausanne (24. September 1984) und Kopenhagen (19. Mai 1976) von den Teilnehmern die (1) Zu diesem Verfahren siehe Absatz 124. (2) Derartige Zusammenkünfte fanden zumindest zu folgenden Zeitpunkten und an folgenden Orten statt: 1973 : 27. September : Dubrovnik; 1974 : 24. September : Lausanne; 1976 : 19. Mai : Lausanne, 2. September : Paris, 8. November : Paris; 1977 : 14. Januar : Paris, 23. Februar : Lissabon, 26. April : Zuerich, 31. März : Zuerich, 23. Mai : Kopenhagen, 21. August : Kopenhagen, 13. Oktober : Paris, 25. November : Amsterdam. (3) Zu den Mitgliedern der Swedish Pulp and Paper Association (Svenska Cellulose - Och Pappersbruks Föreningen), die Zellstoff herstellen, gehörten seinerzeit die Billerud-Uddeholm, Iggesunds Bruk, Kopparfors, Korsnäs-Marma, MoDoCell, Norrlands Skogsägares, Södra, Stora, SCA und Uddeholm. (4) Borregaard ist ein norwegisches Unternehmen, das u.a. gebleichten Sulfat-Zellstoff aus Eukalyptus verkauft. 1972 bis 1975 war Borregaard Aktionär der Brazilian Riocell. Das Unternehmen bleichte und verkaufte diesen Zellstoff für das genannte Unternehmen. 1975 verkaufte Borregaard seine Aktien an Riocell. Der Preis wurde in ungebleichtem Zellstoff gezahlt, den Borregaard bleichte und auf eigene Rechnung verkaufte. Seit 1979 bleicht, siebt, verpackt und lagert Borregaard Riocells Zellstoff aus Eukalyptus im Namen und für Rechnung dieses Unternehmens. (5) GEC war eine wirtschaftliche Interessengemeinschaft (groupement d'intérêt économique) mit folgenden Mitgliedern : Mehrere französische Zellstoff- und Papierhersteller, das staatliche "Institut pour le développement industriel" und bis 1980 der kanadische Konzern Mac Millan Blödel. GEC stellte seine Tätigkeit im Februar 1981 ein, nachdem sie aufgrund gerichtlicher Verfügung im November 1980 in Liquidation gegangen war. Markt- und Preisverhältnisse in ihren Ländern erörtert wurden. (XVIII/3538 und XVIII/3545). (48) - Bei einer Zusammenkunft vom 8. September 1975 zwischen dem genannten Vertreter des schwedischen Verbands und einem GEC-Manager unterrichtete ersterer den letzteren über die skandinavische Politik, daß es nämlich die Skandinavier vorzögen, weniger zu produzieren, anstelle ihre Preise herabzusetzen (Vermerk des GEC-Managers vom 8. September 1975). (X/1997). (49) - Borregaard berichtet in einem Schreiben vom 27. Januar 1976 an ihre Londoner Tochtergesellschaft: "... Wir sind fest überzeugt, daß die notwendigen Schritte unternommen werden müssen, um nicht die Zellstoffpreise zu senken, sondern die Papierpreise zu erhöhen. Es ist uns bekannt, daß man von Seiten der Skandinavier ernsthaft und nachhaltig darum bemüht ist, sehr bald etwas hierfür zu tun ... Zudem besteht jetzt eine sehr enge Zusammenarbeit, die stupide Preise der bekannten grossen HW-Papierzellstoff-Herstellerländer des Kontinents verhindern sollte. Sollten Sie von niedrigen Preisen, etwa von GEC hören, dann sollen Sie nach unserer Meinung getäuscht werden oder es handelt sich um frühere Daten. Wir glauben, seit Dezember wird von europäischen HW-Zellstoff-Herstellern kaum etwas getan, um die HW-Zellstoffpreise zu brechen. Natürlich wird eine Tendenz bestehen, hier und dort ein paar Dollar abzuziehen und in manchen Fällen, so wie wir, etwas Kredit zu gewähren, doch insgesamt sollten sich die Zellstoffpreise halten ..." (XVIII/3492). "... Offiziell halten wir den KEA-Preis von 405 $, doch gibt es Möglichkeiten, diesen Preis zu unterschreiten, obwohl wir es etwas scheuen, damit auf dem britischen Markt zu weit zu gehen ; er ist ein Schlüsselmarkt und wichtig für alle. Wir möchten dem noch hinzufügen, daß derzeit seitens unserer Kollegen und Konkurrenten viel Sympathie und Verständnis besteht, weil die französische Gruppe und Borregaard von dem schlechten HW-Zellstoffmarkt am stärksten betroffen sind. Wir glauben, sie würden darüber hinwegsehen, wenn wir in manchen Fällen bessere Preise oder längeren Kredit einräumen." (XVIII/3494). (50) - In einem Fernschreiben vom 27. August 1976 schrieb Empresa Nacional de Celulosas, Madrid, ihrem Agenten Becelco in Brüssel: "... da wir schon Anfang September mit den europäischen HW-Zellstoffherstellern, unseren wichtigsten Kollegen, zusammentreffen, und wir möchten gleich nach dieser Zusammenkunft die Preise für die im vierten Quartal auszuliefernden Mengen festsetzen ..." Die Zusammenkunft fand am 2. September 1976 in Paris statt. (51) - In einem internen Vermerk vom 19. November 1976 berichtete der Verkaufsleiter der GEC: "Es ist nicht die Rede davon, nach einem "satisfecit" für die Handelsabteilung zu suchen. Die Tabelle zeigt die Verwundbarkeit der GEC gegenüber den skandinavischen Kritiken, so daß wir ein Interesse daran haben, für das erste Quartal 1977 eine Lösung zu finden, die uns als arm erscheinen lässt, nämlich : weniger Produktion ankündigen und unsere Lieferungen auf dem französischen Markt offiziell zu verringern. Was halten Sie davon?" (X/2016). (52) - In einem Fernschreiben vom 28. März 1977 an ihren Agenten Becelco berichtete Empresa: "Wir haben eine Zusammenkunft mit unseren wichtigsten Kollegen, Herstellern von gebleichtem Zellstoff aus Laubholz, um Ansichten über die derzeitige Marktlage und die Aussichten für das zweite Quartal auszutauschen. Bei der letzten Zusammenkunft im Februar versicherten die Skandinavier, daß sie ausnahmslos zu 390 US-Dollar/cif liefern, während Portucel, Celbi und St. Anne behaupteten, sie lieferten im allgemeinen zu 380 US-Dollar/cif, und hätten nur in einigen Ausnahmen 5/10 US-Dollar Rabatt gewährt und seien nicht unter 370 US-Dollar/cif gegangen. Wir fahren zu dem Treffen mit unseren Kollegen am nächsten Mittwochmittag, den 30. ..." (IX/1831). (53) - Nachstehend wird ein Auszug des Berichts über die GEC-Vorstandssitzung vom 14. April 1977 wiedergegeben: "Besuch von Herrn Jooris (1) in Stockholm und Helsinki. Die Skandinavier haben es sehr geschätzt, daß der Verkaufsleiter von GEC sich eigens zu ihnen begibt, um die kommerziellen Probleme der Gruppe darzulegen. Herr Jooris konnte seine Gesprächspartner anhand von Daten davon überzeugen, daß nicht GEC die niedrigsten Preise praktizierte, insbesondere nicht in Italien. Herr Jooris wird sich am 11. Mai erneut nach Helsinki begeben, um zu prüfen, ob ab dem zweiten Halbjahr eine Preissteigerung möglich ist. Die (1) Seinerzeit Verkaufsleiter der GEC. Skandinavier haben ihre Drohung, Frankreich mit grossen Mengen Birken-Zellstoff zu überschwemmen, aufgegeben. Herr Jooris hofft so, für das zweite Quartal für die GEC-Zellstoffverkäufe nachträglich Einfuhren zu verhüten ... Fides-Treffen in Zuerich. GECs Handelspolitik stieß nicht auf Kritiken. Diese waren gegen den Norweger Borregaard gerichtet." (X/1935). (54) - Der Bericht über die GEC-Vorstandssitzung vom 26. Mai 1977 enthielt folgende Absätze: "Bericht von Herrn Jooris über die drei Zusammenkünfte vom 24. Mai. Vorwürfe gegen GEC wegen ihrer Handelspolitik ... c) Meinungsaustausch über die verschiedenen Märkte für Hartholz. Anwesend : Schweden, Finland, Norwegen, Portugal und GEC ..." (X/1941). (55) - Der Bericht über die GEC-Vorstandssitzung vom 22. August 1977 enthielt folgenden Absatz: "... Herr Garrigüs (1) wird sich über eine angebliche Lieferung von GEC mit 100 Tonnen zu 290 $ frei österreichische Grenze informieren. Reise nach Stockholm : teilnehmen werden die Herren Forest, Jooris und Gentil ..." (X/1958). (56) - Finncell und GEC begannen 1973, Informationen und Zahlen über ihre Vorräte als Produktionsvolumen und/oder -anteil auszutauschen, doch unterblieb dies seit GECs Liquidation (siehe Schreiben von GEC an Finncell vom 12. Oktober 1977, mit einer als Fußnote angefügten Aussage des Verkaufsleiters von GEC, Herrn Jooris) (X/1961). 2. Die obengenannte Feststellung wird weiter durch folgende Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigt: (57) a) Portucel hat nicht die Art der erwähnten Praktiken, sondern nur ihre Rolle in den Zusammenkünften bestritten. Das Unternehmen hat angegeben, daß diese Rolle minimal und passiv und seine Stellung die eines Beobachters gewesen sei. Es führte aus, es sei nicht zu bestreiten, daß es versuchte, die Preispolitik der Zellstoffindustrie zu überwachen, aber auch die Kenntnis dieser Informationen habe ihm nicht gestattet, die Preise und das Marktverhalten anderer Hersteller zu beeinflussen oder diesen ohne Abweichung zu folgen. Dieses Unternehmen erklärte deshalb, die angebliche Preisabstimmung unter der Leitung des sog. "Bristol-Clubs" könne ihm nicht zugeschrieben werden. (VII F-2/92 + 93). (58) b) Borregaard bestritt zwar, daß Preise abgesprochen oder abgestimmt wurden, bestätigte jedoch, daß bei den erwähnten Sitzungen ein Informationsaustausch stattgefunden habe. Bei der Anhörung erklärte dieses Unternehmen, "es habe nur versucht, Informationen über die Höhe der europäischen Preise zu erlangen". (VII E-1/10). (59) 3. Nach Prüfung des Vorbringens der Adressaten dieser Entscheidung in ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Anhörung baten die Dienststellen der Kommission die meisten von ihnen noch um weitere Auskünfte zur Substantiierung dieses Vorbringens. Auf dieses Auskunftsverlangen wurde von den Teilnehmern u.a. ein Dokument mit dem Titel "Kurzbericht über das Bristol-Club-Treffen in Zuerich - 31. März 1977 (Short Summary of the Bristol Club Meeting in Zurich - 31 March 1977) mit den Initialen von Herrn Genberg und Herrn Eklund von Celbi vorgelegt. Dieses Dokument enthält eine Teilnehmerliste (2) und eine Zusammenfassung der Wortmeldungen verschiedener Teilnehmer. Der Text enthält u.a. folgende Absätze: ZUSAMMENFASSUNG (60) "Wichtige Hersteller wie Portucel und Riocell waren nicht anwesend, auch keine Mitglieder von St. Anne in Kanada. Die Preiserhöhungen für Export-Zellstoff sind für das dritte Quartal vielleicht verfrüht. Aber jeder möchte so bald wie möglich höhere Preise erzielen. Von den Skandinaviern werden immer noch die Preise für Laubholz-Zellstoff auf dem Kontinent beanstandet. Durch Kürzungen und sonstige Opfer tragen die Skandinavier zu einer Stabilisierung bei, die völlig scheitern kann, wenn die Hersteller auf dem Kontinent keine Disziplin untereinander entwickeln. Für den Fall, daß die Preise für die im zweiten Quartal auszuliefernden Mengen noch gar nicht (1) Seinerzeit Generaldirektor für die Produktion bei GEC. (2) J.M. Angelloz, Federation, Paris (Verband der französischen Zellstoff-Hersteller) ; Jooris, GEC ; Villegas, ENCE ; Genberg, Celbi (Billerud) ; Eklund, Celbi (Billerud) ; Jacobsen, Unicel (Borregaard) ; Nykopp, Finncell ; M. Lööf, MoDo (MoDoCell) ; Müller, Skogcell (Södra Skogsägarna) ; Wergens, Swedish Association. oder erst teilweise festgesetzt worden sind, sollten die Niedrigpreis-Verkäufer versuchen, ihre Preise zu erhöhen. Alle dürften sich darüber klar sein, daß die Preise so rasch wie möglich erhöht werden müssen, doch vielleicht ist das dritte Quartal noch verfrüht. Cirnelima von Riocell hat zugegeben, daß ihre Preise in der Bundesrepublik Deutschland auf 335/340 $ festgesetzt worden sind. Jedoch wurden Jacobson keine niedrigeren Preise genannt. ... Von Unicell wird künftig nicht so viel die Rede sein, da schon so viel zu lächerlichen Preisen geliefert worden ist. Sie erhöhen ihre Preise ... Sie sind nicht gewillt, Riocells Preisen zu entsprechen. Müller: Die Differenz von 25 $ hat keine Probleme verursacht, doch die jetzige Differenz von 80/100 $ kann nicht geduldet werden. Wenn dies so weiter geht, kann Sulfat-Zellstoff aus Birkenholz seine Position nicht halten. Er berichtete ebenso wie Nykopp, daß 390 $ gehalten werden! Martin Lööf: MoDo und die Skandinavier haben Birke sehr stetig gehalten. Das Ergebnis war besser als wir es erwartet hatten. Es stimmt, daß MoDo grosse Mengen nach Übersee geliefert hat, aber aus über zwei Jahre alten Beständen. Durch diese lächerlichen Preise und Einschränkungen konnten sie Europa abschirmen. Müller: Die kontinentalen Laubholz-Zellstoffe müssen bei etwa 360/370 $ liegen, wenn Birke sich im dritten Quartal halten kann. Villegas: Der Preis in Spanien entspricht rund 310 $, wenn man den Zoll von 22 % einbezieht. Hierzu muß GEC Angebote machen, um Aufträge zu bekommen. Wergens: Ein Beitrag der Spanier führt dazu, daß die Bestände wachsen. Nykopp: Die Finnen werden die spanische Vorherrschaft in Spanien respektieren, wenn ENCE wirklich seine Preise in anderen Ländern erhöht. Wenn Finncell erfährt, daß die Preise auch künftig unter 360 $ liegen, werden sie ihre Verkaufspolitik in Spanien nochmals überdenken! Martin Lööf: Eine kleine Gruppe sollte möglichst bald zusammentreffen, um die Preisabsichten für das dritte Quartal festzulegen. Dies gilt für Birke wie für andere Laubholz-Zellstoffe. Nächste Zusammenkunft in Kopenhagen am Montag, dem 23. Mai, 15.00 Uhr, d.h. vor der Fides-Sitzung am darauffolgenden Tag (9.30 Uhr) im Hotel Angleterre." G. Weiterer Kontakt zwischen den Herstellern 1. Nach den der Kommission vorliegenden Unterlagen trafen sich die folgenden Adressaten der Entscheidung auch in anderem Rahmen, um Informationen über die Preisgestaltung auszutauschen. (61) - In einem Memorandum von Canfor London an Canfor Vancouver vom 29. Januar 1974 wird berichtet: ... gab es am 24. Januar ein allgemeines Treffen in Skandinavien. Der Hauptgesprächspunkt waren selbstverständlich die Preise. Zwei wesentliche Unterpunkte waren: 1) Aufschläge : während einige Werke einseitig Fracht- und Produktionsaufschläge durchsetzen könnten, vermute ich, daß die skandinavische Gruppe insgesamt dies nicht befürwortet. 2) Preise für das zweite Quartal : einige hatten die Preise nur für das erste Quartal festgesetzt und sind deshalb berechtigt, für das zweite Quartal Preiserhöhungen auszuhandeln. Bei den neuen Preisen würden die für das erste Quartal aufgefangenen Aufschläge berücksichtigt. Die Gnome empfehlen eine Erhöhung um 200 Skr ...". (VII/1184). Die Informationen hat Canfor nach ihren Angaben von Abnehmern im Vereinigten Königreich erhalten. (62) - In einem Fernschreiben an Rayonier London berichtet Rayonier New York am 13. September 1974: "Treffen der Skandinavischen Zellstoffhersteller in Stockholm am gestrigen 12. September führte zu folgenden Preisveränderungen ..." (XXV/5173). (63) - In einem Fernschreiben an MacMillan Kanada vom 9. September 1977 berichtet MacMillan London: "... hören wir, daß in den nächsten zwei Wochen in Stockholm Treffen stattfinden werden, um die schwedische/finnische Haltung bei Zellstoffpreisen festzulegen, und erwarten, daß die Finnen vor allem darauf verweisen werden, daß ihre 3 % ige Abwertung keinen Raum für eine erhebliche Preissenkung lässt ..." (XV/3048). (64) - In einem Dokument mit dem Titel "Bericht über den Zellstoffmarkt für das VK", der für die Verkaufsbesprechung von Svenska vom 16. September 1977 erstellt wurde, wird berichtet: "Bekanntlich sollen Treffen in Skandinavien im Hinblick auf eine Entscheidung - die zu weiteren Preissenkungen führen dürfte - gegen Ende des Monats stattfinden. Man möchte hoffen, daß diese auf 15 $ beschränkt werden können, doch gibt es eine verbreitete Meinung, es könnten 20 bis 25 $ sein." (XXVII/5551). 2. Anderen Dokumenten ist ein weiterer Austausch wettbewerblich relevanter Informationen in bezug auf Preise zwischen zumindest einigen der Adressaten dieser Entscheidung zu entnehmen. (65) - Fernschreiben vom 15. Oktober 1973 von MacMillan an die Londoner Tochtergesellschaft: "... US-Lieferanten wie Weyerhäuser haben uns gegenüber angedeutet, daß sie trotz der Ankündigung von KEA-Preisen bereit sind, im Falle eines Anziehens des US-Dollars Kunden am Ende des ersten Halbjahres 1974 Nachlässe einzuräumen." (66) - Bei einer Besprechung zwischen Beamten der Kommission und Borregaard, London, am 10. Januar 1978 berichtete letztere: "Wir erhalten und liefern Marktinformationen über Preise verschiedener Zellstoffe auf dem Weltmarkt. Diese Information stammt von freundlichen Abnehmern wie auch von Konkurrenten" (Auszug des Sitzungsberichts, der von Borregaard erstellt und am 25. Januar 1978 an die Kommission gesandt wurde). (XVIII/3445). (67) - Am 17. November 1977 fand eine Besprechung zwischen den britischen Tochtergesellschaften von Borregaard und Svenska statt. In einem Vermerk über dieses Treffen berichtete Borregaard, London: "Interessant war SCAs Einstellung zu den neuen Zellstoff-Preisen. Das Unternehmen wollte mit 350 $ für BKP (1), 330 $ für BSP (1) und 325 $ für Birke Stabilität suchen. Doch erhielten wir einen klaren Hinweis darauf, daß sich Harris, wenn es sich darum handelte, sich um einen guten SCA-Kunden für BKP kümmern, dessen sicherlich annehmen würde ... Er meinte ... die Lieferanten der Zellstoffmärkte könnten mehr zu deren Stabilität beitragen, indem sie sich an ihre Preise hielten und diese für ihre Abnehmer auf dem Kontinent in derselben Höhe festsetzen wie im Vereinigten Königreich (2). (XVIII/3524). 3. Den der Kommission vorliegenden Dokumenten ist zu entnehmen, daß ein weiterer Gedankenaustausch über Preisgestaltung und Preisankündigungen zwischen einem Angestellten von Finncell und Westar Timber Ltd. (ehemals Cancel, dann BC Timber) stattfand. (68) - Cancel-Angestellter Huff unterrichtete Finncell-Angestellten Londen fernschriftlich am 9. September 1975 (VIII/1473) über gerade erfolgte Preisankündigungen Cancels für das vierte Quartal 1975. Ein leitender Angestellter von Finncell, Herr Salvesen, erhielt am 10. September 1975 ein gleichlautendes Fernschreiben. (VIII/1472). (69) - Mit Fernschreiben vom 27. November 1975 (VIII/1462) informierte Huff London über Cancels bevorstehende Preisankündigungen für das erste Quartal 1976. (70) - London sandte am 18. Oktober 1976 eine Kopie des Fernschreibens, mit dem Finncell seinen Agenten mitgeteilt hatte: "Der einzige vernünftige Weg zum Wohl der Industrie und des Handels insgesamt sind stufenweise Preisanhebungen ... in Anbetracht der Marktsituation haben wir jedoch ein unverändertes Preisniveau verbunden mit starken Produktionseinschränkungen gegenwärtig als die einzige Alternative angesehen." (VIII/1452). H. Ausfuhr- und Weiterverkaufsverbot 1. Allgemeine Handelsregeln der skandinavischen Hersteller (71) Die skandinavischen Hersteller legten "Allgemeine Handelsregeln" fest. Vor 1975 bestimmte Klausel 14 daß der verkaufte Zellstoff zum eigenen Verbrauch des Abnehmers bestimmt war. In den 1975iger Regeln ist keine derartige Klausel enthalten. (1) BKP : Gebleichter Kraft-Zellstoff (Bleached Kraft Pulp. BSP : Gebleichter Zellstoff aus Nadelholz (Bleached Soft Pulp). (2) Herr Harris ist Manager bei Svenska. 2. Ausfuhr- oder Weiterverkaufsverbote, die von einigen amerikanischen und kanadischen Herstellern angewandt wurden Folgende Hersteller wandten derartige Klauseln an: (72) a) ITT Rayonier : Allgemeine Verkaufsbedingungen: "(9) Verbrauchsgebiet : Das Produkt wird für den Bona-fide-Verbrauch im Abnehmerland verkauft und darf nicht ohne Zustimmung des Lieferers in ein anderes Land ausgeführt oder weiterverkauft werden." Mit Schreiben vom 16. März 1978 bestätigte ITT Rayonier, diese Klausel sei in den Verträgen gestrichen worden. VII-B-5/698 und Anlage 4). (73) b) Vertrag zwischen Cancel (jetzt Westar Timber Ltd) und Reed and Smith: "9.1. Es wird vorausgesetzt, daß der Abnehmer im Rahmen dieses Vertrags Zellstoff nur für seine eigene Verwendung oder für die Weiterverarbeitung in andere Produkte bezieht. Abnehmer verpflichtet sich, daß er den von ihm im Rahmen des Vertrages bezogenen Zellstoff, den er nicht in ein anderes Produkt weiterverarbeitet hat, nicht weiterverkauft." Entsprechend dem am 1. Februar 1982 eingegangenen Antwortschreiben von Cancel lief der Vertrag zwischen Reed and Smith seit 1. Januar 1976 und sollte noch weitere drei Jahre bis 31. Dezember 1978 dauern. Er lief etwa zu diesem Zeitpunkt aus. (VII-A-3/384). (74) c) Canfor : Allgemeine Verkaufsbedingungen: "8. Gebrauch - für alle Vertragszwecke wird vereinbart, daß der vom Verkäufer gelieferte Zellstoff nur vom Abnehmer verwendet und nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers weiterverkauft oder übertragen wird." Entsprechend dem am 2. Februar 1982 eingegangenen Antwortschreiben von Canfor wurde diese Klausel nach dem Empfang der Mitteilung der Beschwerdepunkte in allen Verträgen gestrichen. (VII-4-4/561). (75) d) MacMillan : Verträge mit Burgo und Dickinson Robinson Group: "Weiterverkauf. Es wird vereinbart, daß der Käufer Zellstoff für die Papierherstellung in seinen eigenen oder den Anlagen seiner Tochtergesellschaften bezieht und diesen Zellstoff nicht ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers an ein anderes Unternehmen weiterverkauft oder exportiert." Im Vertrag zwischen MacMillan und Béghin ist eine entsprechende Klausel enthalten. Laut dem am 8. Februar 1982 eingegangenen Antwortschreiben von MacMillan wurde auf diese Klausel verzichtet, als MacMillan 1979 ihren Standard-Vertrag abänderte. Bis zum Oktober 1981 war die Klausel in 14 langfristigen Verträgen gestrichen worden, wurde aber in anderen langfristigen Verträgen beibehalten. (VII-A-6/918). (76) e) St. Anne : Allgemeine Verkaufsbedingungen: "18. Verbrauchsgebiet ; der Zellstoff wird für den Bona-fide-Verbrauch nur zur Weiterverarbeitung im Werk des Abnehmers geliefert und darf ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers, die dieser nicht ohne Grund verweigern darf, nicht in ein anderes Land ausgeführt werden." Laut dem am 1. Februar 1982 eingegangenen Antwortschreiben von St. Anne wurde diese Klausel seit dem Empfang der Mitteilung der Beschwerdepunkte aus allen Verträgen herausgenommen. (VII-A-8/1186 und Anlage IV). TEIL 2 RECHTLICHE BEURTEILUNG A. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (77) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Behinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Dies gilt insbesondere für die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen sowie die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. I. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und Völkerrecht (78) Soweit die wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen der Unternehmen (und ihrer Vereinigungen), an die diese Entscheidung gerichtet ist, den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft und den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigten, findet Artikel 85 Absatz 1 auf sie Anwendung. 1. Jurisdiktion der Europäischen Gemeinschaft (79) Artikel 85 EWG-Vertrag findet Anwendung auf wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, auch wenn die daran beteiligten Unternehmen und Vereinigungen ihren satzungsmässigen oder ihren Verwaltungssitz ausserhalb der Gemeinschaft haben, und sogar, wenn die in Frage stehenden wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen auch Märkte ausserhalb der EWG berühren. Im vorliegenden Fall haben alle Adressaten dieser Entscheidung während des Zeitraums des Verstosses direkt in die Gemeinschaft exportiert oder dort Geschäfte gemacht. Einige von ihnen hatten Zweigniederlassungen, Tochterunternehmen, Agenturen oder andere Einrichtungen innerhalb der Gemeinschaft. Die Abstimmung der Preise, der Austausch wettbewerblich relevanter Informationen bezueglich der Preise und die Export- und Wiederverkaufsverbote betrafen sämtliche unmittelbare Lieferungen an Abnehmer in der EWG oder den Verkauf in der EWG an dortige Abnehmer. Die von diesen Vereinbarungen und Verhaltensweisen betroffenen Lieferungen machten etwa zwei Drittel aller Lieferungen von gebleichtem Sulfatzellstoff in die EWG und etwa 60 % des Verbrauchs in der EWG aus. Allem Anschein nach wurden die Vereinbarungen und Verhaltensweisen zumindest auf die überwiegende Mehrzahl der Fälle eines Verkaufs des relevanten Produkts durch die Beteiligten in die EWG und innerhalb der EWG während der fraglichen Zeiträume angewandt. Die Auswirkungen der Vereinbarungen und Verhaltensweisen auf die angekündigten und/oder den Abnehmern in Rechnung gestellten Preise sowie auf den Weiterverkauf von Zellstoff in der EWG waren deshalb durchaus erheblich sowie auch beabsichtigt, und das hauptsächliche und direkte Ergebnis der Vereinbarungen und Verhaltensweisen. (80) 2. Freihandelsabkommen Die Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gegenüber den schwedischen, finnischen, norwegischen und portugiesischen Adressaten der Entscheidung ist auch nicht aufgrund der Freihandelsabkommen zwischen der EG einerseits und Schweden (1), Finnland (2) und Norwegen (3) und Portugal (4) andererseits ausgeschlossen. Zwar enthalten diese Abkommen Bestimmungen darüber, daß wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen mit den Abkommen unvereinbar sind, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Schweden, Finnland, Norwegen (Artikel 23) oder Portugal (Artikel 26) zu beeinträchtigen, sowie Bestimmungen über ein Verfahren zur Abstellung und Ahndung von Wettbewerbsverstössen (Artikel 27 und 30). Die Abkommen enthalten jedoch keine Regelung, daß die Kommission Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht unmittelbar anwenden dürfe, wenn der Handel zwischen Mitgliedstaaten berührt ist. In den mit den Abkommen veröffentlichten Erklärungen zu den Artikeln 23 und 26 der Abkommen erklärte die Gemeinschaft, daß sie die diesen Artikeln zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage der Kriterien beurteilen werde, die sich aus der Anwendung der Artikel 85, 86, 90 und 92 des EWG-Vertrags ergeben. II. Abgestimmte Preisgestaltung der betroffenen Unternehmen (81) Die folgenden Adressaten dieser Entscheidung haben zumindest in folgenden Jahren die von ihnen für Lieferungen von gebleichtem Sulfat-Zellstoff in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft angekündigten Verkaufspreise im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag abgestimmt: - die Adressaten 1 bis 3, 5, 6, 9, 11 bis 13, 16, 18, 20 bis 28, 31, 34 bis 38 in den Jahren 1975 bis 1981; - Adressat 4 in den Jahren 1975 und 1976; - Adressat 7 in den Jahren 1977 und 1979 bis 1981; - Adressat 10 in den Jahren 1975 bis 1977 und 1979 bis 1981; - Adressat 17 in den Jahren 1975 bis 1978; - Adressat 19 in den Jahren 1975 bis 1980; - Adressat 32 in den Jahren 1975, 1976 und 1979; - Adressat 33 in den Jahren 1975 bis 1980; - Adressat 41 im Jahr 1977. Die folgenden Adressaten dieser Entscheidung haben zumindest in den folgenden Jahren die Preise im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags abgestimmt, die sie in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft jedenfalls Abnehmern in Belgien, Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich für gebleichten Sulfat-Zellstoff in Rechnung stellten: - die Adressaten 2, 3, 5, 6, 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20 bis 28, 31, 32, 34 bis 38 in den Jahren 1975, 1976 und 1979 bis 1981; - Adressat 1 in den Jahren 1976 und 1979 bis 1981; - Adressat 7 in den Jahren 1975 und 1979 bis 1981; (1) ABl. Nr. L 300 vom 31.12.1972, S. 96. (2) ABl. Nr. L 328 vom 28.11.1973, S. 1. (3) ABl. Nr. L 171 vom 25.6.1973, S. 1. (4) ABl. Nr. L 301 vom 31.12.1972, S. 164. - die Adressaten 13 und 33 in den Jahren 1975, 1976 und 1979; - Adressat 19 in den Jahren 1975, 1976, 1979 und 1980; - Adressat 30 in den Jahren 1975, 1976, 1980 und 1981; - Adressat 39 in den Jahren 1975 und 1976. Diese Abstimmung erfolgte zwischen allen Adressaten dieser Entscheidung, zwischen den Adressaten mit Sitz in demselben Land oder auf demselben Kontinent und zwischen einzelnen Adressaten (1). (82) Daß die Adressaten dieser Entscheidung ihr Marktverhalten unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag abgestimmt haben, wird belegt durch - ihr Parallelverhalten in den Jahren 1975 bis 1981, das in Anbetracht der auf dem relevanten Markt herrschenden Bedingungen bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als unabhängig voneinander gewähltes Parallelverhalten in einem engen Oligopol erklärt werden kann (2) (siehe Absätze 83 bis 106) insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen Formen des unmittelbaren oder mittelbaren Austauschs von unternehmensindividuellen Daten in den Jahren 1973 bis 1981, der geeignet war, ihr Marktverhalten zu beeinflussen (3) (siehe Absätze 107 bis 110). (83) 1. Der Umstand, daß über den Zeitraum mehrerer Jahre hinweg (in dem die Preise nur quartalsweise festgesetzt wurden) - diese Unternehmen innerhalb kurzer Zeit nacheinander oder sogar gleichzeitig gleiche Verkaufspreise für gleiche Zeiträume ankündigten; - diese Unternehmen ihren Kunden gleiche tatsächliche Verkaufspreise in Rechnung stellen, kann nicht als rein objektives Parallelverhalten gewertet werden, bei dem jeder Hersteller Höhe und Geltungsdauer der von ihm geforderten Preise jeweils unabhängig von seinen Wettbewerbern (wenn auch in Kenntnis der von diesem gesetzten Marktdaten) festgesetzt hat. Die Gleichförmigkeit des Marktverhaltens lässt sich unter den auf dem Zellstoffmarkt herrschenden besonderen Wettbewerbsbedingungen vielmehr nur durch eine Abstimmung der Adressaten dieser Entscheidung erklären. a) Die wirtschaftlichen Bedingungen und die Struktur des relevanten Marktes schließen den aktiven Wettbewerb zwischen Zellstoffherstellern untereinander nicht aus. (84) aa) Den europäischen Markt beliefern etwa 50 Sulfat-Zellstoffhersteller. Diesen Lieferanten stehen mehrere hundert Abnehmer gegenüber. Sowohl auf der Anbieterseite (insbesondere unter den Adressaten dieser Entscheidung) als auch auf der Abnehmerseite befindet sich eine grosse Anzahl bedeutender Unternehmen, deren Grösse und Marktstellung ihnen Spielraum für ein eigenständiges aktives Wettbewerbsverhalten gibt. Die grosse Anzahl von Wettbewerbern, die Vielzahl von möglichen Abnehmern und die Vielfalt der auf dem Markt angebotenen Produkte eröffnet den Adressaten der Entscheidung die Chance, durch Preiswettbewerb die eigene Position zu Lasten der Positionen der Wettbewerber auf einen nicht unerheblichen Zeitraum oder gar dauerhaft zu verbessern. Auf diese Chancen, die die Triebfeder des Wettbewerbs darstellen, verzichteten die Unternehmen, die systematisch ihre Produkte zu denselben oder nahezu gleichen Bedingungen anboten wie ihre Wettbewerber. (85) bb) Obwohl die grosse Anzahl der Wettbewerber die Abstimmung zwischen Herstellern theoretisch erschweren musste, wurde diese Schwierigkeit durch die Transparenz der Marktpreise neutralisiert. Diese Transparenz ist jedoch nicht notwendig gegeben, sondern das Ergebnis eines von den Herstellern in ständigem direkten oder indirekten gegenseitigen Kontakt bewusst gewählten Verhaltens. Der Markt wird allein dadurch künstlich transparent, daß die von den Adressaten der Entscheidung geforderten Preise so frühzeitig bekanntgegeben, von der Fachpresse veröffentlicht oder den für mehrere Hersteller tätigen Agenten mitgeteilt werden, daß andere Hersteller noch vor Inkrafttreten dieser Preise darauf reagieren können. Würden die Adressaten der Entscheidung ihre Preisvorstellung jeweils nur den konkret betroffenen möglichen Nachfragern bekanntgeben (wie sie es nach ihrer Behauptung teilweise tun), wäre es ihnen (1) Billerud-Uddeholm wurde zwar formell als Agent für Celbi tätig, ist jedoch für die Preispolitik von Celbi verantwortlich, da sie die Aktienmehrheit hält. Finncells Mitglieder kündigen zwar formell weder die Preise an noch fakturieren sie, doch sind sie für die Preispolitik ihrer gemeinsamen Verkaufsorganisation verantwortlich. (2) Siehe EuGH - ICI, Rs. 48/69 - Slg. 1972, S. 619 ff. (3) Siehe EuGH - verbundene Rechtssachen 40 - 48, 50, 54-56, 111, 113 und 114/73, Suiker Unie 1975 ; ferner EuGH - Banküberweisungsgebühren, Rs. 172/80 - Slg. 1980, S. 2021. in Anbetracht der Vielzahl der Nachfrager und der Vielfalt der auf dem Markt angebotenen Produkte unmöglich, kurzfristig einen genauen Überblick über die von ihren Wettbewerbern geforderten Preise zu erhalten. (86) cc) Die Möglichkeit verstossenden Wettbewerbs wird auch nicht durch die in der Branche eingebürgerte Praxis zwingend ausgeschlossen, die Verkaufspreise jeweils mindestens für ein Vierteljahr festzulegen und einige Zeit vor Beginn des Vierteljahres bekanntzugeben. Diese Praxis ist zwar eingebürgert, aber nicht durch objektive Marktgegebenheiten zwingend vorgegeben. So wurde diese Praxis 1982 und 1983 stillschweigend aufgegeben. Es ist keineswegs ausgeschlossen, daß ein Anbieter seinen Abnehmern - insbesonders in Zeiten tendenziell steigender Preise - eine Festlegung der Verkaufspreise für einen längeren Zeitraum anbietet, um dadurch Kunden auf sich zu ziehen. Ebensowenig ist es ausgeschlossen, daß ein Anbieter ein vergleichsweise günstiges Angebot so frühzeitig abgibt, daß seine Wettbewerber darauf nicht sofort reagieren können oder wollen. (87) b) Die Gleichförmigkeit sowohl der angekündigten als auch der tatsächlichen Verkaufspreise lässt sich nicht als sogenannte "Gleichgewichtspreise" erklären. Es ist zwar richtig, daß wirksamer Wettbewerb in jeder Marktsituation tendenziell zu einem "Gleichgewichtspreis" führt, dieser Gleichgewichtspreis ändert sich jedoch zwangsläufig mit einer Änderung der Marktbedingungen. Dieser Preis ist das Ergebnis einer probeweisen Auslotung des Marktes, die zu höheren oder niedrigeren Preisen führen und das Unternehmen, das als erstes einen höheren Preis angekündigt hat, zwingen kann, den höheren Preis zu widerrufen. Es ist daher unerklärlich, daß unter normalen Wettbewerbsbedingungen bei einer stufenweisen Anhebung des Preises, wie sie etwa bei Northern Softwood vom dritten Quartal 1979 bis zum zweiten Quartal 1980 in vier Stufen und bei Southern Softwood vom zweiten Quartal 1979 bis zum zweiten Quartal 1980 in fünf Stufen stattfand, jeweils bereits der als erster verlangte höhere Preis sich als genau der neue "Gleichgewichtspreis" erweisen und kein Unternehmen den Markt durch einen anderen Preis ausloten sollte. Ebenso erscheint es unerklärlich, daß unter tatsächlichen Wettbewerbsbedingungen auf einem raschen Veränderungen unterworfenen Markt während eines Zeitraums von zwei Jahren (erstes Quartal 1975 bis viertes Quartal 1976) mit Ausnahme der Finncell kein Unternehmen auch nur den geringsten Versuch unternehmen sollte, durch Fordern eines abweichenden Preises zu testen, ob der bisher geforderte Preis noch dem "Gleichgewichtspreis" entspricht. (88) c) Der enge zeitliche Zusammenhang oder gar die Gleichzeitigkeit der Preisankündigungen und die Gleichförmigkeit der angekündigten und tatsächlichen Verkaufspreise lassen sich nicht mit der Existenz eines Marktführers erklären, dessen Preise von seinen Konkurrenten übernommen werden. Im Berichtszeitraum ist kein einzelner Marktführer erkennbar. Die Reihenfolge, in der die Unternehmen die neuen Preise ankündigten, änderte sich mit jedem Quartal. Kein Unternehmen hatte eine genügend starke Marktstellung, um als Marktführer aufzutreten. (89) d) Der enge Zusammenhang zwischen Preisankündigungen der Hersteller verschiedener Länder, der noch kürzere Abstand zwischen Preisankündigungen von Herstellern eines Landes und insbesondere die Gleichzeitigkeit der Ankündigungen in manchen Quartalen kann nicht nur darauf zurückgeführt werden, daß Kunden Informationen weitergaben, um Wettbewerb zwischen Lieferanten herbeizuführen. Es gibt keine vernünftige Erklärung dafür, wie derartige Informationen sich so rasch, d.h. innerhalb von Tagen und in manchen Fällen noch an demselben Tag unter einer so grossen Anzahl von Unternehmen verbreiten, vor allem weil Informationen in der Regel in einem mehrstufigen Prozeß von einem Hersteller zu einem anderen gelangen : Vom Hersteller zu seinem Agenten oder seiner Tochtergesellschaft, von dem Agenten oder der Tochtergesellschaft zu dem Kunden, von dem Kunden zu dem Agenten oder der Tochtergesellschaft eines anderen Herstellers, der zuletzt unterrichtet wird und dann seine eigene Ankündigung vornimmt. Zumindest in Zeiten steigender Preise haben die Abnehmer kein offensichtliches Interesse, ihre potentiellen Lieferanten über von anderen Lieferanten beschlossene Preisanhebungen zu unterrichten. (90) e) Angesichts der grossen Anzahl von Herstellern, die den europäischen Markt mit Sulfat-Zellstoff beliefern (etwa 50 Unternehmen) und der sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedingungen, die die Preispolitik der einzelnen Hersteller bestimmen, lässt sich die Gleichförmigkeit der Preise nicht als zufälliges Zusammentreffen unabhängig getroffener Preisentscheidungen erklären. Beispiele für unterschiedliche wirtschaftliche Verhältnisse im Berichtszeitraum sind: (91) aa) Die Europäische Gemeinschaft als Markt für gebleichten Sulfat-Zellstoff war für die einzelnen Hersteller von unterschiedlicher Bedeutung. Für die schwedischen und finnischen Hersteller stellt die EG das weitaus bedeutendste Absatzgebiet dar, in das sie durchschnittlich zwei Drittel ihrer Produktion liefern. Demgegenüber hat für die kanadischen und US-amerikanischen Hersteller der sehr viel grössere Markt in der USA die grösste Bedeutung. Lieferungen in die EG nehmen sie vor allem aus Gründen der Diversifizierung wie zum Ausgleich konjunktureller Schwankungen in den USA vor. (92) bb) Die Kapazitätsauslastung, die aus technischen Gründen die Rentabilität eines Zellstoffwerks stark beeinflusst, wies zwischen den Adressaten dieser Entscheidung wesentliche Unterschiede auf. In den USA und Kanada lag sie im allgemeinen höher als in Schweden und Finnland. Selbst zwischen in demselben Land ansässigen Herstellern differierte der Auslastungsgrad erheblich (siehe Tabelle 3). (93) cc) Die Herstellungs- und Transportkosten für gebleichten Sulfat-Zellstoff wiesen grosse Unterschiede nicht nur zwischen den einzelnen Ländern, sondern auch bei den Herstellern eines Landes auf. Diese Unterschiede sind insbesondere auf folgende Umstände zurückzuführen: (94) - Die Adressaten der Entscheidung sind zum Teil nicht integrierte Unternehmen, die nur Zellstoff herstellen, teils integrierte Unternehmen, die den von ihnen hergestellten Zellstoff teilweise selbst zu Papier und Pappe verarbeiten. Das Ausmaß der Integration ist sehr unterschiedlich. (95) - Infolge der unterschiedlichen Entwicklung der wirtschaftlichen Situation in den verschiedenen Ländern und der Wechselkursschwankungen wiesen die durchschnittlichen Produktionskosten von gebleichtem Sulfat-Zellstoff grosse Unterschiede zwischen Kanada, den USA, Schweden und Finnland auf (siehe Tabelle 1). So stiegen etwa die Holzkosten von 1975 bis 1981 im Nordwesten der USA um mehr als 100 %, in Schweden und Finnland dagegen um weniger als 30 %. Lagen die Produktionskosten in Schweden 1976 um mehr als 16 % über den Produktionskosten im Nordwesten der USA, lagen sie 1981 um ca. 7 % darunter. (96) - Die Kosten der Lagerhaltung der Adressaten dieser Entscheidung wiesen erhebliche Unterschiede auf. Die Höhe der Vorräte lag in Schweden von 1975 bis 1981 und in Finnland während eines Teils dieses Zeitraums erheblich über der Höhe der Vorräte in den USA und Kanada und wies generell beträchtliche Unterschiede zwischen den einzelnen Herstellern auf (siehe Tabelle 4). (97) - Aufgrund der geographischen Lage fallen bei Zellstofflieferungen in die einzelnen Staaten Nordwest-Europas unterschiedliche Transportkosten an, die die relativen Kostenvor- bzw. -nachteile der Adressaten der Entscheidung wesentlich beeinflussen. So ist etwa für die schwedischen und finnischen Hersteller der Transportweg zu den französischen Atlantikhäfen etwa dreimal so lang wie der Weg zu den deutschen Ostseehäfen. (98) dd) Für die kanadischen, die schwedischen und die finnischen Hersteller verschob sich die Relation zwischen Kosten und Erlösen ständig. Der weitaus überwiegende Teil der Produktionskosten entstand für sie in der jeweiligen Landeswährung, während die Zellstofflieferungen (abgesehen von 1975) einheitlich in US-Dollar abgerechnet wurden. Der Wechselkurs zwischen US-Dollar einerseits und kanadischem Dollar, schwedischer Krone und Finnmark andererseits veränderte sich jedoch zwischen 1975 und 1981 ständig. (99) ee) Die wirtschaftliche Entwicklung und damit die Nachfrage nach Marktzellstoff zeigten in den einzelnen Ländern zwischen 1975 und 1981 ein sehr unterschiedliches Bild. So stiegen etwa von 1975 auf 1976 die Einfuhren in die Bundesrepublik Deutschland um 26 %, die Einfuhren in das Vereinigte Königreich dagegen nur um etwa die Hälfte. Von 1979 bis 1980 stiegen die Einfuhren in die Bundesrepublik Deutschland um ca. 9 %, während die Einfuhren in das Vereinigte Königreich ca. 3 % zurückgingen (1). Die Entwicklung betraf die Adressaten dieser Entscheidung in unterschiedlichem Masse, da sie in den verschiedenen Ländern Nordwest-Europas in unterschiedlichem Ausmaß engagiert sind. (100) ff) Die für die Hersteller entstehenden Kosten je Tonne richten sich auch nach der an den einzelnen Abnehmer verkauften und gelieferten Menge. Je grösser die Menge, desto geringer die Kosten je Tonne. Die regelmässige Abnahme grosser Mengen führt für den (1) CEPAC-Jahresstatistiken. Einfuhren in diese Länder entsprechen der Gesamtnachfrage, da sie selbst keinen gebleichten Sulfat-Zellstoff herstellen. Hersteller zu wesentlichen Kostenersparnissen und ermöglicht ihm eine wirtschaftlichere Betriebsführung. Daher erscheint es erstaunlich, daß sich in den untersuchten Zeiträumen die Preisunterschiede zwischen der vereinzelten Abnahme einer geringen Menge und der ständigen Abnahme sehr grosser Mengen in aller Regel auf nicht mehr als drei Prozent beliefen. Überdies wurden diese Preisermässigungen in ganz ähnlicher Weise gewährt. Nur in ganz vereinzelten Ausnahmefällen waren grössere Preisnachlässe festzustellen. Günstigere Zahlungsbedingungen wurden selbst bedeutenden Stammkunden in der Regel nur in der Grössenordnung um 1 % (z.B. 30 Tage verlängertes Zahlungsziel oder 1 % zusätzlicher Barzahlungsrabatt) eingeräumt ; nur in seltenen Ausnahmefällen wurden bis zu 90 Tage verlängertes Zahlungsziel eingeräumt (siehe Tabelle 8). (101) Im Hinblick auf die genannten Unterschiede in den wirtschaftlichen Bedingungen gibt es keine vernünftige wirtschaftswissenschaftliche Erklärung dafür, daß sich die Adressaten dieser Entscheidung in ihrer Preispolitik absolut gleich verhalten haben. f) Die nachfolgenden Beispiele zeigen, daß eine Preisdifferenzierung bei gebleichtem Sulfat-Zellstoff möglich gewesen wäre: (102) aa) Die Praxis der betroffenen Unternehmen zeigt z.B. bei Zellstoff aus Nadelholz im Zeitraum zwischen dem zweiten Quartal 1977 und dem zweiten Quartal 1979 deutliche Unterschiede. Während dieses Zeitraums ließen eine schwächere Nachfrage und damit ein verstärkter Wettbewerbsdruck eine Durchsetzung des unrealistisch abgestimmten Preises am Markt nicht mehr zu. Im krassen Gegensatz zu dem vorausgegangenen wie auch dem nachfolgenden Zeitraum stellten die Adressaten der Entscheidung von vornherein während desselben Quartals ihren Abnehmern unterschiedliche Preise (1) in Rechnung, gewährten darauf unterschiedlich hohe Rabatte (2) und vereinbarten unterschiedliche Zahlungsbedingungen (3). Während dieses Zeitraums und - abgesehen von dem Zeitraum insbesondere in dem ersten Quartal 1982 - nur während dieses Zeitraums verhielten sich die Adressaten der Entscheidung wettbewerbsgerecht und so, wie sie es nach ihrer Einlassung die ganzen Jahre 1975 bis 1981 hindurch getan haben wollten. (103) bb) Die Rechnungen, die von der Firma Domtar Inc., die nicht Adressat dieser Entscheidung ist, der die Kommission aber ebenfalls die Beschwerdepunkte mitgeteilt hatte, vorgelegt wurden, zeigen z.B. für den Zeitraum zwischen dem zweiten Quartal 1980 und dem vierten Quartal 1981, als die Adressaten der Entscheidung für Northern Softwood einheitlich 545 US-Dollar je Tonne verlangten, je nach Abnehmer Preise zwischen 420 US-Dollar und 565 US-Dollar je Tonne ; im Regelfall galten diese Preise frei Abnehmer, wobei die anfallenden inländischen Frachtkosten nur teilweise und in unterschiedlichem Maß berechnet wurden. Zur Begründung dieser Preisgestaltung verwies die Firma Domtar Inc. darauf, daß sie sich als ein Unternehmen, das in der EG nur einen geringen Teil seiner Produktion absetzt und dort Stammkunden gewinnen will, ohne eine ständige Umsatzausweitung anzustreben oder ständig mit Verlust verkaufen, den Marktbedingungen besonders aufmerksam Rechnung tragen müsse. (104) cc) Die Praxis der Firma Bowater Inc. in den Jahren 1975 und 1976 weist einen bedeutenden Unterschied gegenüber den Jahren 1979 bis 1981 auf. Während ihre tatsächlichen Verkaufspreise in den letztgenannten Jahren sowohl den angekündigten als auch den tatsächlichen Verkaufspreisen ihrer Konkurrenten entsprachen, wichen ihre tatsächlichen Verkaufspreise in den ersten beiden Jahren in der Regel stark von denjenigen ihrer Konkurrenten ab (vgl. Tabelle 7, II.). (105) g) Daß sich die Adressaten der Entscheidung über die Preise abgestimmt haben, wird nicht durch die Tatsache widerlegt, daß es zwischen 1975 und 1981 zu Marktanteilsverschiebungen zwischen ihnen kam. Diese Verschiebungen waren in den Zeiträumen, in denen die Adressaten der Entscheidung einheitliche Preise forderten, deutlich geringer als in den anderen Zeiträumen. So betrug die durchschnittliche Veränderung des Anteils jeweils der finnischen, schwedischen, kanadischen und US-amerikanischen Anbieter an den gesamten Importen der EG von 1975 auf 1976 0,97 Prozentpunkte und von 1980 auf 1981 0,86 Prozentpunkte. Von 1978 auf 1979 betrug sie dagegen 2,06 Prozentpunkte und von 1979 auf 1980 2,17 Prozentpunkte (vgl. Tabelle 2). Überdies beliefert eine Reihe bedeutender US-amerikanischer Anbieter erst seit Mitte der 70er Jahre den europäischen Markt. (106) 2. Die Abstimmung der Preise zwischen den Adressaten dieser Entscheidung wird ferner durch die verschiedenen Arten des gegenseitigen (1) Z.B. zwischen 298 US-Dollar und 350 US-Dollar für Northern Softwood in den ersten beiden Quartalen 1978. (2) Bis zu 100 US-Dollar im vierten Quartal 1977. (3) Bis zu 120 Tagen netto oder 3 % Barzahlungsrabatt. unmittelbaren und mittelbaren Informationsaustauschs bewiesen. (107) a) Die kurz aufeinanderfolgenden oder sogar gleichzeitigen Preisankündigungen wären ohne einen andauernden Informationsfluß zwischen den betroffenen Unternehmen nicht möglich gewesen. (108) b) Das von den Adressaten der Entscheidung willkürlich gewählte System vierteljährlicher Ankündigung von Verkaufspreisen stellt zumindest eine mittelbare gegenseitige Information über das künftige Marktverhalten dar. Dies gilt insbesondere, soweit die Ankündigung durch eigene Publikation, durch Bekanntgabe an die Presse, zur alsbaldigen Veröffentlichung oder durch Mitteilung an gleichzeitig für andere Hersteller tätige Agenten erfolgte. In allen diesen Fällen konnte der Hersteller davon ausgehen, daß die von ihm angekündigten Preise alsbald zur Kenntnis seiner Wettbewerber gelangten, ebenso wie er selbst auf diesem Weg Kenntnis von den Preisen seiner Wettbewerber erlangen würde. Soweit in diese Informationenübermittlung Dritte (z.B. die Presse oder Agenten) eingeschaltet sind, stellen sie Werkzeuge des Herstellers dar. Da die Veröffentlichung der Preise jeweils bereits geraume Zeit vor ihrem Inkrafttreten zu Beginn eines neuen Quartals erfolgte, war sichergestellt, daß die anderen Hersteller genügend Zeit hatten, vor diesem Zeitpunkt ihre eigenen - übereinstimmenden - neuen Preise bekanntzugeben und ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Unter dem Gesichtspunkt des Austauschs wettbewerblich relevanter Informationen zur Preisabstimmung ist es daher unerheblich, ob die betroffenen Unternehmen ihre Preise innerhalb einiger Tage oder einiger Wochen bekanntgaben, da die Information jedenfalls rechtzeitig erfolgte. (109) c) Ein gegenseitiger Informationsaustausch erfolgte weiter zwischen amerikanischen Herstellern im Rahmen der KEA sowie zwischen Herstellern von Zellstoff aus Laubholz im Rahmen der Fides. Der Informationsaustausch bildete nicht nur einen Bestandteil der Abstimmung über Preise, sondern stellt eine selbständige Verletzung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Er wird daher gesondert in Absatz 114 ff. und Absatz 125 ff. behandelt. (110) d) Ein weiterer Informationsaustausch über Preise erfolgte auf den in Absatz 61 ff. genannten Treffen. Die Kommission hält die Existenz dieser Treffen aufgrund der vorliegenden Unterlagen für nachgewiesen. Zwar stellen diese Unterlagen teilweise nur einen mittelbaren Beweis dar, da sie auf Aussagen der Marktgegenseite beruhen, doch erscheinen diese Aussagen der im allgemeinen sehr gut informierten Zellstoffabnehmer glaubwürdig. Dies gilt um so mehr, als verschiedene Quellen für verschiedene Zeiträume übereinstimmende Angaben machen. Selbst wenn die Unternehmen bereits ihre Preise für das kommende Quartal angekündigt hatten, wurden wettbewerblich relevante Informationen ausgetauscht, da für die tatsächliche Preisgestaltung der betroffenen Unternehmen in diesem Quartal von Bedeutung war zu wissen, wie ihre Wettbewerber handeln würden. (111) 3. Daß die Adressaten dieser Entscheidung das Ziel verfolgten, unabhängig von Marktkräften ein einheitliches Preisniveau für ihre Produkte herbeizuführen, wird auch durch die in den Absätzen 26 und 27 genannten Fernschreiben von Finncell an ihre Tochter in Belgien vom 19. November 1975 bzw. von SCA an ihre Tochter in Italien vom 16. Dezember 1977 belegt. Weiterer Beweis dafür ist, daß die schwedischen und finnischen Hersteller Anfang 1976 wieder dazu übergingen, ihre Preise ausschließlich in US-Dollar (anstelle von skr) zu nennen, um die Einheitlichkeit der Preise, die unter der Abwertung des US-Dollars im Jahr 1975 gelitten hatte, wiederherzustellen. (112) 4. Das von den Adressaten der Entscheidung praktizierte System der gleichförmigen und zumindest annähernd gleichzeitigen Ankündigung von Verkaufspreisen führte über mehrere Jahre hinweg dazu, daß der unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Geheimwettbewerb (wie er etwa im Jahr 1977 stattfand) praktisch völlig ausgeschlossen war. Mit Ausnahme der Finncell, die in den letzten drei Quartalen 1975 alternativ einen Preis in US-Dollar und in SEK ankündigte, wobei der in US-Dollar angekündigte Preis zeitweise über und zeitweise unter dem von den schwedischen Herstellern in SEK angekündigten Preis lag, versuchte keiner der Adressaten der Entscheidung in dieser Zeit, seine individuelle Marktposition dadurch zu stärken, daß er unabhängig von seinen Konkurrenten individuelle Preisangebote machte. Diese Verhaltensweise führte weiter dazu, daß die übereinstimmend angekündigten Preise jedenfalls zeitweise in den Jahren 1976, 1977 und 1981 auf einem künstlichen Niveau lagen, das wesentlich von dem unter Wettbewerbsbedingungen zu erwartenden Niveau abwich. So wäre es etwa bei einem freien Spiel des Wettbewerbs undenkbar gewesen, daß z.B. für Northern Softwood erste Qualität vom ersten Quartal 1975 bis dritten Quartal 1977 unverändert ein einziger Preis von 415 US-Dollar angekündigt worden wäre (vgl. Tabelle 6). Dies gilt insbesondere für das zweite und das dritte Quartal 1977, in denen der angekündigte Preis um bis zu 100 US-Dollar über dem tatsächlichen am Markt durchzusetzenden Verkaufspreis lag. (113) Die Abstimmung zwischen den Adressaten der Entscheidung führte weiter dazu, daß ihre tatsächlichen Verkaufspreise über einen nicht unerheblichen Zeitraum über den bei funktionierendem Wettbewerb zu erzielenden Preisen lag. Dies belegt der zweimalige rapide Preisverfall in den Jahren 1977 und 1982, als die Abstimmung zwischen den Unternehmen durch die Marktkräfte beendet wurde. Die Stagnation des Verbrauchs an Markt-Sulfatzellstoff in der EG (+ 0,7 %) bei geringfügigem Rückgang der Importe (- 1,5 %) im Jahr 1977 bzw. der leichte Rückgang von Verbrauch und Einfuhr in den Jahren 1981 (- 2,6 % bzw. - 0,6 %) und 1982 (- 2,9 % bzw. - 4,4 %) (vgl. Tabelle 2) allein hätte nicht genügt, einen Preisrückgang um über 25 % im Jahr 1977 bzw. annähernd 20 % im Jahr 1982 auszulösen, wenn der 1976 bzw. 1981 erzielte hohe Preis dem marktwirtschaftlichen Gleichgewichtspreis entsprochen hätte. Im Jahr 1975 fingen die Adressaten der Entscheidung einen Rückgang des Verbrauchs um über 15 % und der Einfuhren um knapp 30 % auf, ohne daß es zu einem Preisrückgang kam. Das fiel ihnen zwar aufgrund der anhaltenden Streiks in Kanada 1975 und der staatlichen Beihilfen für eine Produktion auf Halde in Schweden (1975 bis 1977) leichter, doch reichten auch diese Sondereinfluesse nicht aus, den gesamten Nachfragerückgang zu kompensieren. So sank die Kapazitätsauslastung der schwedischen Anbieter trotz des staatlichen Hilfsprogramms um 10 bis 15 %, die Kapazitätsauslastung der finnischen Anbieter um etwa 15 % und die der US-amerikanischen Anbieter um bis zu 20 % (vgl. Tabelle 3). III. Preisvereinbarungen und Beschlüsse der US-amerikanischen Hersteller im Rahmen der Pulp, Paper und Paperboard Association (KEA) (114) 1. Im Rahmen der KEA-Vereinbarung verzichteten die Mitglieder durch den Abschluß von Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen auf eine selbständige Preispolitik in der EG. Sie beschränkten damit den Wettbewerb untereinander in einer seiner wesentlichen Formen innerhalb des Gemeinsamen Markts. (115) Die beteiligten Unternehmen verzichteten auf das Recht, eine selbständige Verkaufspolitik im Gemeinsamen Markt zu betreiben. Damit setzten sie anstelle der Wettbewerbsrisiken eine Form der Zusammenarbeit, die nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten ist. (116) Die Vereinigung bezweckt weiter den Informationsaustausch. Soweit dieser Informationsaustausch die Abstimmung der Preise für den EG-Markt betraf, verstösst er gegen die genannten Wettbewerbsregeln. Da sich der Informationsaustausch auch auf individualisierte Daten erstreckt, die sich auf einzelne Unternehmen beziehen und wegen ihrer Vertraulichkeit wettbewerblich bedeutsam sind, verschaffte dieser Informationsaustausch an sich hinreichenden Einblick in das Verhalten der betroffenen Unternehmen im Gemeinsamen Markt. Er schafft damit ein System gegenseitiger Solidarität und Beeinflussung und führt dazu, daß an die Stelle der dem Wettbewerb innewohnenden Risiken eine Koordinierung der Geschäftstätigkeiten der Betroffenen im Gemeinsamen Markt tritt. (117) Daß die betroffenen Hersteller diesen Informationsaustausch als notwendig betrachteten, ist ein weiterer Beweis für die Feststellung der Kommission, daß der relevante Markt unter normalen Marktbedingungen nicht transparent ist. Die bestehende Preistransparenz ist künstlich und ergibt sich aus der Zusammenarbeit der KEA-Mitglieder untereinander sowie mit anderen Herstellern (vgl. Absatz 85). (118) Das System der vierteljährlichen Ankündigung von Preisen, die zwischen den KEA-Mitgliedern in der Regel gleich waren und mit den Preisen der anderen Unternehmen ganz oder annähernd übereinstimmten, trug zur Schaffung dieser künstlichen Transparenz bei und ist ein weiterer Beweis für eine abgestimmte Verhaltensweise, die gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstösst (vgl. Absatz 81 ff., wo dieser Verstoß näher behandelt wird). (119) 2. Artikel II (A) des Policy Statement der Zellstoffgruppe ist ein Beschluß einer Vereinigung. Die Freiheit der KEA-Mitglieder, selbständig über angekündigte oder tatsächliche Geschäftspreise für Lieferungen in die EG zu entscheiden, wird dadurch weitgehend begrenzt. (120) 3. Im Rahmen der KEA-Vereinbarung und auf der Grundlage ihres Policy Statement fasste die KEA als eine Unternehmensvereinigung weitere Beschlüsse, die den Wettbewerb zwischen ihren Mitgliedern einschränkten. Die Vereinbarungen über neue Preise, die von den bei den regelmässigen Treffen nach II A des Policy Statement anwesenden Mitgliedern getroffen wurden (vgl. Absatz 32), sind hinsichtlich ihrer Preisankündigungen für alle Mitglieder verbindlich und erfolgen in Form von Preisempfehlungen durch KEA. Bei ihren tatsächlichen Verkaufspreisen können die KEA-Mitglieder formal bis zu einem gewissen Grad von den empfohlenen Preisen abweichen. Allgemein wurden jedoch die empfohlenen Preise für die EG von den Mitgliedern der Zellstoff-Gruppe jedenfalls zwischen 1975 und 1976 eingehalten. Der empfohlene Preis erlaubte es den Beteiligten, mit einiger Gewißheit die Preispolitik der anderen KEA-Mitglieder (ihrer Wettbewerber) in der EG vorauszusehen. (121) Die Tatsache, daß in anderen Jahren, besonders in den Jahren 1977 und 1978, Unterschiede zwischen dem empfohlenen Preis und dem in Rechnung gestellten Preis aufgetreten sein mögen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach dem oben angeführten Artikel II muß jede Abweichung des in Rechnung gestellten Preises von dem empfohlenen Preis der KEA mitgeteilt werden, bevor sie bekanntgegeben werden darf ; die KEA muß, falls dies angezeigt erscheint, eine Mitgliederversammlung einberufen, um die Preissituation zu diskutieren. Durch diese Mitteilung und die folgende Diskussion konnten alle KEA-Mitglieder über alle möglichen Preisabweichungen informiert sein und selbst entscheiden, wie sie darauf reagieren wollten. Ausserdem müssten mögliche Abweichungen zwischen dem empfohlenen (angekündigten) Preis und dem in Rechnung gestellten Preis in den Jahren 1977 und 1978 in Zusammenhang mit der Tatsache gesehen werden, daß eine schwächere Nachfrage in diesem Zeitraum die Abstimmung zwischen allen Adressaten dieser Entscheidung beendete (vgl. Absatz 113). (122) Die KEA hat keine Erklärung dafür abgegeben, warum die angeblich üblichen Preisabweichungen selten gemeldet wurden oder warum der KEA-Geschäftsführer angeblich nie eine Zusammenkunft abhielt, um derartige Meldungen zu diskutieren. Daß ein Verfahren, welches KEA für den Fall von Preisabweichungen festgelegt hatte, vollständig ignoriert worden sein soll, erscheint unwahrscheinlich. Wenn die Mitglieder der KEA nach Belieben ihren eigenen Preis festsetzen konnten, dann erübrigte sich die Festsetzung eines empfohlenen Preises in Verbindung mit einem Verfahren, das in Fällen anzuwenden war, in denen ein Mitglied vom empfohlenen Preis abwich. (123) 4. Vereinigungen nach dem Webb Pomerene Act, die Ausfuhren in die EG tätigen, verstossen nicht als solche gegen das Gemeinschaftsrecht. Jedoch können sie gegen Artikel 85 verstossen, wenn sie den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes spürbar beschränken und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Falls hatten die in Absatz 28 ff. beschriebenen Vereinbarungen und Verhaltensweisen der KEA und ihrer Mitglieder eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs in der EG zur Folge (zur Wirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten vgl. Absatz 136 ff.). Die Abstimmung über die Preise und das System der empfohlenen Preise im Rahmen der KEA führte nicht nur dazu, daß die Mitglieder der KEA einheitliche Preise berechneten, sondern war auch ein wichtiger Faktor bei der Schaffung einer künstlichen Transparenz des gesamten Marktes und erleichterte eine Abstimmung über die Preise mit anderen Herstellern ausserhalb der KEA. KEAs empfohlener Preis diente sogar als Referenzpreis für andere Hersteller. (124) IV. Gemeinsame Agenturen der Zellstoffhersteller Die Kommission hat aufgrund der in Anmeldungen und in den Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Angaben mit einer Prüfung der relevanten Vereinbarungen begonnen. Die Frage der in den Absätzen 36 bis 42 erwähnten Agenturen wird die Kommission in gesonderten Entscheidungen behandeln. V. Kontakte zwischen den Herstellern im Rahmen der Fides 1. Den unter den Absätzen 44 bis 59 genannten Unterlagen ist zu entnehmen, daß die betroffenen Anbieter zusammentrafen, um wettbewerblich relevante Informationen zu erörtern und über Preise zu beschließen. (125) Aus diesen Unterlagen ergibt sich, daß die genannten Anbieter im Gegensatz zu der Behauptung, sie hätten nur statistische Informationen ausgetauscht, sich tatsächlich über ihre künftigen Preise untereinander abstimmten und überdies eine gewisse Disziplin vereinbarten. Diese Disziplin veranlasste einige von ihnen, sich gegenüber den anderen zu rechtfertigen, wenn sie den vereinbarten Beschlüssen nicht nachkamen und niedrigere Preise bekanntgaben. Aus den in den Absätzen 53 bis 55 genannten Fernschreiben wird z.B. deutlich, daß GEC für etwas kritisiert wurde, was als normale Preispolitik im Wettbewerb anzusehen ist. Diese Disziplin wurde dadurch aufrechterhalten, daß von Zeit zu Zeit ausdrücklich Vergeltungsmaßnahmen angedroht wurden (vgl. dazu das in Absatz 53 genannte Fernschreiben und insbesondere die in Absatz 59 wiedergegebenen Ausführungen von Herrn Nykopp). (126) Diese Preisabstimmung und dieser Austausch von wettbewerblich relevanten Informationen ist nicht nur Bestandteil der allgemeinen Abstimmung über Preise (vgl. dazu Absatz 109), sondern stellt auch für sich eine gravierende Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. (127) 2. Bei der Abstimmung in der Fides hatten die schwedischen und finnischen Unternehmen und ihre jeweiligen Verbände eine führende Rolle, während Borregaard, ENCE, Portucel und St. Anne sich eher passiv verhielten. Diese Feststellung beruht auf folgenden Tatsachen: (128) - Die Stellung der beiden Unternehmensgruppen im EG-Markt und ihre relative wirtschaftliche Stärke sind verschieden. Die schwedischen und finnischen Unternehmen, die verhältnismässig bedeutende Marktanteile halten, waren die traditionellen Lieferanten auf diesem Markt. (129) - Die schwedischen und finnischen Unternehmen kündigten Listenpreise an, und zwar häufig als erste, während die anderen (ausser St. Anne) individuelle Preise berechneten. Die Schweden und Finnen hatten im wesentlichen übereinstimmend angekündigte und tatsächliche Verkaufspreise. Die anderen Unternehmen berechneten häufig verschiedene Preise, die unter denen der schwedischen und finnischen Unternehmen lagen, und tendierten dazu, von dem in den genannten Zusammenkünften vereinbarten Preisniveau abzuweichen. (130) - Im Verhältnis zueinander nahmen die Teilnehmer der Zuammenkünfte eine unterschiedliche Haltung ein. Die Schweden und Finnen ergriffen häufiger die Initiative, indem sie Zusammenkünfte forderten und organisierten. Sie verlangten eine gewisse Disziplin, nämlich die Einhaltung bestimmter Preise oder eines bestimmten Preisniveaus. Einige von ihnen drohten den Unternehmen der zweiten Gruppe im Falle der Nichtbeachtung dieser Disziplin mit Vergeltungsmaßnahmen. Es kam vor, daß einige von diesen sich gegenüber den Schweden rechtfertigten, wenn sie der Abweichung von den vereinbarten Beschlüssen beschuldigt wurden. (131) Wenngleich die Kommission anerkennt, daß Borregaard, ENCE, Portucel und St. Anne in den Zusammenkünften eine andere Rolle spielten und eine differenzierte Preispolitik verfolgten, so beteiligten sie sich dennoch an einem Austausch wettbewerblich relevanter Informationen, der eine Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kommission erkennt an, daß es für ein Unternehmen in einer schwächeren Stellung, das kein traditioneller Anbieter auf dem Markt ist, schwierig ist, dem Druck der Stärkeren zu widerstehen und sich aus einer Abstimmung herauszuhalten. Gleichwohl ist dieses Verhalten der Ausdruck des selbständigen Willens der betreffenden Unternehmen, und folglich muß jedes von ihnen als für sein eigenes Verhalten verantwortlich betrachtet werden. Die unterschiedliche Rolle dieser Unternehmen wird bei der Festsetzung der Geldbussen berücksichtigt (vgl. dazu Absatz 149). (132) 3. Borregards Vorbringen, sie sei in dem maßgeblichen Zeitraum nur als Agent tätig gewesen, erweist sich als nicht begründet. Zwar stellte Borregaard in diesem Zeitraum keinen Sulfat-Zellstoff her, bleichte diesen aber und verkaufte ihn für eigene Rechnung. Sie ist deshalb als selbständiger Anbieter des relevanten Zellstoffs im Wettbewerb mit den anderen im EG-Markt tätigen Unternehmen anzusehen. VI. Ausfuhr- und Weiterverkaufsverbot 1. Die Allgemeinen Handelsregeln für Holz-Zellstoff (133) Klausel 14 der allgemeinen Verkaufsbedingungen, die die schwedischen und norwegischen Hersteller von 1975 anwandten, bestimmt, daß das Erzeugnis ausschließlich zum Verbrauch durch den Abnehmer in dessen eigenem Werk geliefert wird. Somit beschränkte sie die Verwendung und den Umsatz der Erzeugnisse und begrenzte die Handlungsfreiheit eines Käufers. Der Wettbewerb, der entstehen könnte, wenn die Erzeugnisse in den Handelskreislauf zurückgeführt werden, wurde dadurch verhindert. Die Klausel bewirkte daher, daß ein Verbraucher oder ein potentieller Absatzmittler gehindert wurde, Zellstoff auf dem Markt parallel zu den normalen vertikalen Absatzwegen (Hersteller - Agent - Abnehmer) zu verkaufen, da derartige Parallelverkäufe besonders bei abnehmender Nachfrage und zunehmenden Vorräten auch Druck auf das Preisniveau hätten ausüben können, das die beteiligten Unternehmen möglichst hoch halten wollten. 2. Ausfuhr- und Weiterverkaufsverbote in den Lieferverträgen amerikanischer und kanadischer Hersteller (134) Aus den im vorstehenden Absatz dargelegten Gründen stellt das Weiterverkaufsverbot, das in den von den in Absatz 72 ff. genannten Herstellern abgeschlossenen Verträgen enthalten war, eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs und der Handlungsfreiheit der Abnehmer dar. Ein Ausfuhrverbot stellt eine gravierende Beeinträchtigung des Wettbewerbs, der Handlungsfreiheit der Abnehmer und die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Markts dar. Die Kommission und der Gerichtshof haben daher derartige Praktiken schon mehrmals verurteilt (1). (1) Erstmals in der Entscheidung der Kommission in der Sache Grundig-Consten (ABl. Nr. 161 vom 20. Oktober 1964, S. 2545/64) und in dem Urteil des Gerichtshofes in derselben Sache (verbundene Rechtssachen 56 und 58/64 ; EuGH Slg. 1966, S. 299) und kürzlich in der Entscheidung der Kommission 82/367/EWG - Hasselblad - (ABl. Nr. L 161 vom 12. Juni 1982, S. 18) und in dem einschlägigen Urteil des Gerichtshofes (Rechtssache 86/82 (noch nicht in der Slg. EuGH veröffentlicht)). VII. Finncell (135) Die Verpflichtung der Mitglieder von Finncell, Zellstoff nur über diese Organisation zu vermarkten, wurde am 20. Dezember 1983 angemeldet. Die Kommission wird die Frage der Vereinbarkeit der gemeinsamen Verkaufsorganisation mit Artikel 85 EWG-Vertrag in einer gesonderten Entscheidung behandeln. VIII. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels Die unter den Absätzen 81 ff., 114 ff., 125 ff. und 133 ff. dargelegten Praktiken sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. (136) Dieses Tatbestandsmerkmal grenzt den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von dem des innerstaatlichen Rechts ab. Unter den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen alle Vereinbarungen und Praktiken, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die einzelstaatlichen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt geändert wird (1). (137) Die Abstimmung von angekündigten und tatsächlichen Verkaufspreisen und der Austausch wettbewerblich relevanter Informationen in bezug auf Lieferungen in die EG oder zumindest den grösseren Teil davon lenkte den Wettbewerb von dem Verlauf ab, den er sonst nicht nur in einem Mitgliedstaat, sondern mindestens in fünf Mitgliedstaaten genommen hätte. Diese Praktiken hatten ein künstlich einheitliches Preisniveau in allen diesen Mitgliedstaaten zum Ergebnis, das von der differenzierten Preisstruktur abwich, die ohne Beschränkung des Wettbewerbs zu erwarten gewesen wäre (vgl. Absatz 90 ff.). Durch die Schaffung dieses künstlich einheitlichen Preisniveaus in der gesamten Gemeinschaft verschlechterten die Adressaten dieser Entscheidung, auf die über 60 % des gesamten Verbrauchs in gebleichtem Sulfat-Zellstoff in der Gemeinschaft entfiel, die Wettbewerbsstruktur in der gesamten Gemeinschaft (2). (138) Durch die Verhinderung jeglicher Preisdifferenz zwischen den Mitgliedstaaten nahmen die Adressaten dieser Entscheidung überdies jeglichen Anreiz, Zellstoff von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu exportieren. Es ist zu vermuten, daß sich im Hinblick auf die Unterschiede in der Nachfrage, den Wechselkursen und den Transportkosten ein derartiger Handel entwickelt hatte. Im Gegensatz dazu verhinderte die Gleichförmigkeit der Preise den Ausbau des bereits bestehenden Handels zwischen Mitgliedstaaten. Dieser Handel wäre nicht nur von unabhängigen Absatzmittlern betrieben worden, die bereits jetzt tätig sind oder dann vermutlich ihre Tätigkeit aufgenommen hätten, sondern auch von Papierherstellern, die - insbesondere in einem Markt mit schwacher Nachfrage - Vorteile aus günstigen Wechselkursen oder stärkerer Nachfrage nach Zellstoff in einem benachbarten Mitgliedstaat ziehen könnten, indem sie ursprünglich für den Eigenbedarf erworbenen Zellstoff weiterverkaufen. (139) Daß die Hersteller selbst Zellstoff als für den Weiterverkauf geeignet ansehen, beweist das Bestehen der bis 1975 geltenden Ausfuhr- und Weiterverkaufsverbote. Durch diese Verbote wurde der Weiterverkauf von Zellstoff, der von einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat erworben worden war, an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat verhindert und somit die unter Nummer 138 beschriebene Wirkung des künstlich einheitlichen Preisniveaus bewirkte Marktabschottung verstärkt. (140) Die Abstimmung zwischen den beteiligten Unternehmen hat den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt. Die Unternehmen decken zusammen mehr als 60 % des Bedarfs der Gemeinschaft an gebleichtem Sulfatzellstoff. Daß ihre Vereinbarungen den Preiswettbewerb berühren könnten, war nicht nur theoretisch möglich, sondern war tatsächlich der Fall. Der Preis ist der wichtigste Wettbewerbsfaktor auf dem relevanten Markt. B. Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag (141) Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (142) Für die Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, kommt eine Freistellung nach Absatz 3 nicht in Betracht, weil sie nicht nach (1) Siehe Rechtssache 22/78 Hugin/Kommission, EuGH Slg. 1979, S. 1869, 1899. (2) Siehe Rechtssache 6 und 7/73, Commercial Solvents, EuGH, Slg. 1974, S. 223, 254. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 angemeldet wurden und nicht unter die in Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehenen Ausnahmen fallen. In jedem Fall aber vertritt die Kommission die Auffassung, daß keine Freistellung gewährt werden hätte können, wenn diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen angemeldet worden wären. C. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (143) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages fest, so kann sie nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 die beteiligten Unternehmen dazu verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Sie kann weiter das fragliche Verhalten, auch wenn es bereits abgestellt wurde, als eine Zuwiderhandlung erklären, wenn dies zur Klärung des Rechtsstandpunkts erforderlich ist (1). (144) Bezueglich den unter den Absätzen 81 ff., 114 ff., 125 ff. und 133 ff. genannten Verhaltensweisen ist die Feststellung erforderlich, daß eine Zuwiderhandlung begangen wurde, da die Gefahr weiterbesteht, daß die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen diese Verhaltensweisen wiederaufnehmen. Bezueglich der unter Absatz 114 ff. genannten Verhaltensweisen besteht weiter Grund, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung zu verpflichten, da sie die wettbewerbsbeschränkenden Praktiken nicht abgestellt haben. (Wie bereits ausgeführt, werden die unter den Absätzen 124 und 135 genannten Verhaltensweisen in gesonderten Entscheidungen behandelt.) D. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (145) 1. Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (146) 2. Die Adressaten der Entscheidung verstießen vorsätzlich gegen Artikel 85 Absatz 1, da sie sich in bezug auf ihre angekündigten und tatsächlichen Verkaufspreise bewusst und absichtlich untereinander abstimmten, im Rahmen der Fides und bei anderen Gelegenheiten wettbewerblich relevante Informationen über einzelne Unternehmen austauschten und Ausfuhr- und Weiterverkaufsverbote vereinbarten, wodurch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wurde. Hiermit verstießen sie gegen ein Verbot nicht aufgrund eines entschuldbaren und unvermeidlichen Irrtums. Zumindest waren sie grob fahrlässig in ihrer Missachtung des Geltungsbereichs des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts, da von Unternehmen von der Grösse der Adressaten der Entscheidung zu erwarten ist, daß sie zutreffend über die Rechtslage auf ihren wichtigsten Märkten unterrichtet sind, wie sie durch die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die ständige Entscheidungspraxis der Kommission festgeschrieben ist. Da dies das erste Einschreiten der Kommission gegen eine Exportorganisation unter dem Webb Pomerene Act ist, hat die Kommission in diesem Fall die Einlassung der Adressaten der Entscheidung, sie hätten nicht gewusst, daß ihr Verhalten gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verstieß, berücksichtigt, soweit sich dieser Verstoß ausschließlich auf die Ebene der KEA beschränkte. Dieser Einlassung kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es um die Beteiligung der KEA und/oder ihrer Mitglieder an der Abstimmung mit Herstellern geht, die nicht Mitglieder der Vereinigung waren. (147) Die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission wurde auch an andere Unternehmen gerichtet. An sie ist diese Entscheidung nicht gerichtet, da ihre Beteiligung an den wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen entweder nicht hinreichend nachgewiesen werden kann oder wirtschaftlich weniger erheblich war. (148) 3. Bei der Festsetzung der Geldbusse berücksichtigte die Kommission, daß - die Preisabstimmung und der Informationsaustausch schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen sind; - der europäische Markt für gebleichten Sulfatzellstoff wirtschaftlich bedeutsam ist; - die Adressaten dieser Entscheidung an diesem Markt einen Anteil von annähernd zwei Dritteln haben, die Zuwiderhandlung über mehrere Jahre andauerte und - sie dazu führte, daß während eines beträchtlichen Zeitraums höhere Absatzpreise erzielt wurden, als es unter normalen Wettbewerbsbedingungen möglich gewesen wäre. (1) Siehe Rechtssache 7/82, GVL, EuGH, Slg. 1983, S. 483. (149) Die Kommission hat bei der Festsetzung der Geldbussen gegen die einzelnen Unternehmen, die Adressaten dieser Entscheidung sind, berücksichtigt, welche Rolle diese bei der Abstimmung untereinander und dem Informationsaustausch spielten (vgl. dazu Absatz 127 ff.), wie lange sie nachweislich an den Zuwiderhandlungen beteiligt waren, welche Mengen gebleichten Sulfatzellstoff sie im letzten Jahr des verfahrensgegenständlichen Zeitraums jeweils in die Gemeinschaft lieferten und - in geringerem Masse - wie hoch ihr jeweiliger Gesamtumsatz war. Bei der Festsetzung der Geldbusse gegen die Unternehmensvereinigungen, die Adressaten dieser Entscheidung sind, berücksichtigte die Kommission die Rolle, die diese Vereinigungen unabhängig von ihren Mitgliedern spielten, sowie die Lieferungen ihrer Mitglieder. Die Kommission hat weiter als Grund für eine Herabsetzung der Geldbusse berücksichtigt, daß einige Adressaten während des Verfahrens mit der Kommission kooperierten. Die Kommission hat weiter berücksichtigt, daß die meisten Betroffenen eine Zusage bezueglich ihres zukünftigen Verhaltens abgegeben haben (1), die geeignet ist, die künstliche Markttransparenz zu verringern und so die Wettbewerbsbedingungen des betroffenen Marktes zu verbessern sowie die Gefahr künftiger Verstösse zu verringern. Diese Zusage rechtfertigte eine wesentliche Herabsetzung der Geldbussen, die diesen Betroffenen auferlegt wurden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 4 dieser Entscheidung genannten Adressaten haben durch die nachstehenden Vereinbarungen sowie die nachstehenden Entscheidungen und Verhaltensweisen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen: 1. die folgenden Adressaten durch Abstimmung der für Lieferungen in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft angekündigten Preise für gebleichten Sulfatzellstoff zumindest in folgenden Jahren: - die Adressaten 1 bis 3, 5, 6, 9, 11 bis 13, 16, 18, 20 bis 28, 31, 34 bis 38 in den Jahren 1975 bis 1981; - Adressat 4 in den Jahren 1975 und 1976; - Adressat 7 in den Jahren 1977 und 1979 bis 1981; - Adressat 10 in den Jahren 1975 bis 1977 und 1979 bis 1981; - Adressat 17 in den Jahren 1975 bis 1978; - Adressat 19 in den Jahren 1975 bis 1980; - Adressat 32 in den Jahren 1975, 1976 und 1979; - Adressat 33 in den Jahren 1975 bis 1980; - Adressat 41 im Jahr 1977; 2. die folgenden Adressaten durch Abstimmung der in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft jedenfalls Abnehmern von gebleichtem Sulfatzellstoff in Belgien, Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich in Rechnung gestellten tatsächlichen Verkaufspreise zumindest in folgenden Jahren: - die Adressaten 2, 3, 5, 6, 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20 bis 28, 31, 32, 34 bis 38 in den Jahren 1975, 1976 und 1979 bis 1981; - Adressat 1 in den Jahren 1976 und 1979 bis 1981; - Adressat 7 in den Jahren 1975 und 1979 bis 1981; - die Adressaten 13 und 33 in den Jahren 1975, 1976 und 1979; - Adressat 19 in den Jahren 1975, 1976, 1979 und 1980; - Adressat 30 in den Jahren 1975, 1976, 1980 und 1981; - Adressat 39 in den Jahren 1975 und 1976; 3. die Adressaten 8 bis 16 durch Abstimmung der angekündigten und tatsächlichen Verkaufspreise für Lieferungen von gebleichtem Sulfatzellstoff in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und durch den Austausch individualisierter Angaben über die Preise für diese Lieferungen auf der Grundlage der KEA-Bestimmungen, und der Adressat 17 (KEA) durch die Empfehlung von Preisen für diese Lieferungen aufgrund des Artikels II (A) seines Policy Statement; 4. die Adressaten 4, 29, 34, 36 und 40 bis 43 durch Abstimmung der angekündigten und der tatsächlichen Verkaufspreise sowie durch Austausch von individualisierten Angaben über die Lieferpreise für gebleichten Sulfatzellstoff aus Laubholz in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in den Jahren 1973 bis 1977 im Rahmen der Fides; 5. die Adressaten 2 bis 4, 6, 13, 30 bis 39 und 41 durch Verwendung von Klauseln in Verträgen mit Abnehmern in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Lieferung von Zellstoff, die die Ausfuhr oder den Weiterverkauf des an sie gelieferten Holzzellstoffs untersagen. Artikel 2 Die Adressaten 9 bis 11 und 15 bis 17 stellen die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Zuwiderhandlung unverzueglich ab und sehen von allen Maßnahmen ab, die das gleiche bezwecken oder bewirken. (1) Siehe Anhang. Artikel 3 1. Gegen die nachstehenden Unternehmen werden Geldbussen in folgender Höhe festgesetzt: 1. Adressat 1 : 100 000 (einhunderttausend) ECU, 2. Adressat 2 : 125 000 (einhundertfünfundzwanzigtausend) ECU, 3. Adressat 3 : 150 000 (einhundertfünfzigtausend) ECU, 4. Adressat 4 : 200 000 (zweihunderttausend) ECU, 5. Adressat 5 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 6. Adressat 6 : 150 000 (einhundertfünfzigtausend) ECU, 7. Adressat 7 : 500 000 (fünfhunderttausend) ECU, 8. Adressat 8 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 9. Adressat 9 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 10. Adressat 10 : 100 000 (einhunderttausend) ECU, 11. Adressat 11 : 150 000 (einhundertfünfzigtausend) ECU, 12. Adressat 12 : 250 000 (zweihundertfünfzigtausend) ECU, 13. Adressat 14 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 14. Adressat 15 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 15. Adressat 16 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 16. Adressat 17 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 17. Adressat 18 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 18. Adressat 19 : 200 000 (zweihunderttausend) ECU, 19. Adressat 20 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 20. Adressat 21 : 100 000 (einhunderttausend) ECU, 21. Adressat 22 : 50 000 (fünzigtausend) ECU, 22. Adressat 23 : 100 000 (einhunderttausend) ECU, 23. Adressat 25 : 100 000 (einhunderttausend) ECU, 24. Adressat 26 : 100 000 (einhunderttausend) ECU, 25. Adressat 28 : 150 000 (einhundertfünfzigtausend) ECU, 26. Adressat 29 : 100 000 (einhunderttausend) ECU, 27. Adressat 30 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 28. Adressat 31 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 29. Adressat 32 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 30. Adressat 33 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 31. Adressat 34 : 150 000 (einhundertfünfzigtausend) ECU, 32. Adressat 35 : 150 000 (einhundertfünfzigtausend) ECU, 33. Adressat 36 : 200 000 (zweihunderttausend) ECU, 34. Adressat 37 : 150 000 (einhundertfünfzigtausend) ECU, 35. Adressat 38 : 150 000 (einhundertfünfzigtausend) ECU, 36. Adressat 40 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU. 2. Die festgesetzten Geldbussen sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf die folgenden Konten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einzuzahlen: a) Kredietbank, Agence Schuman, 2, Rond Point Schuman, 1040 Brüssel, Nr. 426-4403003-54 für Zahlungen in ECU; b) Kredietbank, Agence Schuman, 2, Rond Point Schuman, 1040 Brüssel, Nr. 426-4403001-52 für Zahlungen in bfrs. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. British Columbia Forest Products Ltd, 1050 W. Pender Street, Vancouver, BC, V6E 2X3, Canada; 2. Canadian Forest Products Ltd, 505 Burrard Street, Vancouver, BC, V7X 1B5, Canada; 3. MacMillan Blödel Ltd, 1075 West Georgia Street, Vancouver, BC, Canada; 4. St. Anne-Nackawick Pulp & Paper Co. Ltd, PO Box 1000, Nackawick, NB, Canada; 5. Weldwood of Canada Ltd, 1055 W. Hastings Street, Vancouver, BC, V6E 2E9, Canada; 6. Westar Timber Ltd, 1176 West Georgia Street, Vancouver, BC, V6E 2X3, Canada; 7. Bowater Inc., PO Box 7, Catawba, SC 29704, USA; 8. Chesapeake Corporation, West Point, VA 23181, USA; 9. Crown Zellerbach, One Bush Street, San Francisco, CA 94104, USA; 10. Federal Paper Board Company, Inc., 75 Chestnut Ridge Road, Montvale, NJ 07645, USA; 11. Georgia-Pacific Corporation, Pulp Department, 133 Peachtree Street NE, Atlanta, Georgia 30303, USA; 12. International Pulp Sales Company, 77 West 45th Street, New York, NY 10036, USA; 13. ITT Rayonier Inc., 1177 Summer Street, Stamford, CT 06904, USA; 14. The Mead Corporation, Courthouse Plaza Northeast, Dayton, Ohio 45463, USA; 15. Scott Paper Company, Scott Plaza 2, Philadelphia, PA 19113, USA; 16. Weyerhäuser Company, Pulp Division, Tacoma, Washington 98477, USA; 17. Pulp, Paper and Paperboard Export Association of the United States (KEA), 528 Northnewstreet, Bethelem, PA 18018, USA; 18. Ahlström Oy, Eteläesplanadi, 00130 Helsinki 13, Finnland; 19. Enso-Gutzeit Oy, Box 309, 00101 Helsinki 10, Finnland; 20. Joutseno-Pulp Co., 54120 Joutseno, Finnland; 21. Kaukas AB Oy, Villmanstrand 20, 53200 Lappeenranta 20, Finnland; 22. Kemi Oy, 94200 Kemi 20, Finnland; 23. Metsä-Botnia AB Oy, 64260 Kaskinen, Finnland; 24. Metsäliiton Teollisuus Oy, Revontulentie 6, 02100 Espoo 10, Finnland; 25. Oulu Oy, Box 196, 90101 Oulu 10, Finnland; 26. Wilh. Schaumann AB Oy, Box 240, 00121 Helsinki 12, Finnland; 27. Sunila Oy, Sunila, Finnland; 28. Veitsiluoto Oy, 94800 Kemi 80, Finnland; 29. Finncell, Eteläesplanadi 2, 00101 Helsinki, Finnland; 30. Billerud-Uddeholm, Järnvägsgatan 11, 66100 Säffle, Schweden; 31. Iggesunds Bruk AB, Box 15, 82500 Iggesund, Schweden; 32. Kopparfors AB, Box 201, 81600 Ockelbo, Schweden; 33. Korsnäs-Marma AB, 80111 Gävle, Schweden; 34. MoDoCell AB, Box 500, 89101 Ornsköldsvik, Schweden; 35. Norrlands Skogsägares Cellulosa AB, John Ekmans väg 1, 87302 Väja, Schweden; 36. Södra Skogsägarna AB, 35189 Växjö, Schweden; 37. Stora Kopparbergs-Bergslags AB, Fack, 79180 Falun, Schweden; 38. Svenska Cellulosa AB (SCA), Fack, 85188 Sundsvall, Schweden; 39. Uddeholm AB, 68305 Hagfors, Schweden; 40. Svenska Cellulosa - Och Papperbruks Föreningen, Villagatan 1, 11432 Stockholm, Schweden; 41. Borregaard AS, Postboks 162, N-1701 Sarpsborg, Norwegen; 42. Portucel-Empresa de Celulose e Papel de Portugal EP, Rua Joaquim Antonio de Aguiar 3, Lisboa 1000, Portugal; 43. Empresa Nacional de Celulosas SA (ENCE), Juan Bravo 49 Dpdo., Madrid 6, Spanien. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 des EWG-Vertrags. Brüssel, den 19. Dezember 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission >PIC FILE= "T0027618"> >PIC FILE= "T0027620"> >PIC FILE= "T0027622"> >PIC FILE= "T0027623"> >PIC FILE= "T0027624"> >PIC FILE= "T0027625"> >PIC FILE= "T0027626"> >PIC FILE= "T0027627"> >PIC FILE= "T0027628"> >PIC FILE= "T0027629"> >PIC FILE= "T0027630"> >PIC FILE= "T0027631"> >PIC FILE= "T0027632"> >PIC FILE= "T0027633"> >PIC FILE= "T0027634"> >PIC FILE= "T0027635"> >PIC FILE= "T0027636"> >PIC FILE= "T0027637"> >PIC FILE= "T0027638"> >PIC FILE= "T0027639"> >PIC FILE= "T0027640"> ANHANG Verpflichtungserklärung 1. Die im Anhang A aufgeführten Unternehmen verpflichten sich in bezug auf die Veräusserung von gebleichtem Sulfat-Zellstoff, dem Gegenstand des Verfahrens, in gutem Glauben a) mindestens 50 % der Gesamtmenge des von ihnen hergestellten und an Abnehmer in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vertriebenen gebleichten Sulfat-Zellstoffs in der Währung des Abnehmers zu quotieren, zu verkaufen und in Rechnung zu stellen, wobei entsprechende Verkäufe über das ganze Jahr zu erstrecken und in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten oder zumindest in zwei Drittel der Mitgliedstaaten vorzunehmen sind, in denen sie derartigen Zellstoff vertreiben, wobei jeweils die geringere Anzahl maßgebend ist; b) - die schwedischen Unternehmen: die verbleibende Menge des von ihnen hergestellten und an Abnehmer in der EWG vertriebenen gebleichten Sulfat-Zellstoffs entweder in schwedischen Kronen oder einer EWG-Währung zu quotieren, zu verkaufen und in Rechnung zu stellen, - die finnischen Unternehmen: die verbleibende Menge des von ihnen hergestellten und an Abnehmer in der EWG vertriebenen gebleichten Sulfat-Zellstoffs in einer anderen Währung als US-Dollar oder schwedischen Kronen zu quotieren, zu verkaufen und in Rechnung zu stellen, - die US-amerikanischen Unternehmen: die verbleibende Menge des von ihnen hergestellten und an Abnehmer in der EWG vertriebenen gebleichten Sulfat-Zellstoffs entweder in US-Dollar oder in der Währung des Abnehmers zu quotieren, zu verkaufen und in Rechnung zu stellen, - die kanadischen Unternehmen: die verbleibende Menge des von ihnen hergestellten und an Abnehmer in der EWG vertriebenen gebleichten Sulfat-Zellstoffs in US-Dollar, kanadischen Dollar oder in der Währung des Abnehmers zu quotieren, zu verkaufen und in Rechnung zu stellen; c) Preise gegenüber der Öffentlichkeit oder Unternehmen nicht generell vierteljahresweise oder für eine andere regelmässige und im vorhinein festgelegte Dauer anzukündigen, sondern Preise anzukündigen, die bis auf weiteres gelten; d) Abnehmern von gebleichtem Sulfat-Zellstoff keine Export- oder Wiederverkaufsverbote aufzuerlegen, die gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen; e) die schwedischen und finnischen Unternehmen: im Rahmen der Fides nicht unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag Informationen über Preise oder andere vertraulichen Informationen in bezug auf Verkäufe von gebleichtem Sulfat-Zellstoff auszutauschen und sich darum zu bemühen, daß entsprechende Regelungen in die Fides-Satzung aufgenommen werden; f) die Mitglieder der KEA: die in dem am 20. Juli 1984 in ihrem Namen an die Kommission gesandten Schreiben enthaltene Verpflichtungserklärung abzugeben und sich daran zu halten; g) nicht unter Verstoß gegen die Bestimmungen der beigefügten zusätzlichen Verpflichtung Informationen über Preise für gebleichten Sulfat-Zellstoff weiterzugeben; h) alle Unterlagen, die sich auf den Verkauf des von ihnen hergestellten gebleichten Sulfat-Zellstoffs an Abnehmer in der EWG während der in Absatz 2 näher geregelten Mindestgeltungsdauer dieser Verpflichtungserklärung beziehen, für die Dauer von mindestens zwei vollen Kalenderjahren aufzubewahren und diese Unterlagen der Kommission zur Verfügung zu stellen, damit sie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verpflichtungserklärung überwachen kann. 2. Diese Verpflichtungserklärung tritt in Kraft für alle Lieferverträge, die nach dem 31. März 1985 abgeschlossen werden, und alle Preisankündigungen, die nach diesem Zeitpunkt gemacht werden. Die Regelungen über die Währung bleiben für jedes der in Anhang A aufgeführten Unternehmen bis ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem es der Kommission mitgeteilt hat, daß es sich nicht mehr an diese Verpflichtungserklärung halten will. Eine derartige Mitteilung kann jedoch nicht vor dem 1. April 1989 abgegeben werden. 3. Hinsichtlich der Regelungen über die Währung hat jedes Unternehmen das Recht, die Verpflichtungserklärung zu suspendieren (ohne damit von der Erklärung zurückzutreten), soweit und solange die Einhaltung der Verpflichtung zu Wettbewerbsnachteilen für dieses Unternehmen führen würde; während der Suspendierung ist das Unternehmen berechtigt, in nach der Verpflichtungserklärung sonst nicht erlaubten Währungen Preise anzukündigen und Zellstoff zu verkaufen und in Rechnung zu stellen. Jede derartige Suspendierung tritt in Kraft, sobald die Kommission dazu ihre Zustimmung erteilt hat, oder drei Monate nach einer entsprechenden Benachrichtigung der Kommission, sofern diese nicht innerhalb dieser Frist dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, daß sie keine derartige Wettbewerbsnachteile als gegeben ansieht. Jede derartige Suspendierung gilt für drei Monate (oder eine von der Kommission genannte kürzere Frist), es sei denn, die Kommission stimmt einer Verlängerung oder Erneuerung zu. Verpflichtung über die Nichtoffenlegung von Zellstoffpreisen Ein Unternehmen wird seine gegenwärtigen oder vorgesehenen Zellstoff-Preise für die EWG keiner natürlichen oder juristischen Person mitteilen oder mit ihr erörtern, die nicht a) ein Agent oder eine sonstige in die Vertriebsorganisation des Unternehmens eingegliederte natürliche oder juristische Person b) ein tatsächlicher oder potentieller Abnehmer c) ein Kreditinstitut mit berechtigtem Interesse an den Preisen des Unternehmens d) eine juristische Person, die das Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung mit Rohstoffen beliefert, nach der sie Informationen über die Zellstoff-Preise des Unternehmens benötigt, e) ein Buchhalter oder sonstiger in den Diensten des Unternehmens stehender Berater, der ein berechtigtes Interesse an den Preisen des Unternehmens hat, oder f) eine andere natürliche oder juristische Person ist, die ein berechtigtes Interesse an den Preisen des Unternehmens hat und der gegenüber eine derartige Mitteilung oder Erörterung keine wettbewerbswidrigen Wirkungen in der EWG hat. Dies gilt unbeschadet 1. des Rechts eines Unternehmens, Anfragen der Presse oder von Finanz- und Anlageberatern über wirtschaftliche Bedingungen und allgemeine Preisniveaus in der Zellstoff- und Papierbranche zu beantworten (ohne dabei die Preise bekanntzugeben, die bestimmten Abnehmern in der EWG berechnet wurden); 2. des Rechts eines Unternehmens, die Preispolitik und die Marktbedingungen intern oder mit einem verbundenen Unternehmen zu erörtern, an dem es mit mindestens 50 % beteiligt ist oder das zu mindestens 50 % im Besitz einer gemeinsamen Muttergesellschaft ist, 3. der Verpflichtung und Berechtigung eines Unternehmens, sich entsprechend der anwendbaren Gesetze und Verordnungen sowie der allgemein anerkannten Grundsätze der Buchführung zu verhalten. ANHANG A Die folgenden Adressaten der Entscheidung haben die Verpflichtungserklärung abgegeben: - British Columbia Forest Products Ltd, - Canfor Corporation, - MacMillan Blödel Ltd, - Weldwood of Canada Ltd, - Westar Timber Ltd, - Chesapeake Corporation, - Crown Zellerbach Corporation, - Federal Paper Board Company Inc., - Georgia-Pacific Corporation, - ITT Rayonier Inc., - The Mead Corporation, - Scott Paper Company, - Weyerhäuser Company, - Pulp, Paper and Paperboard Export Association of the United States (KEA), - A. Ahlström Oy, - Enso-Gutzeit Oy, - Joutseno-Pulp Oy, - Kaukas AB Oy, - Kemi Oy, - Metsä-Botnia AB Oy, - Metsaliiton Teollisuus Oy, - Oulu Oy, - Wilh. Schauman AB Oy, - Sunila Oy, - Veitsiluoto Oy, - Finncell, - Billerud AB, - AB Iggesunds Bruk, - Kopparfors AB, - Korsnäs-Marma AB, - MoDoCell AB, - Norrlands Skogsägares Cellulosa AB, - Stora Kopparbergs Bergslags AB, - Svenska Cellulosa AB (SCA), - Södra Skogsägarna AB, - Uddeholms AB, - Svenska Cellulosa- och Papperbruks Föreningen.