31985D0029

85/29/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 013 vom 16/01/1985 S. 0028 - 0028


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 1984

zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates

(Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

(85/29/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/513/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die belgische Regierung hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt:

- Königlicher Erlaß vom 11. April 1983 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1974 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe,

- Königlicher Erlaß Nr. 84/1065 vom 4. Mai 1984 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1974 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe,

- Königlicher Erlaß Nr. 84/1169 vom 4. Mai 1984 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1974 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe,

- Königlicher Erlaß vom 4. Mai 1984 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1980 betreffend die Modernisierung der in benachteiligten Gebieten gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe,

- Königlicher Erlaß vom 21. Juni 1984 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1974 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe,

- Königliche Erlasse vom 24. März 1983 und vom 6. Juni 1984 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1976 über die Gewährung von Beihilfen für die Betriebsbuchführung, die Mitwirkung von Beauftragten, Landwirtschafts- und Gartenbauvereinigungen und anerkannte Einrichtungen bei der Beratung über die rationelle Führung der Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe,

- Ministerialerlaß vom 22. Mai 1984 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind.

Die genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/159/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den Erwägungsgründen genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG in Belgien erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 285 vom 30. 10. 1984, S. 13.