85/25/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 013 vom 16/01/1985 S. 0023 - 0024
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich) (85/25/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/513/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (4), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die französische Regierung hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG nachfolgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt: - Verordnung Nr. 83-442 vom 1. Juni 1983 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, - Ministerialerlaß vom 1. Juni 1983 über die landwirtschaftliche Berufsqualifikation, - Ministerialerlaß vom 1. Juni 1983 über die Zinssätze der von dem Agrarkredit für die Modernisierung gewährten Sonderdarlehen, - Ministerialerlaß vom 1. Juni 1983 über die Beträge und Plafonds der Beihilfen, - Ministerialerlaß vom 1. Juni 1983 über die Beträge der verbilligten Darlehen, - Rundschreiben DIAME/SSME/N83 vom 15. Juni 1983 betreffend die Entwicklungspläne, - Rundschreiben DIAME/SSME/C83 betreffend: Investitionsbeihilfen für die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, Entwicklungspläne, andere Beihilfen für die Modernisierung, - Rundschreiben DIAME/SSME/C83 Nr. 5016 vom 10. Juni 1983 betreffend Beihilfen für Gebäude in der Viehzucht - Schweinehaltung, - Rundschreiben DIAME Nr. 5006 vom 9. Februar 1982 betreffend Beihilfen zu Investitionen in Betrieben - Situation der GÄC. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob die in Frankreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen. Die vorgenannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen den Bedingungen der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG sowie den Bedingungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1945/81 (5) und (EWG) Nr. 1946/81 (6) des Rates vom 30. Juni 1981 über die Beschränkung von Investitionsbeihilfen im Bereich der Schweinefleischproduktion und im Bereich der Milchproduktion, ausgenommen der Bestimmungen des Rundschreibens DIAME Nr. 5006 vom 9. Februar 1982, die eine Multiplizierung der in den Verordnungen (EWG) Nr. 1945/81 und (EWG) Nr. 1946/81 festgesetzten Hoechstzahlen vorsehen, soweit sie landwirtschaftlicher Zusammenschlüsse zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung (GÄC) betreffen, die auf der Grundlage eines einzigen Betriebes gegründet worden sind. Letztere Feststellung ist jedoch nicht geeignet eine negative Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der verschiedenen Maßnahmen zu rechtfertigen. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Frankreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der in den Erwägungen im einzelnen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme, mit Ausnahme der Bestimmungen des Rundschreibens DIAME Nr. 5006 vom 9. Februar 1982 betreffend die Milch- und Schweineproduktion, soweit sie landwirtschaftliche Zusammenschlüsse zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung (GÄC), die auf der Grundlage eines einzigen Betriebes gegründet worden sind, betreffen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 5. Dezember 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 285 vom 30. 10. 1984, S. 13. (3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (4) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19. (5) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 31. (6) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 32.