31985D0013

85/13/EWG: Beschluß der Kommission vom 19. Dezember 1984 zur Einsetzung eines Paritätischen Ausschusses für die Eisenbahnen

Amtsblatt Nr. L 008 vom 10/01/1985 S. 0026 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0058
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0235
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0058
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0235


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 1984

zur Einsetzung eines Paritätischen Ausschusses für die Eisenbahnen

(85/13/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Staats- und Regierungschefs haben in ihrer Erklärung vom 21. Oktober 1972 klargestellt, daß das Wirtschaftswachstum vorrangig einen Abbau der Ungleichheit in den Lebensbedingungen ermöglichen und daß dieses Ziel sich in einer besseren Lebensqualität und einem höheren Lebensstandard ausdrücken muß.

In diesem Zusammenhang erachteten sie eine stärkere Beteiligung der Sozialpartner an den wirtschafts- und sozialpolitischen Entscheidungen der Gemeinschaft für unerläßlich.

Die Kommission empfahl unter den vorrangigen Maßnahmen des »Sozialpolitischen Aktionsprogramms" der Gemeinschaft den Ausbau der Dialog- und Konzertierungsverfahren zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene. Der Rat empfahl in seiner Entschließung vom 21. Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm (1) unter den mit Vorrang in Angriff zu nehmenden Maßnahmen die stärkere Beteiligung der Sozialpartner an den wirtschafts- und sozialpolitischen Entscheidungen der Gemeinschaft.

Das Europäische Parlament erklärte in seiner Entschließung vom 13. Juni 1972 (2), daß die aktive Mitwirkung der Sozialpartner an der Verwirklichung einer gemeinschaftlichen Sozialpolitik in der ersten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erreicht werden müsse.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat am 24. November 1971 im gleichen Sinne Stellung genommen.

In den Schlußfolgerungen vom 22. Juni 1984 des Rates über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Sozialbereich wird betont, daß der Europäische Soziale Dialog intensiviert und in bezug auf seine Modalitäten angepasst werden muß, um die Sozialpartner stärker an den wirtschafts- und sozialpolitischen Entscheidungen der Gemeinschaft zu beteiligen (3).

Aufgrund der Verhältnisse in den Mitgliedstaaten ist es notwendig, daß die Sozialpartner der Eisenbahnen sich aktiv an der Verbesserung und Harmonisierung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in den Eisenbahnen beteiligen. Dies kann am besten dadurch geschehen, daß bei der Kommission ein Paritätischer Ausschuß auf Gemeinschaftsebene als Forum für die Vertreter der interessierten sozialen und wirtschaftlichen Gruppen eingesetzt wird.

Der Beschluß der Kommission 72/172/EWG vom 24. April 1972 über die Bildung eines Paritätischen Beratenden Ausschusses für die sozialen Probleme in den Eisenbahnen (4) entspricht nicht mehr den Entwicklungen der von den Gemeinschaftsorganen empfohlenen Sozialpolitik -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bei der Kommission wird ein Paritätischer Ausschuß für die Eisenbahnen, im folgenden »Ausschuß" genannt, eingesetzt.

Artikel 2

Der Ausschuß hat die Aufgabe, die Kommission bei der Planung und Durchführung der gemeinschaftlichen Sozialpolitik zu unterstützen, die auf die Verbesserung und Harmonisierung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in den Eisenbahnen abzielt.

Artikel 3

(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele erfuellt der Ausschuß folgende Aufgaben:

a) Abgabe von Stellungnahmen oder Vorlage von Berichten auf Wunsch der Kommission oder aus eigener Initiative;

b) innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) aufgeführten Berufsorganisationen:

- Förderung des Dialogs und der Konzertierung und Erleichterung der Verhandlungen zwischen diesen Organisationen;

- Vorbereitung von Studien;

- Teilnahme an Kolloquien und Seminaren.

(2) Der Ausschuß unterrichtet alle Beteiligten über seine Tätigkeit.

(3) Fordert die Kommission den Ausschuß gemäß Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels zur Stellungnahme oder zur Vorlage eines Berichtes auf, so kann sie eine Frist setzen, innerhalb welcher diese Stellungnahme abzugeben oder dieser Bericht vorzulegen ist.

Artikel 4

(1) Der Ausschuß besteht aus 44 Mitgliedern.

(2) a) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag folgender Organisationen der Verkehrsunternehmer und der Arbeitnehmer in den Eisenbahnen ernannt:

Organisation der Verkehrsunternehmer:

Gruppe der zehn Eisenbahnen der Europäischen Gemeinschaften (UIC).

Arbeitnehmerorganisation:

Gewerkschaftlicher Verkehrsausschuß in der Europäischen Gemeinschaft.

b) Die Sitze verteilen sich wie folgt:

- zweiundzwanzig auf die Vertreter der Verkehrsunternehmer,

- zweiundzwanzig auf die Vertreter der Arbeitnehmer.

Artikel 5

(1) Für jedes Ausschußmitglied wird nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 ein Stellvertreter ernannt.

(2) Unbeschadet des Artikels 9 nehmen Stellvertreter an den Sitzungen des Ausschusses oder der in Artikel 9 vorgesehenen Arbeitsgruppen sowie an deren Arbeit nur dann teil, wenn das Ausschußmitglied, das sie vertreten, verhindert ist.

Artikel 6

(1) Die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter werden auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und ihre Stellvertreter bis zur Ernennung ihrer Nachfolger oder ihrer Wiederernennung im Amt.

(3) Die Amtszeit eines Mitglieds oder eines Stellvertreters endet vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren durch freiwilliges Ausscheiden, durch Tod oder wenn die Organisation, die das Mitglied oder den Stellvertreter vorgeschlagen hat, seine Ersetzung beantragt. Der Nachfolger wird nach dem in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Verfahren für die noch verbleibende Amtszeit ernannt.

(4) Für die Tätigkeit im Ausschuß wird keine Vergütung gewährt.

Artikel 7

(1) Der Ausschuß wählt für einen Zeitraum von zwei Jahren mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden abwechselnd und umschichtig aus den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten zwei Gruppen von Organisationen gewählt.

(2) a) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit ausläuft, bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

b) Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden wird dieser nach dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren auf Vorschlag der Gruppe, zu der seine Organisation gehört, für die noch verbleibende Amtszeit ersetzt.

Artikel 8

Der Ausschuß kann einen Vorstand bilden, der die Planung und Koordinierung der Arbeiten des Ausschusses übernimmt. Er besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses sowie den Berichterstattern der nach Artikel 9 vorgesehenen Arbeitsgruppen. Artikel 9

Der Ausschuß kann

a) zur Erleichterung seiner Aufgaben ständige oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen bilden. Er kann einem Mitglied gestatten, sich durch einen anderen, namentlich genannten Vertreter seiner Organisation vertreten zu lassen, der seinen Platz in der Arbeitsgruppe einnimmt. Ein solcher Stellvertreter tritt bei den Sitzungen der Arbeitsgruppe in alle Rechte des Mitglieds, das er vertritt, ein;

b) der Kommission zu seiner Unterstützung bei bestimmten Aufgaben die Hinzuziehung von Sachverständigen vorschlagen; er ist dazu verpflichtet, wenn eine der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Organisationen ihn dazu auffordert;

c) beantragen, daß zu den Ausschußsitzungen Personen, die besondere Kenntnisse in einer auf der Tagesordnung stehenden Frage besitzen, als Sachverständige hinzugezogen werden. Die Sachverständigen nehmen nur an den Beratungen über die Frage teil, zu deren Prüfung sie herangezogen worden sind.

Artikel 10

Der Ausschuß wird durch sein Sekretariat auf Aufforderung der Kommission, seines Vorstands oder eines Drittels der Mitglieder einberufen. Im letzteren Fall tritt der Ausschuß innerhalb von 30 Tagen zusammen.

Artikel 11

(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.

(2) Der Ausschuß übermittelt seine Stellungnahmen oder Berichte der Kommission. Kann der Ausschuß keine einstimmige Stellungnahme abgeben, so sind der Kommission die unterschiedlichen Auffassungen zu übermitteln.

Artikel 12

(1) Das Sekretariat des Ausschusses, des Vorstands und der Arbeitsgruppen wird von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

(2) Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, des Vorstands und der Arbeitsgruppen teil.

(3) Für jede der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) aufgeführten Organisationen ist ein Sekretariatsvertreter als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses zugelassen.

(4) Die Kommission kann nach Anhörung des Ausschusses andere als die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Organisationen auffordern, an den Arbeiten des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

Artikel 13

Hat die Kommission den Teilnehmern mitgeteilt, daß die angeforderte Stellungnahme einen vertraulich zu behandelnden Gegenstand betrifft, so dürfen diese unbeschadet des Artikels 214 des Vertrages keine Informationen weitergeben, die sie infolge ihrer Tätigkeit im Ausschuß, in seinen Arbeitsgruppen oder im Vorstand erhalten.

Artikel 14

Die Kommission kann nach Anhörung des Ausschusses diesen Beschluß aufgrund der gesammelten Erfahrungen überarbeiten.

Artikel 15

Der Beschluß der Kommission 72/172/EWG wird aufgehoben.

Artikel 16

Dieser Beschluß wird wirksam am 19. Dezember 1984.

Brüssel, den 19. Dezember 1984

Für die Kommission

Ivor RICHARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 13 vom 12. 2. 1974, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 70 vom 1. 7. 1972, S. 11.

(3) ABl. Nr. C 175 vom 4. 7. 1984, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 104 vom 3. 5. 1972, S. 9.