Entschließung des Rates vom 7. Juni 1984 über den Beitrag der örtlichen Beschäftigungsinitiativen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Amtsblatt Nr. C 161 vom 21/06/1984 S. 0001 - 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0112
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0112
++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 7 . Juni 1984 über den Beitrag der örtlichen Beschäftigungsinitiativen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ( 84/C 161/01 ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , nach Kenntnishnahme von dem Entschließungsentwurf der Kommission ( 1 ) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in der Erwägung , daß der Rat in seiner Entschließung vom 12 . Juli 1982 über eine Gemeinschaftsaktion zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ( 4 ) erneut seine tiefe Besorgnis über die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit zum Ausdruck gebracht hat , die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen anerkannt hat und die Kommission ersucht hat , ihm die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Überlegungen hinsichtlich des Beitrags der örtlichen Initiativen und Genossenschaften zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterbreiten - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN : I . Zielsetzung 1 . Der Rat nimmt Kenntnis von der Mitteilung der Kommission " Gemeinschaftsaktion zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - Beitrag der örtlichen Beschäftigungsinitiativen " ( 5 ) . 2 . Er nimmt mit Interesse die Entwicklung des Phänomens der örtlichen Beschäftigungsinitiativen zur Kenntnis ; er erkennt an , daß diese Initiativen wegen der durch sie gebotenen Möglichkeiten der Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen - insbesondere in kleinen Betrieben - einen Beitrag zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Wiederbelebung der Wirtschaft leisten können , indem sie die Gesundung der örtlichen Lage im wirtschaftlichen und sozialen Bereich begünstigen . 3 . Er ist der Auffassung , daß die Entwicklung dieser Initiativen durch die Politiken der Mitgliedstaaten zu unterstützen und anzuregen und auf Gemeinschaftsebene durch spezifische Maßnahmen zu begleiten wäre . II . Allgemeine Merkmale 1 . Der Rat stellt fest , daß die örtlichen Beschäftigungsinitiativen - in den meisten Fällen von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Einzelpersonen oder Personengruppen ausgehen , die häufig von örtlichen Trägern unterstützt werden , - also von Personen ergriffen werden , die nicht unbedingt mit der Leitung oder Organisation eines Unternehmens vertraut sind und nicht über ein grösseres Eigenkapital verfügen , - besonders wichtig für die Personen sind , deren Aussichten auf Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sehr gering sind , - eine grosse Vielfalt an Organisationsformen aufweisen , - breitgefächerte Tätigkeiten vorsehen , die in der Regel auf den örtlichen Bedarf ausgerichtet und auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmt sind , - oft in den Orten von grosser Bedeutung sind , in denen aufgrund besonderer Entwicklungsschwierigkeiten hohe Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung herrscht , - häufig - vor allem auf örtlicher und regionaler Ebene - eine Mitarbeit der öffentlichen Stellen , der Sozialpartner und anderer Träger , einschließlich der Jugendorganisationen , voraussetzen , - vorrangig die Schaffung von wirtschaftlich tragfähigen Beschäftigungsmöglichkeiten zum Ziel haben , - Vertrauen wiederherstellen können und Sachkenntnis , Qualifizierung und Unternehmungsgeist fördern . 2 . Er räumt ein , daß die Leistungen , die in der Anlaufphase der örtlichen Beschäftigungsinitiativen von den öffentlichen Stellen unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen gewährt werden und die die Schaffung neuer Arbeitsplätze erleichtern können , in der Regel weitgehend aufgewogen werden durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und Einkommen , die Nutzung menschlicher und örtlicher Ressourcen und die Einsparungen bei den Sozialleistungen . 3 . Er ist der Auffassung , daß die Unterstützung auf regionaler und lokaler Ebene , mit der insbesondere dem Bedarf im Bereich der Unternehmensführung und der Ausbildung entsprochen werden soll , für die Entwicklung der auf örtlicher Ebene geschaffenen Kleinbetriebe und ihren Erfolg besonders wichtig ist . 4 . Er erkennt die Rolle an , die die Sozialpartner zur Erleichterung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der örtlichen Beschäftigungsinitiativen spielen können . 5 . Er erkennt an , daß die Verbreitung der verschiedenen Ideen , Techniken und Erfahrungen im Bereich der örtlichen Beschäftigungsinitiativen nützlich sein kann . III . Aktion der Mitgliedstaaten Der Rat fordert die Mitgliedstaaten auf , sich im Rahmen ihrer Politiken und Praktiken die folgenden politischen Leitlinien zur Förderung der örtlichen Beschäftigungsinitiativen zu eigen zu machen , nämlich 1 . bei ihren Politiken zur Schaffung von Arbeitsplätzen , zur lokalen und regionalen Entwicklung sowie zur Verwaltung des örtlichen Arbeitsmarktes dem potentiellen Beitrag der örtlichen Beschäftigungsinitiativen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit , zur Wiederbelebung der örtlichen Wirtschaft und zum Abbau der sozialen Probleme Rechnung zu tragen . Die öffentliche Anerkennung der örtlichen Beschäftigungsinitiativen mit dem Ziel , ihre Weiterentwicklung zu fördern und andere zu ermutigen , den gleichen Weg einzuschlagen , sollte gegebenenfalls durch die Schaffung eines angemessenen rechtlicher Rahmens begleitet werden ; 2 . die Herstellung enger Verbindungen zwischen all denjenigen , die , vor allem auf der Ebene des örtlichen Arbeitsmarktes , an der Förderung der Arbeitsplatzschaffung beteiligt sind , insbesondere den Sozialpartnern und öffentlichen Stellen , zu fördern , um die Zusammenarbeit und die Weitergabe nützlicher Erfahrungen zu verbessern ; 3 . unter Berücksichtigung der Verantwortlichkeiten und Möglichkeiten der örtlichen und regionalen Behorden die Schaffung lokaler Einrichtungen zur Unterstützung der örtlichen Beschäftigungsinitiativen durch praktische Maßnahmen zu fördern , zum Beispiel durch - Unterrichtung und Beratung über die bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten , - Ausbau von Diensten - gegebenenfalls durch Unterstützung bei der Errichtung von Entwicklungsberatungsstellen - , die denjenigen , die örtliche Beschäftigungsinitiativen schaffen wollen , Unterstützung gewähren und den Zugang zu den verschiedenen Formen der Hilfe erleichtern können , - Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten für Kleinbetriebe oder Werkstätten , zum Beispiel durch Förderung des Umbaus leerstehender Gebäude , - Verbesserung der Bedingungen und Ausdehnung der Möglichkeiten für die Bewerbung um öffentliche Aufträge ; 4 . dafür Sorge zu tragen , daß für die Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Klein - und Mittelbetrieben zu Finanzierungsquellen und für die Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln Kriterien , Voraussetzungen , Entscheidungsverfahren und Zahlungsregelungen gelten , die es den örtlichen Beschäftigungsinitiativen ermöglichen , in den Genuß dieser Hilfen zu kommen ; 5 . im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten für die Gewährung einer öffentlichen Unterstützung Vorhaben der beruflichen und sozialen Eingliederung oder Wiedereingliederung besonders benachteiligter Gruppen zu fördern , wobei insbesondere die Verfahren für die Gewährung dieser öffentlichen Unterstützung anzupassen und zu vereinfachen sind ; 6 . Möglichkeiten für die Anwendung neuer Methoden zur Finanzierung der örtlichen Beschäftigungsinitiativen zu prüfen , durch die deren Start erleichtert werden könnte ( beispielsweise Starthilfen für bisherige Arbeitslose , die örtliche Beschäftigungsinitiativen ins Leben gerufen haben oder rufen , Schaffung von Sonderfonds oder Unterstützung von Initiativen , mit deren Hilfe das örtliche Sparaufkommen in solchen Fonds mobilisiert werden soll ) ; 7 . zu prüfen , inwieweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gründung von Unternehmen , unter anderem von Genossenschaften und gemeinnützigen Unternehmen , erleichtern und durch rechtliche sowie finanzielle Bestimmungen fördern ; 8 . im Rahmen der von den Mitgliedstaaten bereits eingegangenen Verpflichtungen , verstärkte Anstrengungen zur Förderung und zum Ausbau des Ausbildungsangebots zu unternehmen ( 6 ) , zu prüfen , inwieweit die Ausbildungssysteme den Bedürfnissen der örtlichen Beschäftigungsinitiativen gerecht werden , wobei folgenden Faktoren besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist : - der Zusammenarbeit der betreffenden Stellen zur Behebung eines etwaigen Mangels an Ausbildung oder Qualifizierung auf dem örtlichen Beschäftigungsmarkt , - den Möglichkeiten des Zugangs zu einer Ausbildung oder Qualifizierung auf örtlicher Ebene , insbesondere zur Erleichterung der Beschäftigung der am wenigsten qualifizierten Arbeitslosen und zur Förderung der Ausbildung , einschließlich Managementtechniken für die Verantwortlichen der örtlichen Beschäftigungsinitiativen , - der Zuständigkeit und der Befähigung der Ausbilder sowie der Berufsberater und Stellenvermittler . IV . Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene 1 . Der Rat ermutigt die Kommission , die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen , und zwar hauptsächlich durch - einen gezielteren Einsatz der bestehenden Gemeinschaftsinstrumente zur Förderung der örtlichen Beschäftigungsinitiativen , - Maßnahmen zur Förderung der örtlichen Beschäftigungsinitiativen durch Konsultation und Informationsaustausch auf gemeinschaftsweiter Basis , - Evaluierung und Forschung zur Ermittlung zweckdienlicher Angaben für künftige Politiken und Aktionen . 2 . Die Kommission wird hierzu insbesondere ersucht , a ) unter Beteiligung des Europäischen Sozialfonds spezifische innovatorische Vorhaben zu unterstützen , die zum Ziel haben , die Entwicklung örtlicher Beschäftigungsinitiativen zu erleichtern , und zwar insbesondere die , welche ausgerichtet sind auf - die Anwendung oder Entwicklung neuer Technologien , - den Einsatz ungenügend genutzter örtlicher Ressourcen , - die Beschäftigung besonders benachteiligter Gruppen , - flankierende Maßnahmen zu diesen Initiativen , insbesondere die Entwicklung bedarfsgerechter innovatorischer Ausbildungs - und Unterstützungsmethoden , wobei ein ständiger Austausch der mit den Vorhaben gemachten Erfahrungen sicherzustellen ist , damit deren Beschäftigungswirkung ermittelt werden kann ; b ) ihr Konsultations - und Informationsaustauschprogramm zu entwickeln , um den direkten Erfahrungsaustausch auf Gemeinschaftsebene in Abstimmung mit den Maßnahmen des Aktions - und Koordinierungsprogramms der ÖCD für örtliche Beschäftigungsinitiativen zu erleichtern ; c ) diese Aktionen durch spezifische Untersuchungen zur Ausrichtung und Bewertung der Maßnahmen zu ergänzen , beispielsweise durch Untersuchungen über - die geeignetsten Methoden der finanziellen Unterstützung für örtliche Beschäftigungsinitiativen , - die rechtliche und steuerliche Förderung der Gründung und des Ausbaus von Unternehmen , einschließlich Genossenschaften und anderer gemeinnütziger Unternehmen , - die Arten von Erzeugnissen und Dienstleistungen der örtlichen Beschäftigungsinitiativen und ihre Auswirkungen auf die Angebote herkömmlicher Art im Wettbewerb . 3 . Die Kommission wird gebeten , den Rat regelmässig über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Aktionen zu unterrichten . 4 . Die gemeinschaftliche Finanzierung der in der vorliegenden Ziffer IV genannten Maßnahmen wird im Rahmen des Haushaltsverfahrens und im Einklang mit den vom Rat eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen beschlossen . Die gemeinschaftliche Finanzierung der Modellvorhaben im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a ) erfolgt entsprechend den Finanzierungsmöglichkeiten und -regeln des Europäischen Sozialfonds . ( 1 ) ABl . Nr . C 70 vom 12 . 3 . 1984 , S . 21 . ( 2 ) ABl . Nr . C 117 vom 30 . 4 . 1984 , S . 182 . ( 3 ) Stellungnahme vom 23 . Mai 1984 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ) . ( 4 ) ABl . Nr . C 186 vom 21 . 7 . 1982 , S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . C 70 vom 12 . 3 . 1984 , S . 1 . ( 6 ) Vgl . Entschließung des Rates vom 11 . Juli 1983 über die Berufsbildungspolitik in der Europäischen Gemeinschaft während der achtziger Jahre - Ziffer II ( ABl . Nr . C 193 vom 20 . 7 . 1983 , S . 2 ) .