31984R3670

Verordnung (EWG) Nr. 3670/84 der Kommission vom 21. Dezember 1984 zur Regelung der Einfuhr nach Frankreich und in das Vereinigte Königreich von Hemden (Kategorie 8) mit Ursprung in Bangladesch

Amtsblatt Nr. L 340 vom 28/12/1984 S. 0043 - 0044


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3670/84 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1984

zur Regelung der Einfuhr nach Frankreich und in das Vereinigte Königreich von Hemden (Kategorie 8) mit Ursprung in Bangladesch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates vom 23. Dezember 1982 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilprodukte mit Ursprung in Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3762/83 (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Hoechstmengen festgesetzt werden können. Die Einfuhren nach Frankreich und in das Vereinigte Königreich von Hemden (Kategorie 8) mit Ursprung in Bangladesch haben die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene Höhe überschritten.

Bangladesch wurde am 3. Juli 1984 ein Konsultationsersuchen notifiziert, in der Absicht, eine Vereinbarung über angemessene Hoechstmengen zu treffen.

Die mit Bangladesch eröffneten Konsultationen brachten keine Lösung des bestehenden Problems.

Die Ausgangslage, die zu dem Konsultationsersuchen führte, besteht fort.

Nach Absatz 5 von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 wurde Bangladesch am 17. Dezember 1984 ein neues Konsultationsersuchen notifiziert.

In Erwartung einer beiderseitig zufriedenstellenden Lösung hat die Kommission Bangladesch aufgefordert, für einen provisorischen Zeitraum von drei Monaten ab Datum der Notifizierung des Konsultationsersuchens die Ausfuhren von Waren der Kategorie 8 nach Frankreich auf 350 000 Stück und ins Vereinigte Königreich auf 300 000 Stück zu beschränken.

In Erwartung des Abschlusses der beantragten Konsultationen müssen die Einfuhren der betroffenen Warenkategorie provisorischen Hoechstmengen unterworfen werden, die denjenigen entsprechen, zu dem das Lieferland aufgefordert ist.

Nach Absatz 13 des genannten Artikels wird die Einhaltung der Hoechstmengen durch ein System der doppelten Kontrolle nach Maßgabe des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 überwacht.

Die betreffenden, zwischen dem 17. Dezember 1984 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus Bangladesch ausgeführten Produkte müssen von diesen Hoechstmengen abgezogen werden.

Die Festlegung dieser Hoechstmengen hindert nicht die Einfuhr von unter die Hoechstmengen fallenden Produkten, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aus Bangladesch abgesandt wurden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich des Artikels 2 gelten für die Einfuhren nach Frankreich und dem Vereinigten Königreich von Produkten der im Anhang aufgeführten Produktkategorie mit Ursprung in Bangladesch die in diesem Anhang angegebenen vorläufigen Hoechstmengen bis zum 16. März 1985.

Artikel 2

(1) Waren im Sinne von Artikel 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus Bangladesch in die betreffenden Mitgliedstaaten versandt und noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, werden zum freien Verkehr abgefertigt, sofern anhand eines Konnossements oder eines gleichwertigen Frachtpapiers nachgewiesen wird, daß sie tatsächlich vor diesem Zeitpunkt abgesandt wurden.

(2) Die ab Inkrafttreten dieser Verordnung von Bangladesch in die betreffenden Mitgliedstaaten versandten Produkte unterliegen der doppelten Kontrolle nach Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82.

(3) Alle ab dem 17. Dezember 1984 aus Bangladesch in die betreffenden Mitgliedstaaten versandten und zum freien Verkehr abgefertigten Warenmengen werden von den festgelegten Hoechstmengen abgezogen. Diese vorläufigen Hoechstmengen stehen jedoch der Einfuhr der unter diese Hoechstmengen fallenden, aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus Bangladesch versandten Waren nicht entgegen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 16. März 1985.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1984

Für die Kommission

Wilhelm HAFERKAMP

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1982, S. 106.

(2) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1983, S. 1.

ANHANG

1.2.3.4.5.6.7.8 // // // // // // // // // Kate- gorie Nr. // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // NIMEXE- Kennziffer (1984) // Warenbezeichnung // Dritt- land // Mitglied- staaten // Einheiten // Hoechstmengen vom 17. Dezember 1984 bis 16. März 1985 // // // // // // // // // 8 // 61.03 A // 61.03-11, 15, 19 // Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschetten: Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden, aus Geweben, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen // Bangla- desch // F UK // 1 000 Stück // 350 300 // // // // // // // //