31984R3669

Verordnung (EWG) Nr. 3669/84 der Kommission vom 21. Dezember 1984 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan

Amtsblatt Nr. L 340 vom 28/12/1984 S. 0037 - 0042


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3669/84 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1984

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

nach Konsultationen in dem durch die genannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Verfahren

(1) Im März 1984 ist der Kommission ein Antrag auf Überprüfung ihres Beschlusses 81/406/EWG vom 4. Juni 1981 (2) über die Annahme von Preisverpflichtungen in Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kugellagern und Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan und zur Verfahrenseinstellung zugegangen. In dem Antrag, der vom Ausschuß der europäischen Verbände der Wälzlagerhersteller (FEBMA) im Namen der Gemeinschaftshersteller von Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von mehr als 30 mm und von Kegelrollenlagern gestellt wurde, auf die der Grossteil der Produktion dieser Waren in der Gemeinschaft entfällt, wurde behauptet, daß Dumping bei gleichartigen Waren mit Ursprung in Japan vorliegt und dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wird.

(2) Auf der Grundlage dieses Antrags und der während der Überwachung der obengenannten Verpflichtungen eingeholten Informationen kam die Kommission zu dem Schluß, daß eine Überprüfung angebracht sei und ausreichende Beweismittel vorgelegt wurden, um die Wiedereröffnung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission gab daraufhin durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) die Wiedereröffnung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von mehr als 30 mm und von Kegelrollenlagern der Tarifnummer ex 84.62 des Gemeinsamen Zolltarifs entsprechend NIMEXE-Kennziffern 84.62-09 und 84.62-17 mit Ursprung in Japan bekannt und leitete eine Untersuchung ein.

(3) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter des Ausfuhrlands und die Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4) Alle bekannten Hersteller, Ausführer und Einführer haben ihren Standpunkt schriftlich dargelegt und die Antragsteller und einige betroffene Ausführer und Einführer haben Anträge auf Anhörung gestellt, denen stattgegeben wurde.

(5) Die Abnehmer der von der Untersuchung betroffenen Wälzlager mit Ausnahme eines Käufers, der beantragte, einen spezifischen Wälzlagertyp von den Untersuchungsergebnissen auszuklammern, reichten keine Sachäusserungen ein. Der vorgenannte Antrag ging jedoch erst ein, als die in der Bekanntmachung des Verfahrens festgesetzte Frist bereits lange abgelaufen war, und er konnte daher nicht berücksichtigt werden.

(6) Die Kommission hat alle Angaben eingeholt und geprüft, die sie für eine erste Sachaufklärung für notwendig erachtete, und bei folgenden Unternehmen Untersuchungen an Ort und Stelle durchgeführt:

Hersteller in der EWG:

FAG Kugelfischer Georg Schäfer KGaA, Schweinfurt, Bundesrepublik Deutschland,

SKF Kugellagerfabriken GmbH, Schweinfurt, Bundesrepublik Deutschland,

Georg Müller Nürnberg GmbH (GMN), Nürnberg, Bundesrepublik Deutschland,

Société Nouvelle de Roulements (SNR), Annecy, Frankreich,

SKF Compagnie d'Applications Mécaniques, Clamart, Frankreich,

Timken, Colmar, Frankreich,

RHP Bearing Limited, Newark, Vereinigtes Königreich,

SKF (UK) Ltd, Luton, Vereinigtes Königreich,

Timken, Duston, Vereinigtes Königreich;

Hersteller/Ausführer in Drittländern:

Koyo Seiko Co Ltd, Osaka, Japan,

Nachi-Fujikoshi Corp., Tokio, Japan,

Nippon Seiko KK (NSK), Tokio Japan,

NTN Toyo Bearing Co Ltd, Osaka, Japan;

Einführer in der EWG:

Deutsche Koyo Wälzlager, Verkaufsgesellschaft mbH, Hamburg, Bundesrepublik Deutschland,

Koyo (UK) Ltd, Leeds, Vereinigtes Königreich,

Koyo France, Argenteuil, Frankreich,

Europa-Koyo BV, Nieuwpoort, Niederlande,

Nachi Germany GmbH, Neuß, Bundesrepublik Deutschland,

Nachi Fujikoshi (Europe) GmbH, Neuß, Bundesrepublik Deutschland,

Nachi (UK) Ltd, Birmingham, Vereinigtes Königreich,

NSK Kugellager GmbH, Ratingen, Bundesrepublik Deutschland,

NSK Bearings Europe Ltd, Edgware, Vereinigtes Königreich,

NSK France SA, Clichy, Frankreich,

NSK Nederland BV, Amstelveen, Niederlande,

NTN Wälzlager (Europe) GmbH, Eerkrath, Bundesrepublik Deutschland,

NTN Bearings - GKN Ltd, Walsall, Vereinigtes Königreich,

NTN France SA, Schweighouse-sur-Moder, Frankreich,

NTN Danmark A/S, Copenhagen Dänemark,

ISO Import Standard Office, Paris, Frankreich.

(7) Die Kommission erhielt auf Ersuchen ausführliche schriftliche Sachäusserungen von den antragstellenden Herstellern in der Gemeinschaft, den Ausführern und Einführern und prüfte die darin enthaltenen Angaben in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang nach.

(8) Die Dumpinguntersuchung umfasste den Zeitraum vom 1. Oktober 1983 bis 31. März 1984.

B. Normalwert

(9) Zur Ermittlung des Normalwerts für Koyo Seiko, Nachi-Fujikoshi und NTN Tokyo Bearing traf die Kommission eine repräsentative Auswahl einreihiger Rillenkugellager und Kegelrollenlager. Diese Auswahl umfasste diejenigen Wälzlager, deren Verkauf in der Gemeinschaft den grössten Gesamtwert darstellt und zusammengenommen mindestens 75 % der Wälzlagerverkäufe der einzelnen Hersteller in der Gemeinschaft während des Untersuchungszeitraums ausmacht. Der Normalwert wurde vorläufig für diese Auswahl auf der Grundlage des von den inländischen Abnehmern gezahlten gewogenen Durchschnittspreises für gleichartige Typen ermittelt; hinsichtlich dieser Abnehmer war die Kommission überzeugt, daß zwischen ihnen und den betreffenden japanischen Herstellern keine Verbindung bestand. In denjenigen Fällen, in denen der Hersteller/Ausführer seine Ware sowohl direkt an diese Abnehmer als auch über verbundene Gesellschaften (hunderprozentige oder andere Tochtergesellschaften) absetzt, wurde der gemeinsam gewogene Durchschnitt der Verkaufspreise an unabhängige Käufer herangezogen. In den Fällen, in denen der Hersteller/Ausführer keinen dem ausgeführten Typ entsprechenden Warentyp auf dem Inlandsmarkt vertreibt, wurde der Normalwert für den Warentyp ermittelt, der dem auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ am nächsten kam. Im Laufe ihrer Untersuchung stellte die Kommission fest, daß auf dem japanischen Markt beträchtliche Preisunterschiede zwischen den Verkäufen grosser und kleiner Mengen vorkommen und daß die Verkaufsmengen an japanische Einzelkunden bei weitem die Verkaufsmengen an Einzelkunden in der Gemeinschaft übersteigen. Die Kommission wird diesen Aspekt prüfen, bevor sie die Normalwerte endgültig festsetzt.

C. Ausfuhrpreis

(10) Für die Ausfuhren von Nachi-Fujikoshi Corporation an ISO import Standard Office in Frankreich wurden die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise für die verkauften Waren ermittelt.

(11) In allen übrigen Fällen, in denen die Ausfuhren an Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft erfolgten, wurden die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der Preise errechnet, zu denen die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurde. Dabei wurden für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten, einschließlich der Zölle, sowie für eine Gewinnspanne von 6 % entsprechende Berichtigungen vorgenommen. Diese Gewinnspanne wurde angesichts der Gewinnspannen unabhängiger Einführer der betreffenden Ware und ähnlicher gewerblicher Waren als angemessen erachtet.

D. Vergleich

(12) Der gemäß obigem Abschnitt 9 ermittelte Normalwert wurde auf der Stufe ab Werk mit den Ausfuhrpreisen für jedes einzelne Geschäft verglichen, wobei die Ausfuhren zu gleichen Preisen zusammengefasst wurden, um erforderlichenfalls die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede zu berücksichtigen; dies war der Fall bei den Verkaufsbedingungen; hier konnte eine angeblich direkte Verbindung zwischen diesen Unterschieden und den fraglichen Verkäufen überzeugend nachgewiesen werden.

Die Kommission ging bei dem Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen nach einzelnen Geschäftsabschlüssen vor, da nur auf diese Weise die ausgleichenden Folgen von Ausfuhrverkäufen zu über dem Normalwert liegenden Preisen beseitigt werden können. Über dem Normalwert liegende Ausfuhrpreise sind für die Frage des Ausmasses, in dem unter dem Normalwert liegende Ausfuhrverkäufe vorgekommen sind und daher auch für das tatsächliche Ausmaß, in dem Deumping stattgefunden hat, nicht ausschlaggebend. Die Verordnung (EWG) Nr. 1681/79 des Rates (1), mit der die damaligen Rechtsvorschriften geändert wurden, klärte dies mit der Bestimmung, daß unter der Dumpingspanne der Betrag zu verstehen ist, um den der Normalwert über dem Ausfuhrpreis liegt, wodurch der Begriff einer »nachteiligen" Dumpingspanne ausgeschaltet wurde. Dieser Grundsatz war auch in späteren diesbezueglichen Gemeinschaftsvorschriften enthalten. Die Kommission ist deshalb stets anhand einzelner Geschäfte vorgegangen, ausgenommen in den Fällen, in denen sich die Errechnung der durchschnittlichen Ausfuhrpreise nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens auswirkte. Die Kommission weiß, daß dieses Vorgehen von der Methode abweicht, die den von ihr 1981 angenommenen Preisverpflichtungen zugrunde liegt. Ihrer Ansicht nach schließt indessen die Verwendung einer bestimmten Methode in Verbindung mit Preisverpflichtungen nicht die Annahme einer anderen Methode zu einem späteren Zeitpunkt aus, falls diese andere Methode angesichts der zusätzlichen Informationen für die betreffenden Marktbedingungen für geeigneter gehalten wird.

E. Dumpingspannen

(13) Diese erste Sachaufklärung ergibt, daß bei den Ausfuhren von Koyo Seiko, Nachi Fujikoshi und NTN Toyo Bearing Dumping vorliegt und die Dumpingspanne dem gewogenen Durchschnitt der Beträge entspricht, um die die Normalwerte über den Preisen für die Ausfuhren nach der Gemeinschaft liegen.

(14) Es ergaben sich folgende gewogene mittlere Dumpingspannen:

1.2.3 // // Kugel- lager // Kegel- rollenlager // Koyo Seiko: // 6,88 %, // 5,79; // Nachi-Fujikoshi: // 19,00 %, // 31,34; // NTN Toyo Bearing: // 2,01 %, // 2,16 %.

(15) Die Überprüfung an Ort und Stelle bei einem der japanischen Hersteller / Ausführer, nämlich Nippon Seiko KK, ergab, daß die von diesem Unternehmen in Beantwortung des Fragebogens der Kommission vorgelegten Informationen über die Inlandspreise in Japan unrichtig waren. Ausserdem wurden bestimmte Buchwerte nicht rechtzeitig für die Überprüfung zur Verfügung gestellt. Später legte dieses Unternehmen neue Informationen vor, die indessen vor der ersten Sachaufklärung nicht überprüft werden konnten. Daher musste bei der Feststellung von Dumping im Hinblick auf NSK von den verfügbaren Fakten ausgegangen werden. Die Kommission vertrat dazu die Auffassung, daß die Ergebnisse ihrer Untersuchung eine zuverlässige Grundlage für die Feststellung des Dumpingausmasses bildeten und daß es einer Belohnung für mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit gleichkäme, wenn sie annähme, daß die Dumpingspanne für Nippon Seiko KK niedriger sei als die höchsten Dumpingspannen, die auf den einzelnen untersuchten Gemeinschaftsmärkten festgestellt wurden. Die Kommission hält es deshalb für angemessen, für dieses Unternehmen ebenfalls die höchsten ermittelten Dumpingspannen anzusetzen, die gemäß seinem Umsatz auf den einzelnen betroffenen Gemeinschaftsmärkten entsprechend gewogen wurden.

F. Schädigung

(16) Die Kommission hat ferner eine erste Sachaufklärung der Frage durchgeführt, ob eine Schädigung durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde, und hat Faktoren wie Menge und Preise dieser Einfuhren sowie ihre Auswirkungen auf den betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft untersucht.

(17) Bis 1983 wird in den verfügbaren statistischen Daten der Gemeinschaft über die Einfuhren und Ausfuhren von Kugellagern nicht zwischen Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von nicht mehr als 30 mm (Miniaturkugellager) und Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von mehr als 30 mm unterschieden. Deshalb musste bei der mengenmässigen Beurteilung der Marktentwicklung bei Kugellagern von sämtlichen Kugellagertypen ausgegangen werden. Die Kommission vertrat indessen die Auffassung, daß in Anbetracht des niedrigen Stückgewichts von Miniaturkugellagern ihre Auswirkungen auf den Markt insgesamt so gering sind, daß der dadurch entstehende Ungenauigkeitsfaktor bei der mengenmässigen Beurteilung unbedeutend ist.

(18) Was die Menge der betreffenden Einfuhren anbelangt, so liegen der Kommission Beweismittel vor, aus denen hervorgeht, daß sich die Einfuhren von Kugellagern aus Japan in die Gemeinschaft von 8 477 Tonnen im Jahr 1981 auf 9 473 Tonnen im Jahr 1983 erhöhten. Im gleichen Zeitraum blieben die Einfuhren von kegelrollenlagern aus Japan in die Gemeinschaft verhältnismässig stabil; sie erhöhten sich nur von 2 746 Tonnen im Jahr 1981 auf 2 760 Tonnen im Jahr 1983. Die Einfuhren von Kegelrollenlagern nach Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich, den drei hauptsächlich betroffenen Mitgliedstaaten, erhöhten

sich im ersten Halbjahr 1984 beträchtlich. Während sich die Einfuhren von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan nach diesen drei Ländern 1983 noch auf 2 399 Tonnen beliefen, stiegen sie im ersten Halbjahr 1984 auf 1 673 Tonnen an. Der Anteil der Einfuhren von Kugellagern aus Japan am Gemeinschaftsmarkt erhöhte sich von 9,5 % im Jahr 1981 auf 10,7 % im Jahr 1983 und im gleichen Zeitraum wurde in der Bundesrepublik Deutschland ein besonders starker Anstieg von 13,1 % im Jahr 1981 auf 15,9 % im Jahr 1983 sowie im Vereinigten Königreich von 7,6 % auf 9,9 % verzeichnet. Der Anteil der Einfuhren von Kegelrollenlagern aus Japan am Gemeinschaftsmarkt erhöhte sich von 5,5 % im Jahr 1981 auf 6,3 % im Jahr 1983 und in der Bundesrepublik Deutschland war der Anstieg besonders stark, da hier die japanischen Erzeugnisse 9 % des Marktes im ersten Halbjahr 1984 verglichen mit 5,5 % im Jahr 1981 ausmachten.

(19) Die Kommission untersuchte ferner, ob der Verkauf dieser Wälzlager aus Japan in der Gemeinschaft zu unter den Preisen der Gemeinschaftshersteller liegenden Preisen erfolgte. Zu diesem Zweck sowie für eine repräsentative Auswahl von Kugel- und Kegelrollenlagern, die im Untersuchungszeitraum etwa 20 % der Verkäufe der betreffenden japanischen Wälzlager in der Gemeinschaft ausmachen, verglich sie die gewogenen Durchschnittspreise der wichtigsten Gemeinschaftshersteller in Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich, den drei Mitgliedstaaten, in denen die meisten japanischen Wälzlager verkauft werden, mit den gewogenen Durchschnittspreisen der Tochtergesellschaften der japanischen Hersteller in der Gemeinschaft beim Wiederverkauf gleichartiger Wälzlager auf denselben Inlandsmärkten. Bei 80 % der Vergleiche ergab sich eine Unterbietung der Preise der Gemeinschaftshersteller durch die japanischen Preise. Bei Kugellagern lagen die gewogenen mittleren Unterbietungsspannen bei 35,6 % im Vereinigten Königreich, 35,2 % in der Bundesrepublik Deutschland und 16,1 % in Frankreich. Für Kegelrollenlager betrugen die Spannen 16 % im Vereinigten Königreich, 12,1 % in der Bundesrepublik Deutschland und 14,6 % in Frankreich.

(20) Hinsichtlich der Auswirkungen der gedumpten Einfuren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geht aus den der Kommission vorliegenden Beweismitteln vor, daß die Produktion von Kugellagern in der Gemeinschaft von 88 929 Tonnen im Jahr 1981 auf 76 309 Tonnen im Jahr 1983 zurückging. Die Gemeinschaftsproduktion von Kegelrollenlagern fiel im gleichen Zeitaum von 60 111 Tonnen auf 51 310 Tonnen ab. Die Kapazitätsauslastung praktisch sämtlicher grösseren Gemeinschaftshersteller verringerte sich zwischen 1980 oder 1981 und 1983 und in einigen Fällen sogar um mehr als 25 %. Im ersten Halbjahr 1984 war indessen bei einigen Gemeinschaftsherstellern eine Steigerung der Kapazitätsauslastung zu beobachten.

(21) Während die Verkäufe von Kugellagern der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft von 58 210 Tonnen im Jahr 1981 auf 58 173 Tonnen im Jahr 1983 nur leicht zurückgingen, verringerten sich die entsprechenden Verkäufe von Kegelrollenlagern von 41 064 Tonnen auf 35 973 Tonnen. Im gleichen Zeitraum erhöhte sich der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft von 64,9 % auf 65,5 % für Kugellager und von 82,0 % auf 82,7 % für Kegelrollenlager.

(22) Aus den der Kommission vorliegenden Beweismitteln geht hervor, daß in der Gemeinschaft ein starker Preisdruck bei Kugel- und Kegelrollenlagern festzustellen ist. Die von den Gemeinschaftsherstellern erzielten Preise sind entweder nicht mehr voll kostendeckend oder werfen nur ungenügend Gewinnspannen ab. In vielen Fällen fanden es die Gemeinschaftshersteller schwierig, wenn nicht unmöglich, selbst minimale Preiserhöhungen mit ihren Hauptkunden auszuhandeln, die häufig die niedrigeren Preise der japanischen Lieferanten als Argument anführten, um einer bedeutenden Steigerung nicht zuzustimmen. Um eine weitere Verringerung der Kapazitätsauslastung zu vermeiden, die zu weiteren Kostensteigerungen geführt hätte, waren die Gemeinschaftshersteller gezwungen, sich auf einem allgemein sehr niedrigen und unzulänglichen Preisniveau anzupassen. Folglich mussten sämtliche grossen Gemeinschaftshersteller im Zeitraum von 1981 bis 1983 entweder sehr beträchtliche Verluste hinnehmen oder sich mit stark reduzierten Gewinnspannen begnügen. In den Fällen, in denen 1984 eine beginnende Besserung beobachtet werden konnte, war dies auf Kosten strikter Rationalisierungsbemühungen und aufgrund einer gesteigerten Produktion infolge einer erhöhten Nachfrage erreicht worden, was sich in einer Senkung der Stückkosten auswirkte. Es konnte indessen keine bedeutende Verbesserung des Preisniveaus beobachtet werden.

(23) Die Kommission hat ferner untersucht, ob eine Schädigung durch andere Faktoren wie Einfuhren aus anderen Drittländern oder die Entwicklung der Nachfrage verursacht wurde; es ist jedoch festgestellt worden, daß die Einfuhren von Kugellagern aus anderen Drittländern als Japan von 22 949 Tonnen im Jahr 1981 auf 21 170 Tonnen im Jahr 1983 zurückgegangen sind und die Einfuhren von Kegelrollenlagern aus diesen Ländern im gleichen Zeitraum von 6 285 Tonnen auf 4 808 Tonnen abfielen. Folglich gingen die Marktanteile dieser Länder von 25,6 % auf 23,8 % bzw. von 12,5 % auf 11,0 % zurück. In Verbindung mit der Entwicklung der Nachfrage konnte festgestellt werden, daß der Verbrauch von Kugellagern in der Gemeinschaft leicht zurückging und zwar von 89 636 Tonnen im Jahr 1981 auf 88 816 Tonnen im Jahr 1983. Während die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller jedoch im gleichen Zeitraum zurückgingen, erhöhten die japanischen Ausführer dagegen ihre Verkäufe von Kugellagern. Bei Kegelrollenlagern fiel die Nachfrage in der Gemeinschaft von 50 113 Tonnen im Jahr 1981 auf 43 541 Tonnen im Jahr 1983 beträchtlich ab. Trotz der rückläufigen Nachfrage bei Kegelrollenlagern erreichten 1983 die Einfuhren von Kegelrollenlagern aus Japan den Stand von 1981, während die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller um über 12 % zurückgegangen waren. Es ist demzufolge festgestellt worden, daß die Einfuhren aus Japan sowohl bei Kugellagern als auch bei Kegelrollenlagern ihre Stellung im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion verbessert haben.

(24) Alle diese Faktoren und insbesondere der Preisdruck infolge der durch die japanischen Ausfuhren verursachten systematischen Unterbietung der Preise der Gemeinschaftshersteller haben die Kommission zu der vorläufigen Feststellung veranlasst, daß die gedumpten Einfuhren von Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von mehr als 30 mm und von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan als Ursache einer bedeutenden Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anzusehen sind.

G. Interesse der Gemeinschaft

(25) Angesichts des Vorliegens von Dumping und der vorläufig ermittelten Schädigung sowie wegen des Fehlens jeglicher Reaktion seitens oder im Namen der Gemeinschaftsabnehmer der betreffenden Waren innerhalb der festgesetzten Fristen ist die Kommission zu dem Schluß gekommen, daß die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern und daß die Annahme der Verpflichtungen widerrufen werden sollte.

H. Zollsatz

(26) Angesichts des Ausmasses der verursachten Schädigung sollte der Antidumpingzoll den vorläufg ermittelten Dumpingspannen entsprechen.

(27) Es ist eine Frist festzusetzen, in der die interessierten Parteien ihre Standpunkte schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluß 81/406/EWG zur Annahme der von Koyo Seiko Co Ltd, Nachi-Fujikoshi Corp., Nippon Seiko KK und NTN Toyo Bearing Co Ltd angebotenen Verpflichtungen wird im Hinblick auf Kugellager mit einem grösseren äusseren Durchmesser von mehr als 30 mm und von Kegelrollenlagern aufgehoben.

Artikel 2

(1) Auf Einfuhren von Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von mehr als 30 mm und von Kegelrollenlagern der Tarifnummer ex 84.62 des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffern 84.62-09 und 84.62-17) mit Ursprung in Japan, die von Koyo Seiko Co Ltd, Nachi-Fujikoshi Corporation (Nachi), Nippon Seiko KK (NSK) oder NTN Toyo Bearing Co Ltd hergestellt und ausgeführt wurden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll erhoben.

(2) Die Höhe des Antidumpingzolls entspricht folgenden Sätzen, ausgedruckt als Prozentsatz des Nettopreises je Stück, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

1.2,3 // Hersteller/Ausführer // Höhe des Antidumpingzolls // 1.2.3 // // Kugellager // Kegel- rollenlager // Koyo Seiko Co Ltd: // 6,88 %, // 5,79 %; // Nachi-Fujikoshi Corporation (Nachi): // 19,0 % // 31,34 %; // Nippon Seiko KK (NSK): // 16,26 %, // 23,60 %; // NTN Toyo Bearing Co Ltd: // 2,01 %; // 2,16 %.

(3) Für die Anwendung dieses Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

(4) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Waren zum freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 3

Unbeschadet Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Anhörung durch die Kommission beantragen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 gilt diese Verordnung für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1984

Für die Kommission

Wilhelm HAFERKAMP

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 152 vom 11. 6. 1981, S. 44.

(3) ABl. Nr. C 101 vom 13. 4. 1984, S. 11.

(1) ABl. Nr. L 196 vom 2. 8. 1979, S. 1.