31984R3526

Verordnung (EWG) Nr. 3526/84 der Kommission vom 14. Dezember 1984 über die Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

Amtsblatt Nr. L 328 vom 15/12/1984 S. 0022 - 0022


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3526/84 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 1984

über die Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 320/84 des Rates vom 31. Januar 1984 zur Festlegung der vorläufig zulässigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft vorläufig verfügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie der Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1984 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3175/84 (4), sieht Quoten vor für Seezungen für 1984.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Seezungenfänge in Gewässern der ICES-Bereiche VII a und VII e durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, die für 1984 zugeteilten Quoten erreicht. Das Vereinigte Königreich hat die Fischerei dieser Bestände mit Wirkung vom 12. Dezember 1984 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Seezungenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche VII a und VII e durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, gelten die dem Vereinigten Königreich für 1984 zugeteilten Quoten als ausgeschöpft.

Der Seezungenfang in den Gewässern der ICES-Bereiche VII a und VII e durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Fänge durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 12. Dezember 1984.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 1984

Für die Kommission

Giorgios CONTOGEORGIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1983, S. 14.

(3) ABl. Nr. L 37 vom 8. 2. 1984, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 1.