31984R3436

Verordnung (EWG) Nr. 3436/84 des Rates vom 4. Dezember 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter schwedischer Flagge für 1985

Amtsblatt Nr. L 318 vom 07/12/1984 S. 0009 - 0015


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3436/84 DES RATES

vom 4. Dezember 1984

zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter schwedischer Flagge für 1985

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem im Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Schweden (2), insbesondere in den Artikeln 2 und 6, vorgesehenen Verfahren haben die Gemeinschaft und Schweden einander über die gegenseitigen Fischereirechte für 1985 und über die Bewirtschaftung der gemeinsamen lebenden Bestände konsultiert.

Bei diesen Konsultationen sind die Delegationen übereingekommen, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, für die Fischereifahrzeuge der anderen Partei bestimmte Fangquoten für 1985 festzulegen.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 obliegt es dem Rat insbesondere, die zulässige Gesamtfangmenge für Drittländer sowie die besonderen Bedingungen für die Fangtätigkeit festzulegen.

Das am 19. Dezember 1966 zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden geschlossene Abkommen über gemeinsamen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat bestimmt, daß jede Partei den Fischereifahrzeugen der anderen Parteien den Zugang zu ihrer Fischereizone im Skagerrak und einem Teil des Kattegats bis zu einer Entfernung von 4 Seemeilen seewärts von der Basislinie gestattet, und zwar ohne mengenmässige Begrenzung.

Das Abkommen zwischen Dänemark und Schweden vom 31. Dezember 1932 über die Fischereibedingungen in dem von beiden Staaten berührten Seegebiet bestimmt, daß jede Partei den Schiffen der anderen Partei den Zugang zu ihrer Fischereizone im Kattegat bis zu einer Entfernung von 3 Seemeilen seewärts von der Küste und zu bestimmten Teilen des Öresund und der Ostsee bis zu der Basislinie gestattet, und zwar ohne quanitative Begrenzung -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Fischereifahrzeuge unter der Flagge Schwedens dürfen bis zum 31. Dezember 1985 in der 200-Meilen-Fischereizone der Mitgliedstaaten in der Nordsee, im Skagerrak, im Kattegat, in der Ostsee und im Atlantik nördlich von 43°00' Nord die in Anhang I aufgeführten Arten innerhalb der dort festgelegten geographischen und mengenmässigen Grenzen entsprechend den Bedingungen dieser Verordnung fangen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Fischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens im Skagerrak, im Kattegat und im Öresund ohne quantitative Begrenzung erlaubt.

(3) Für diese Verordnung gelten folgende Begrenzungen:

- Skagerrak: im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt der schwedischen Küste;

- Kattegat: im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie vom Kap Hasenore nach Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg nach Kullen;

- Öresund: durch eine Linie vom Kap Gilbjerg nach Kullen und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm Stevns zum Leuchtturm Falsterbo.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 gestattete Fangtätigkeit wird auf diejenigen Teile der 200-Meilen-Fischereizone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von der Basislinie entfernt liegen, von der aus die Fischereizonen der Mitgliedstaaten gemessen werden, mit folgenden Ausnahmen:

a) Der Fischfang ist im Skagerrak in einer Entfernung von mehr als 4 Seemeilen seewärts von der Basislinie Dänemarks gestattet.

b) Der Fischfang ist im Kattegat in einer Entfernung von mehr als 3 Seemeilen seewärts von der Küste Dänemarks gestattet.

c) Der Fischfang ist in der Ostsee in einer Entfernung von mehr als 3 Seemeilen seewärts von der Basislinie Dänemarks gestattet.

d) Der Fischfang ist im Öresund in den im Anhang II genannten Gebieten nach Maßgabe dieses Anhangs gestattet.

(5) Unbeschadet des Absatzes 1 sind unvermeidbare Beifänge von Arten, für die in einer Zone keine Quote festgelegt ist, innerhalb der Grenzen zulässig, die in den in der betreffenden Zone geltenden Erhaltungsmaßnahmen festgelegt sind.

(6) Beifänge in einer bestimmten Zone von Arten, für die eine Quote in dieser Zone festgelegt ist, werden gegen die betreffende Quote aufgerechnet.

Artikel 2

(1) Fischereifahrzeuge, die im Rahmen der in Artikel 1 festgelegten Quoten fischen, müssen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sowie die sonstigen Vorschriften über die Fischereitätigkeit in den in Artikel 1 genannten Zonen beachten.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Fischereifahrzeuge führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang III aufgeführten Angaben einzutragen sind.

(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Fischereifahrzeuge übermitteln der Kommission nach Maßgabe des Anhangs IV die dort aufgeführten Angaben.

(4) Die Kennbuchstaben und -ziffern der in Absatz 1 genannten Schiffe müssen deutlich auf beiden Seiten des Schiffbugs angebracht werden.

Artikel 3

(1) Die Ausübung der Fangtätigkeit in den ICES-Abteilungen IV und VI sowie in den ICES-Unterabteilungen III c und d im Rahmen der in Artikel 1 festgelegten Quoten wird davon abhängig gemacht, daß eine von der Kommission auf Ersuchen der schwedischen Behörden im Namen der Gemeinschaft ausgestellte Lizenz an Bord mitgeführt wird und die darin genannten Bedingungen eingehalten werden.

(2) Die Ausstellung von Lizenzen für den in Absatz 1 genannten Zweck wird davon abhängig gemacht, daß die Zahl der in einem bestimmten Monat gültigen Lizenzen nicht höher ist als:

- 42 für den Kabeljau- und Heringsfang in der Ostsee,

- 3 für den Lengfang in der ICES-Abteilung IV und der ICES-Unterabteilung VI a (nördlich von 56°30' N),

- 25 für den Heringsfang in den ICES-Unterabteilungen IV a und b,

- 10 für den Fang aller in Anhang I genannten Arten, ausser Hering und Leng in der ICES-Abteilung IV.

(3) Die Gesamtzahl der aktiven Fangtage für alle Schiffe mit Heringsfanglizenz in der Nordsee darf 250 nicht überschreiten.

(4) Wird bei der Kommission ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz gestellt, so muß dieser folgende Angaben enthalten:

a) Name des Schiffes,

b) Registernummer,

c) aussen angebrachte Kennziffern und -buchstaben,

d) Registerhafen,

e) Name und Anschrift des Eigners bzw. Schiffscharterers,

f) Tragfähigkeit in BRT und Länge über alles,

g) Motorleistung,

h) Rufzeichen und Wellenfrequenz,

i) vorgesehene Fangmethode,

j) vorgesehene Fangzone,

k) Fischarten, die gefangen werden sollen,

l) Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird.

(5) Jede Lizenz gilt nur für ein Schiff. Sind mehrere Schiffe an einer Fangaktion beteiligt, so muß jedes Schiff eine Lizenz besitzen.

(6) Die Lizenzen können im Hinblick auf die Ausstellung neuer Lizenzen für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeit tritt am Tag der Rückgabe der Lizenz an die Kommission ein. Die neuen Lizenzen gelten ab dem ersten Tag des auf den Ausstellungsmonat folgenden Monats.

Artikel 4

Der Lengfang ist nur Schiffen gestattet, die Langleinen verwenden.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, einschließlich regelmässiger Schiffsinspektionen, um die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 6

Bei einem ordnungsgemäß festgestellten Verstoß teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzueglich den Namen des betreffenden Schiffes und die gegebenenfalls von ihnen getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1985. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. O'TOOLE

(1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 1.

ANHANG I

Fangquoten

1.2.3 // // // // Art // Fischereizonen, in denen der Fang erlaubt ist // Menge (Tonnen) // // // // Kablejau // ICES III c, d // 1 250 // // ICES IV // 150 (2) // Schellfisch // ICES IV // 400 // Wittling // ICES IV // 20 (2) // Hering // ICES III c, d // 1 600 // // ICES IV a, b // 1 350 // Leng // ICES IV, VI a (1) // 200 // // //

(1) Nördlich von 56° 30' N.

(2) Diese Quoten können untereinander ausgetauscht werden.

ANHANG II

1. In dem Bereich einer Tiefe von nicht mehr als 7 m ist nur erlaubt:

a) der Heringsfang mit Netzen,

b) das Fischen mit Leinen während der Monate Juli bis Oktober einschließlich.

2. In dem Bereich einer Tiefe von mehr als 7 m ist das Fischen mit Schleppnetz, Zugnetz oder Ringwade südlich einer Linie von Ellekilde Hage nach Lerberget verboten.

3. Unbeschadet von Nummer 2 ist in den Middelgrunden das Fischen mit »agnvod" erlaubt, die nicht mehr als 7,5 m zwischen den »armspidserne" messen.

4. Nördlich der Linie im Sinne von Nummer 2 ist das Fischen mit Schleppnetz oder Zugnetz bis zu einer Entfernung von 3 Seemeilen von der Küste erlaubt.

ANHANG III

In das Fischereilogbuch sind nach jedem Fang einzutragen:

1. die Fänge nach Arten (in kg),

2. Datum und Uhrzeit des Beginns und der Beendigung des Fanges,

3. die Position, bei der die Fänge getätigt wurden,

4. die Fangmethode,

5. alle Funkmeldungen gemäß Anhang IV.

ANHANG IV

1. Der Kommission sind folgende Angaben nach folgendem Zeitplan zu übermitteln:

1.1. Bei jeder Einfahrt in Zonen, die sich bis 200 Seemeilen vor den Küsten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erstrecken und für welche die gemeinschaftliche Fischereiregelung gilt:

a) die Angaben nach Nummer 1.4;

b) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg);

c) wann und wo die Fischereitätigkeit beginnen soll.

Für den Fall, daß für die Fischereitätigkeit mehr als eine Einfahrt an einem Tag in die Gemeinschaftsfischereizone erforderlich ist, genügt eine einzige Meldung bei der ersten Einfahrt in die Zone.

1.2. Bei jeder Ausfahrt aus Zonen, die sich bis 200 Seemeilen vor den Küsten der Mitgliedstaaten erstrecken und für welche die gemeinschaftliche Fischereiregelung gilt:

a) die Angaben nach Nummer 1.4;

b) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg);

c) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg);

d) die ICES-Abteilung, in der die Fänge getätigt worden sind;

e) die nach Einfahrt des Schiffes in die Fischereizone der Gemeinschaft auf andere Schiffe umgeladene Fangmenge nach Arten (in kg) und die Kennzeichen des Schiffes, auf das umgeladen worden ist;

f) die nach Einfahrt des Schiffes in die Fischereizone der Gemeinschaft in einem Hafen der Gemeinschaft an Land gebrachte Menge nach Arten (in kg).

Für den Fall, daß für die Fischereitätigkeit mehr als eine Ausfahrt an einem Tag aus der Gemeinschaftsfischereizone erforderlich ist, genügt eine einzige Meldung bei der letzten Ausfahrt aus der Zone.

1.3. Im Falle der Heringsfischerei in der Nordsee alle drei Tage ab dem dritten Tag nach dem Zeitpunkt der ersten Einfahrt des Fahrzeugs in die Zone und im Falle der Fischerei nach allen anderen Arten als Nordseehering wöchentlich, ab dem siebten Tag nach dem Zeitpunkt der ersten Einfahrt in die Zone:

a) die Angaben nach Nummer 1.4;

b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg);

c) die ICES-Abteilung, in der die Fänge getätigt worden sind;

d) im Falle der Heringsfischerei in der Nordsee die Zahl der aktiven Fangtage.

1.4. a) Name, Rufzeichen, Kennziffern und -buchstaben des Schiffes und Name des Kapitäns;

b) Lizenznummer, wenn das Schiff eine Lizenz hat;

c) laufende Nummer der Meldung;

d) Kennzeichnung der Art der Meldung;

e) Datum, Stunde und Position des Schiffes.

2.1. Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreibanschrift 24 189 FISEU-B) über eine der unter Nummer 3 aufgeführten Funkstationen in der unter Nummer 4 angegebenen Form zu übermitteln.

2.2. Kann die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht von dem Schiff übermittelt werden, so kann sie von einem anderen Schiff im Namen dieses Schiffes durchgegeben werden.

1.2.3 // 3. // Name der Funkstation // Rufzeichen der Funkstation // // Skagen // OXP // // Blaavand // OXB // // Norddeich // DAF DAK // // // DAH DAL // // // DAI DAM // // // DAJ DAN // // Scheveningen // PCH // // Ostende // OST // // North Foreland // GNF // // Humber // GKZ // // Cullercoats // GCC // // Wick // GKR // // Portpatrick // GPK // // Anglesey // GLV // // Ilfracombe // GIL // // Niton // GNI // // Stonehaven // GND // // Portishead // GKA // // // GKB // // // GKC // // Land's End // GLD // // Valentia // EJK // // Malin Head // EJM // // Boulogne // FFB // // Brest // FFU // // St.-Nazaire // FFO // // Bordeaux-Arcachon // FFC // // Prins Christians Sund // OZN // // Julianehaab // OXF // // Godthaab // OXI Godthaab Mitte // // Holsteinsborg // OYS // // Godhavn // OZM // // Stockholm // SOJ // // Göteborg // SOG // // Rönne // OYE

4. Form der Mitteilungen

Die Angaben nach Nummer 1 müssen folgendes enthalten und in der nachstehenden Reihenfolge übermittelt werden:

- Name des Schiffes;

- Rufzeichen;

- am Schiffsrumpf angebrachte Kennbuchstaben und -ziffern;

- laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise;

- Angabe der Art der Meldung nach folgendem Kode:

- Meldung bei der Einfahrt in die Fischereizone der Gemeinschaft: IN,

- Meldung bei der Ausfahrt aus der Fischereizone der Gemeinschaft: OUT,

- wöchentliche Meldung: WKL,

- Meldung alle drei Tage: 2 WKL;

- Position;

- die ICES-Abteilung, in der die Fischereitätigkeit beginnen soll;

- das Datum, an dem die Fischereitätigkeit beginnen soll;

- im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg) unter Verwendung des unter Nummer 5 angegebenen Kodes;

- die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg) unter Verwendung des unter Nummer 5 angegebenen Kodes;

- die ICES-Abteilung, in der die Fänge getätigt worden sind;

- die seit der vorangegangenen Meldung auf andere Schiffe umgeladene Fangmenge nach Arten (in kg);

- Name und Rufzeichen des Schiffes, auf das umgeladen worden ist;

- die seit der vorangegangenen Meldung in einem Hafen der Gemeinschaft an Land gebrachte Menge nach Arten (in kg);

- Name des Kapitäns. 5. Für die Angabe der an Bord befindlichen Fischmengen in der unter Nummer 4 vorgesehenen Form ist folgender Kode zu verwenden:

1.2 // - A: // Tiefseegarnele (Pandalus borealis) // - B: // Seehecht (Merluccius merluccius) // - C: // Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) // - D: // Kabeljau (Gadus morhua) // - E: // Schellfisch (Melanogrammus äglefinus) // - F: // Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) // - G: // Makrele (Scomber scombrus) // - H: // Stöcker (Trachurus trachurus) // - I: // Grenadierfisch (Coryphänoides rupestris) // - J: // Seelachs (Pollachius virens) // - K: // Wittling (Merlangus merlangus) // - L: // Hering (Clupea harengus) // - M: // Sandspierling (Ammodytes sp.) // - N: // Sprotte (Clupea sprattus) // - O: // Scholle (Pleuronectes platessa) // - P: // Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) // - Q: // Leng (Molva molva) // - R: // andere // - S: // Geisselgarnele (Penäidä) // - T: // Sardelle (Engraulis encrassicholus) // - U: // Rotbarsch (Sebastes sp.) // - V: // Rauhe Scharbe (Hypoglossoides platessoides) // - W: // Kalmar (Illex) // - X: // Kliesche (Limanda ferruginea) // - Y: // Blauer Wittling (Gadus poutassou) // - Z: // Thun (Thunfisch thunnidä) // - AA: // Blauleng (Molva dypterygia) // - BB: // Lumb (Brosme brosme) // - CC: // Katzenhai (Scyliorhinus retifer) // - DD: // Riesenhai (Cetorhindä) // - EE: // Heringshai (Lamna nasus) // - FF: // Kalmar (Loligo vulgaris) // - GG: // Brachsenmakrele (Brama brama) // - HH: // Sardine (Sardina pilchardus)

SEELACHS ( POLLACHIUS VIRENS )

- K :

WITTLING ( MERLANGUS MERLANGUS )

- L :

HERING ( CLUPEA HARENGUS )

- M :

SANDSPIERLING ( AMMODYTES SP .)

- N :

SPROTTE ( CLUPEA SPRATTUS )

- O :

SCHOLLE ( PLEURONECTES PLATESSA )

- P :

STINTDORSCH ( TRISOPTERUS ESMARKII )

- Q :

LENG ( MOLVA MOLVA )

- R :

ANDERE

- S :

GEISSELGARNELE ( PENÄIDÄ )

- T :

SARDELLE ( ENGRAULIS ENCRASSICHOLUS )

- U :

ROTBARSCH ( SEBASTES SP .)

- V :

RAUHE SCHARBE ( HYPOGLOSSOIDES PLATESSOIDES )

- W :

KALMAR ( ILLEX )

- X :

KLIESCHE ( LIMANDA FERRUGINEA )

- Y :

BLAUER WITTLING ( GADUS POUTASSOU )

- Z :

THUN ( THUNFISCH THUNNIDÄ )

- AA :

BLAULENG ( MOLVA DYPTERYGIA )

- BB :

LUMB ( BROSME BROSME )

- CC :

KATZENHAI ( SCYLIORHINUS RETIFER )

- DD :

RIESENHAI ( CETORHINDÄ )

- EE :

HERINGSHAI ( LAMNA NASUS )

- FF :

KALMAR ( LOLIGO VULGARIS )

- GG :

BRACHSENMAKRELE ( BRAMA BRAMA )

- HH :

SARDINE ( SARDINA PILCHARDUS )