31984R3398

Verordnung (EWG) Nr. 3398/84 der Kommission vom 3. Dezember 1984 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 hinsichtlich der Qualitätsnormen für Zwiebeln

Amtsblatt Nr. L 314 vom 04/12/1984 S. 0014 - 0014
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0216
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0216


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3398/84 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 1984

zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 hinsichtlich der Qualitätsnormen für Zwiebeln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1332/84 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Qualitätsnormen für Zwiebeln sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 der Kommission (3) festgelegt.

Bei der Auslegung einiger dieser Qualitätsnormen haben sich Schwierigkeiten ergeben. Ausserdem ist es aufgrund der Produktions- und Ernteverfahren nicht möglich, die festgesetzten Kriterien in bezug auf die Unversehrtheit der äusseren Schutzhäute der Zwiebel voll einzuhalten. Bei den Qualitätsnormen ist dem Rechnung zu tragen. Vor einer endgültigen Änderung der Normen sollten zunächst jedoch hinreichende Erfahrungen gesammelt werden. Daher sollte vorerst nur vorübergehend von den Qualitätsnormen abgewichen werden, ohne daß dadurch die Qualität des Erzeugnisses berührt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Von den Bestimmungen des Titels II »Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften" des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 wird in folgender Weise abgewichen:

1. Der erste Gedankenstrich unter A »Mindesteigenschaften" lautet nunmehr: »ganz";

2. unter B »Klasseneinteilung":

a) (i) »Klasse I" erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

»Zulässig sind jedoch:

- leichte Flecken, welche die letzte das Fleisch schützende pergamentartige Haut nicht beeinträchtigen, soweit sie nicht mehr als ein 1 / 5 der Oberfläche der Zwiebel insgesamt bedecken;

- kleine Risse in den Aussenhäuten und das teilweise Fehlen der Aussenhäute, soweit das Fleisch geschützt ist.";

b) unter (ii) »Klasse II" erhält der zweite Satz des letzten Untersabsatzes folgende Fassung:

»Zulässig sind ferner:

- Flecken, sofern sie die letzte das Fleisch schützende pergamentartige Haut nicht beeinträchtigen, soweit sie nicht mehr als die Hälfte der Oberfläche der Zwiebel insgesamt bedecken;

- Risse in den Aussenhäuten und das teilweise Fehlen der Aussenhäute wobei das Fleisch bis zu 1 / 3 der Oberfläche freiliegen kann, vorausgesetzt, daß es unbeschädigt ist.";

c) unter (iii) »Klasse III" wird folgender Gedankenstrich angefügt:

»- Flecken, sofern sie die letzte das Fleisch schützende pergamentartige Haut nicht beeinträchtigen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 1985.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 130 vom 16. 5. 1984, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 213 vom 4. 8. 1983, S. 13.