31984R3263

Verordnung (EWG) Nr. 3263/84 der Kommission vom 20. November 1984 zur Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 1888/83 über die gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Argentinien

Amtsblatt Nr. L 305 vom 23/11/1984 S. 0018 - 0018
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0192
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0195


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3263/84 DER KOMMISSION

vom 20. November 1984

zur Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 1888/83 über die gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Argentinien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 899/83 (2), insbesondere auf Artikel 10,

nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit Ursprung in Argentinien und zahlreichen anderen Lieferländern, die sich in einer ähnlichen Lage befinden wie Argentinien, unterlagen bis zum 31. Dezember 1982 einer besonderen Einfuhrregelung aufgrund bilateraler Abkommen. In diesen Abkommen waren Verfahren vorgesehen, durch die die Einfuhr solcher Waren begrenzt und überwacht werden konnte.

Die Gemeinschaft hat mit den anderen Lieferländern neue bilaterale Abkommen ausgehandelt, nach denen die Einfuhren von Textilwaren ab dem 1. Januar 1983 einer ähnlichen besonderen Einfuhrregelung unterliegen.

Mit Argentinien gibt es ein solches Abkommen nicht. Die Einfuhr solcher Waren unterliegt ab 1. Januar 1983 keiner besonderen gemeinschaftlichen Einfuhrregelung.

Eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Argentinien wurde ab dem 1. Januar 1983 mit den Verordnungen (EWG) Nr. 3605/82 (3) und (EWG) Nr. 1888/83 der Kommission (4), verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/83 (5), eingeführt.

Die Gründe für die Einführung dieser Überwachung bestehen fort, so daß sie beizubehalten ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1888/83 wird bis zum 31. Dezember 1985 verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 1985.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 1984

Für die Kommission

Wilhelm HAFERKAMP

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 103 vom 21. 4. 1983, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1982, S. 36.

(4) ABl. Nr. L 187 vom 12. 7. 1983, S. 31.

(5) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1983, S. 7.