Verordnung (EWG) Nr. 3196/84 des Rates vom 12. November 1984 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs (1985)
Amtsblatt Nr. L 299 vom 17/11/1984 S. 0014 - 0016
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3196/84 DES RATES vom 12. November 1984 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs (1985) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet, für bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs ein jährliches Gemeinschaftszollkontingent mit einer Menge von 600 000 Kubikmetern zu eröffnen. Nach dem Protokoll Nr. 11 im Anhang zur Beitrittsakte (1) muß die Gemeinschaft jährlich autonome Gemeinschaftszollkontingente zum Zollsatz Null für die gleichen Waren eröffnen; über ihr Volumen wird jährlich entschieden, wenn festgestellt wird, daß alle Möglichkeiten einer Versorgung auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft während des Zeitraums, für den die Kontingente eröffnet wurden, ausgeschöpft sind. Die durch das Protokoll Nr. 11 vorgeschriebene Bedingung scheint gegenwärtig nicht erfuellt zu sein. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, sich zunächst auf die vertragliche Menge von 600 000 Kubikmetern zu beschränken. Die Festlegung des Kontingents in dieser Höhe schließt den Rückgriff auf die Bestimmungen des Protokolls Nr. 11 während des Kontingentszeitraums nicht aus. Um der möglichen Entwicklung der Einfuhren dieser Waren besser Rechnung zu tragen, sollte die Kontingentsmenge in zwei Raten aufgeteilt werden, wobei die erste unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist, die ihre erste Quote ausgeschöpft haben. Um den Importeuren eine gewisse Sicherheit zu geben ist es angezeigt, die erste Rate ziemlich hoch, z. B. auf etwa 99 v. H der Kontingentsmenge anzusetzen. Anhand der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Vorausschätzungen ihres Bedarfs können die ersten Beteiligungsquoten entsprechend Artikel 2 festgesetzt werden. Die ersten Quoten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Deshalb und um Unterbrechungen zu vermeiden, muß jeder Mitgliedstaat, der seine erste Quote fast ganz ausgeschöpft hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen. Diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn seine einzelnen Quoten fast ganz ausgeschöpft sind und soweit nicht eine Reservemenge vorhanden ist. Die ersten und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten. Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten eine grössere Restmenge der ersten Quote vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Prozentsatz davon auf die Reserve übertragen, um zu verhindern, daß ein Teil der Kontingentsmenge in einem Mitgliedstaat nicht ausgenutzt wird, während er in anderen verwendet werden könnte. Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1985 wird ein Gemeinschaftszollkontingent von 600 000 Kubikmetern für die nachstehenden Waren der Tarifnummer ex 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet: a) Sperrholz aus Nadelholz, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen, mit einer Dicke von mehr als 8,5 mm und mit vom Schälen rohen Oberflächen; b) Sperrholz aus Nadelholz, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen, geschliffen und mit einer Dicke von mehr als 18,5 mm. (2) Die Einfuhren dieser Waren, die bereits nach einer anderen Zollpräferenzregelung Zollfreiheit genießen, werden nicht auf dieses Zollkontingent angerechnet. (3) Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der Satz des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt. Griechenland wendet im Rahmen dieses Zollkontingents Zollsätze an, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakte von 1979 berechnet werden. Artikel 2 (1) Das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Zollkontingent wird in zwei Raten aufgeteilt. (2) Eine erste Rate von 595 000 Kubikmetern wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 bis zum 31. Dezember 1985 gelten, werden für die Mitgliedstaaten wie folgt festgesetzt: 1.2 // // (in Kubikmetern) // Benelux // 154 000, // Dänemark // 65 000, // Deutschland // 94 000, // Griechenland // 50, // Frankreich // 11 000, // Irland // 8 950, // Italien // 24 000, // Vereinigtes Königreich // 238 000. (3) Die zweite Rate in Höhe von 5 000 Kubikmetern bildet die Reserve. Artikel 3 (1) Hat ein Mitgliedstaat seine gemäß Artikel 2 Absatz 2 festgesetzte erste Quote oder - bei Anwendung des Artikels 5 - die gleiche Quote abzueglich des auf die Reserve übertragenen Teils zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt er - soweit die Reservemenge ausreicht - unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 10 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird. (2) Ist nach Ausschöpfung seiner ersten Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 5 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird. (3) Ist nach Ausschöpfung seiner zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt er gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor. Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve angewandt. (4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten niedrigere als die in diesen Absätzen vorgesehenen Quoten ziehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden können. Sie unterrichten die Kommission über die Gründe die sie veranlasst haben diesen Absatz anzuwenden. Artikel 4 Die in Anwendung von Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31. Dezember 1985. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten übertragen den Teil ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote, der am 15. September 1985 20 v. H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt, spätestens am 1. Oktober 1985 auf die Reserve. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die betreffende Menge nicht ausgenutzt werden kann. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Oktober 1985 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Waren mit, die sie bis zum 15. September 1985 getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet haben, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ersten Quote, den sie auf die Reserve übertragen. Artikel 6 Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mitteilungen zugehen. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. Oktober 1985 über die Menge der Reserve, die nach den in Anwendung von Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt. Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat der die letzte Ziehung vornimmt, die Restmenge an. Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um durch die Eröffnung der gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufenden Anrechnungen auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent zu ermöglichen. (2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten. (3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quoten an. (4) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Aufforderung mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet wurden. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 12. November 1984. Im Namen des Rates Der Präsident P. BARRY (1) ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 170.