Verordnung (EWG) Nr. 3177/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1207/84 mit Bestimmungen zur Stützung der Einkommen der Kleinerzeuger von Milch während der Milchwirtschaftsjahre 1984/85 und 1985/86
Amtsblatt Nr. L 298 vom 16/11/1984 S. 0006 - 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0193
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0193
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3177/84 DES RATES vom 13. November 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1207/84 mit Bestimmungen zur Stützung der Einkommen der Kleinerzeuger von Milch während der Milchwirtschaftsjahre 1984/85 und 1985/86 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1206/84 (2), insbesondere auf Artikel 2a, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 sieht vor, daß der Rat für das Wirtschaftsjahr 1984/85 Maßnahmen zur Stützung der Einkommen der Kleinerzeuger von Milch erlässt. Die Verordnung (EWG) Nr. 1207/84 (3) hat die Kriterien für die Gewährung einer Beihilfe an die Kleinerzeuger von Milch festgesetzt. Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung sieht vor, daß die Beihilfe jedem Erzeuger gewährt wird, dessen Lieferungen im Kalenderjahr 1983 geringer waren als die Durchschnittsmenge Milch oder Milchäquivalent, die im gleichen Jahr in dem Mitgliedstaat je Betrieb geliefert wurde. Es ist darüber hinaus vorzusehen, daß die Beihilfe den Kleinerzeugern zugeteilt wird, die mit den Lieferungen nach Beginn des Kalenderjahres 1983 begonnen haben. Bestimmte Milcherzeuger sind von der Zahlung der Mitverantwortungsabgabe befreit. Sowohl wegen des Zwecks der Beihilfe an die Kleinerzeuger, der unter anderem darin besteht, den Druck zu erleichtern, mit dem die zusätzliche Mitverantwortungsabgabe die Kleinerzeuger von Milch belastet, als auch wegen der Schwierigkeiten bei der Erfassung der Erzeuger, die die Bedingungen nah Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1207/84 erfuellen, sind die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Beihilfe nicht den Erzeugern zu gewähren, die der Mitverantwortungsabgabe nicht unterliegen. Die Fälle der Ausnahme von der Mitverantwortungsabgabe betreffen insbesondere bei bestimmten Berggebieten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG (4) relativ unterschiedliche Strukturen bei der Milcherzeugung. Die den Mitgliedstaaten gegebene Möglichkeit, die Beihilfe nicht solchen Kleinerzeugern zu gewähren, die nicht der Mitverantwortungsabgabe unterliegen, setzt sie in den Stand, den tatsächlichen Gegebenheiten der betreffenden Regionen Rechnung zu tragen, um die Gewährung der Beihilfe nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben zugute kommen zu lassen, für die die Milchproduktion eine unerläßliche Erwerbsquelle darstellt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1207/84 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 erhält folgende Fassung: »(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Beihilfe zu gewähren: - Erzeugern, deren Lieferungen im Jahr 1983 oder bei Anwendung des Absatzes 6 in ihrem ersten Erzeugungsjahr geringer als 15 000 kg Milch oder Milchäquivalent waren, - Erzeugern, die nicht der Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 unterfallen." 2. Folgender Absatz wird hinzugefügt: »(6) Die Beihilfe wird auch einem Erzeuger gewährt, der seine Lieferungen nach Beginn des Kalenderjahrs 1983 vor einem Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen hat, den der betreffende Mitgliedstaat für jedes der beiden in Artikel 1 genannten Milchwirtschaftsjahre bestimmt sofern deren festgestellte oder gegebenenfalls geschätzte Lieferungen während des ersten Erzeugungsjahres niedriger als die Durchschnittsmenge Milch oder Milchäquivalent, sind, die im Kalenderjahr 1983 je Betrieb in dem Mitgliedstaat geliefert wurde. Die Absätze 2 und 3 sind im Rahmen des vorliegenden Absatzes anwendbar." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 13. November 1984. Im Namen des Rates Der Präsident A. DEASY (1) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6. (2) ABl. Nr. L 115 vom 1. 5. 1984, S. 73. (3) ABl. Nr. L 115 vom 1. 5. 1984, S. 74. (4) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.