Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen
Amtsblatt Nr. L 219 vom 16/08/1984 S. 0015 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0079
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0135
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0079
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0135
+++++ ( 1 ) ABL . NR . 36 VOM 6 . 3 . 1965 , S . 533/65 . ( 2 ) ABL . NR . C 58 VOM 3 . 3 . 1979 , S . 12 . ( 3 ) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS EUROPÄISCHE PATENT FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT ( GEMEINSCHAFTSÜBEREINKOMMEN ) VOM 15 . 12 . 1975 , ABL . NR . L 17 VOM 26 . 1 . 1976 , S . 1 . ( 4 ) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERTEILUNG EUROPÄISCHER PATENTE VOM 5 . 10 . 1973 . ( 5 ) ABL . NR . L 173 VOM 30 . 6 . 1983 , S . 1 . ( 6 ) ABL . NR . 13 VOM 21 . 2 . 1962 , S . 204/62 . ( 7 ) ABL . NR . 35 VOM 10 . 5 . 1962 , S . 1118/62 . ( 8 ) ABL . NR . L 172 VOM 3 . 7 . 1975 , S . 11 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2349/84 DER KOMMISSION VOM 23 . JULI 1984 ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES AUF GRUPPEN VON PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 19/65/EWG DES RATES VOM 2 . MÄRZ 1965 ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES AUF GRUPPEN VON VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE AKTE ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 1 , NACH VERÖFFENTLICHUNG DES VERORDNUNGSENTWURFES ( 2 ) , NACH ANHÖRUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES FÜR KARTELL - UND MONOPOLFRAGEN , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ( 1 ) DIE KOMMISSION IST NACH VERORDNUNG NR . 19/65/EWG ERMÄCHTIGT , DURCH VERORDNUNG ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES AUF BESTIMMTE UNTER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FALLENDE GRUPPEN VON VEREINBARUNGEN ANZUWENDEN , AN DENEN NUR ZWEI UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND UND DIE BESCHRÄNKUNGEN ENTHALTEN , DIE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ERWERB ODER DER NUTZUNG VON GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTEN - INSBESONDERE VON PATENTEN , GEBRAUCHSMUSTERN , GESCHMACKSMUSTERN ODER WARENZEICHEN - ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DEN RECHTEN AUS EINEM VERTRAG ZUR ÜBERTRAGUNG ODER GEBRAUCHSÜBERLASSUNG VON HERSTELLUNGSVERFAHREN ODER VON ZUM GEBRAUCH UND ZUR ANWENDUNG VON BETRIEBSTECHNIKEN DIENENDEN KENNTNISSEN AUFERLEGT SIND . ( 2 ) PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN SIND VEREINBARUNGEN , IN DENEN EIN UNTERNEHMEN , DAS INHABER EINES PATENTES IST ( LIZENZGEBER ) , EINEM ANDEREN UNTERNEHMEN ( LIZENZNEHMER ) DIE BENUTZUNG DER PATENTIERTEN ERFINDUNG IN EINER ODER MEHREREN BENUTZUNGSARTEN GESTATTET , INSBESONDERE IN DENEN DER HERSTELLUNG , DES GEBRAUCHS UND DES INVERKEHRBRINGENS . ( 3 ) DIE BISHER GEWONNENEN ERFAHRUNGEN ERLAUBEN ES , EINE GRUPPE VON PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN ZU BESTIMMEN , DIE GEEIGNET SIND , UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 ZU FALLEN , FÜR DIE JEDOCH DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 85 ABSATZ 3 REGELMÄSSIG ALS ERFÜLLT ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN . SOWEIT PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN , AN DENEN ZWAR NUR UNTERNEHMEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT BETEILIGT SIND UND DIE AUCH NUR EIN ODER MEHRERE PATENTE DIESES MITGLIEDSTAATS BETREFFEN , GLEICHWOHL GEEIGNET SIND , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN , IST ES SINNVOLL , SIE IN DIE GRUPPENFREISTELLUNG EINZUBEZIEHEN . ( 4 ) DIESE VERORDNUNG GILT FÜR LIZENZEN ÜBER NATIONALE PATENTE DER MITGLIEDSTAATEN , ÜBER GEMEINSCHAFTSPATENTE ( 3 ) UND ÜBER EUROPÄISCHE PATENTE ( 4 ) , SOWEIT LETZTERE FÜR MITGLIEDSTAATEN ERTEILT SIND , UND ÜBER VON DEN MITGLIEDSTAATEN ERTEILTE GEBRAUCHSMUSTER UND " CERTIFICATS D'UTILITE " SOWIE ÜBER LIZENZEN ÜBER ERFINDUNGEN , FÜR DIE INNERHALB EINES JAHRES EINE ENTSPRECHENDE PATENTANMELDUNG ERFOLGT . WENN DERARTIGE VEREINBARUNGEN ÜBER SOLCHE LIZENZEN VERPFLICHTUNGEN NICHT NUR HINSICHTLICH VON GEBIETEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES , SONDERN AUCH HINSICHTLICH VON DRITTSTAATEN ENTHALTEN , SO STEHT DAS VORLIEGEN DER LETZTEREN VERPFLICHTUNGEN DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG AUF DIE VERPFLICHTUNGEN , DIE SICH AUF GEBIETE INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES BEZIEHEN , NICHT ENTGEGEN . ( 5 ) SOWEIT IM ÜBRIGEN LIZENZVEREINBARUNGEN MIT BEZUG AUF DRITTSTAATEN ODER MIT BEZUG AUF GEBIETE GESCHLOSSEN WERDEN , DIE SICH ÜBER DIE GRENZEN DER GEMEINSCHAFT HINAUS ERSTRECKEN , UND SOLCHE VEREINBARUNGEN AUSWIRKUNGEN IM GEMEINSAMEN MARKT HABEN , BEI DENEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 PLATZ GREIFEN KÖNNTE , MÜSSEN SIE IN DEMSELBEN MASSE WIE VEREINBARUNGEN FÜR GEBIETE INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES IN DEN GELTUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG EINBEZOGEN WERDEN . ( 6 ) DIESE VERORDNUNG SOLLTE AUCH AUF DIE VERÄUSSERUNG UND DEN ERWERB DER UNTER 4 GENANNTEN RECHTE ANWENDUNG FINDEN , SOWEIT DAS RISIKO DER WIRTSCHAFTLICHEN VERWERTUNG BEIM VERÄUSSERER VERBLEIBT ; DESGLEICHEN MUSS SIE AUCH DANN GELTEN , WENN DER LIZENZGEBER NICHT INHABER DES PATENTS , ABER VOM INHABER DES PATENTES ZUR ERTEILUNG DER LIZENZ ERMÄCHTIGT IST , INSBESONDERE IM FALLE DER ERTEILUNG VON UNTERLIZENZEN ; SIE MUSS FERNER FÜR SOLCHE PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN GELTEN , IN DENEN RECHTE ODER VERPFLICHTUNGEN DER VERTRAGSPARTNER DURCH MIT IHNEN VERBUNDENE UNTERNEHMEN ÜBERNOMMEN WERDEN . ( 7 ) DIE VERORDNUNG FINDET KEINE ANWENDUNG AUF REINE VERTRIEBSVEREINBARUNGEN ; DIESE FALLEN UNTER DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1983/83 DER KOMMISSION VOM 22 . JUNI 1983 ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES AUF GRUPPEN VON ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN ( 5 ) . ( 8 ) MANGELS AUSREICHENDER ERFAHRUNGEN IST ES NICHT ANGEZEIGT , IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG PATENTGEMEINSCHAFTEN , LIZENZVEREINBARUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN , WECHSELSEITIGE LIZENZ - ODER VERTRIEBSVEREINBARUNGEN , ODER LIZENZVEREINBARUNGEN ÜBER PFLANZENZUECHTUNGEN EINZUBEZIEHEN . WECHSELSEITIGE VEREINBARUNGEN SOLLTEN JEDOCH EINBEZOGEN WERDEN , SOFERN SIE KEINE GEBIETSBESCHRÄNKUNGEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES BEWIRKEN . ( 9 ) ES IST DAGEGEN ZWECKMÄSSIG , DEN GELTUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG AUF SOLCHE PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN ZU ERSTRECKEN , DIE AUCH ABREDEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG ODER DIE GEBRAUCHSÜBERLASSUNG NICHTPATENTIERTER TECHNISCHER KENNTNISSE ENTHALTEN ; SOLCHE GEMISCHTEN VEREINBARUNGEN WERDEN HÄUFIG GETROFFEN , UM DIE ÜBERTRAGUNG EINER KOMPLEXEN TECHNOLOGIE MIT PATENTIERTEN UND NICHTPATENTIERTEN ELEMENTEN ZU GEWÄHRLEISTEN . FÜR DIE ZWECKE DIESER VERORDNUNG KÖNNEN INDESSEN DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 85 ABSATZ 3 NUR ALS ERFÜLLT ANGESEHEN WERDEN , WENN DIE BETREFFENDEN KENNTNISSE NICHT OFFENKUNDIG SIND UND ZU EINER BESSEREN NUTZUNG DER LIZENZIERTEN PATENTE BEITRAGEN ( TECHNISCHES WISSEN ) . DIE VERORDNUNG ERFASST JEDOCH VEREINBARUNGEN ÜBER SOLCHES TECHNISCHES WISSEN NUR , WENN DIE LIZENZIERTEN PATENTE FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DES ZWECKS DER LIZENZIERTEN TECHNOLOGIE NOTWENDIG SIND UND SOLANGE WENIGSTENS EIN LIZENZIERTES PATENT NOCH IN KRAFT IST . ( 10 ) ES IST FERNER ZWECKMÄSSIG , DIESE VERORDNUNG AUCH AUF SOLCHE PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN ZU ERSTREKKEN , DIE NEBENABREDEN ÜBER WARENZEICHEN ENTHALTEN . DABEI IST SICHERZUSTELLEN , DASS WARENZEICHENLIZENZEN NICHT DAZU BENUTZT WERDEN , DIE WIRKUNGEN DER PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN ÜBER DEN ABLAUF DER PATENTE HINAUS ZU VERLÄNGERN . DAHER MUSS ES DEM LIZENZNEHMER GESTATTET BLEIBEN , SICH IM " LIZENZGEBIET " , - D . H . IN DEM DEN GESAMTEN GEMEINSAMEN MARKT ODER EINEN TEIL DESSELBEN UMFASSENDEN GEBIET , WO DER LIZENZGEBER SCHUTZ FÜR PATENTE GENIESST , DEREN BENUTZUNG DEM LIZENZNEHMER ÜBERLASSEN WURDE - , ALS HERSTELLER DES " LIZENZERZEUGNISSES " - D . H . DES ERZEUGNISSES , DAS GEGENSTAND DES LIZENZIERTEN PATENTES IST ODER DAS UNMITTELBAR AUS DEM LIZENZIERTEN VERFAHREN HERVORGEHT - , BEKANNT ZU MACHEN , UM ZU VERMEIDEN , DASS ER SICH NACH ABLAUF DER LIZENZIERTEN PATENTE GEZWUNGEN SIEHT , MIT DEM LIZENZGEBER EINE ERNEUTE WARENZEICHENLIZENZVEREINBARUNG ZU SCHLIESSEN , UM SEINEN AN DAS LIZENZERZEUGNIS GEWÖHNTEN KUNDENSTAMM NICHT ZU VERLIEREN . ( 11 ) VEREINBARUNGEN ÜBER AUSSCHLIESSLICHE LIZENZEN , D . S . VEREINBARUNGEN , IN DENEN SICH DER LIZENZGEBER VERPFLICHTET , DIE " LIZENZIERTE ERFINDUNG " - D . H . DIE PATENTIERTE LIZENZIERTE ERFINDUNG UND GEGEBENENFALLS DAZUGEHÖRIGES TECHNISCHES WISSEN , DAS DEM LIZENZNEHMER MITGETEILT WURDE , - IN DEM DEM LIZENZNEHMER ÜBERLASSENEN GEBIET NICHT SELBST AUSZUWERTEN UND DORT KEINE WEITERE LIZENZ ZU VERGEBEN , SIND ALS SOLCHE NICHT UNVEREINBAR MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 , WENN ES DARUM GEHT , EINE NEUE TECHNOLOGIE IM LIZENZGEBIET EINZUFÜHREN UND SIE IM HINBLICK AUF DEN UMFANG DER UNTERNOMMENEN FORSCHUNGSANSTRENGUNGEN UND DAS RISIKO DER HERSTELLUNG UND DES ABSATZES EINES DEN VERBRAUCHERN IM LIZENZGEBIET ZUM ZEITPUNKT DES ABSCHLUSSES DER VEREINBARUNG UNBEKANNTEN ERZEUGNISSES ZU SCHÜTZEN . DASSELBE KÖNNTE AUF VEREINBARUNGEN ZUTREFFEN , WELCHE DIE EINFÜHRUNG UND DEN SCHUTZ EINES NEUEN HERSTELLUNGSVERFAHRENS FÜR EIN AN SICH BEKANNTES ERZEUGNIS ZUM GEGENSTAND HABEN . SOWEIT IN ANDEREN FÄLLEN DERARTIGE VEREINBARUNGEN UNTER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FALLEN KÖNNEN , IST ES AUS GRÜNDEN DER RECHTSSICHERHEIT ANGEBRACHT , SIE IN ARTIKEL 1 ZU ERFASSEN , UM SIE IN DEN GENUSS DER FREISTELLUNG KOMMEN ZU LASSEN . IM ÜBRIGEN STELLT DIE FREISTELLUNG AUSSCHLIESSLICH LIZENZEN UND BESTIMMTER , DEM LIZENZGEBER UND SEINEN LIZENZNEHMERN AUFERLEGTER EXPORTVERBOTE KEINEN VORGRIFF AUF DIE MÖGLICHE ENTWICKLUNG DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZU DERARTIGEN VEREINBARUNGEN IM HINBLICK AUF ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DAR . ( 12 ) DIE IN ARTIKEL 1 UMSCHRIEBENEN VERPFLICHTUNGEN TRAGEN REGELMÄSSIG ZUR VERBESSERUNG DER WARENERZEUGUNG UND ZUR FÖRDERUNG DES TECHNISCHEN FORTSCHRITTS BEI . SIE ERHÖHEN NÄMLICH DIE BEREITSCHAFT DER PATENTINHABER ZUR ERTEILUNG VON LIZENZEN UND GEBEN DEN LIZENZNEHMERN EINEN ANREIZ , IN DIE HERSTELLUNG , DIE BENUTZUNG UND DEN VERTRIEB EINES NEUEN PRODUKTES ODER DIE BENUTZUNG EINES NEUEN VERFAHRENS ZU INVESTIEREN . DAMIT ERHALTEN ANDERE UNTERNEHMEN ALS DER PATENTINHABER SELBST DIE MÖGLICHKEIT , IHRE ERZEUGNISSE NACH DEM NEUESTEN STAND DER TECHNIK HERZUSTELLEN UND DIESE TECHNIK WEITERZUENTWICKELN . AUF DIESE WEISE ERHÖHT SICH DIE ZAHL DER PRODUKTIONSSTÄTTEN , UND DER AUSSTOSS VERBESSERTER ERZEUGNISSE IN DER GEMEINSCHAFT NIMMT ZU . DIES GILT INSBESONDERE FÜR DIE VERPFLICHTUNGEN DES LIZENZGEBERS , DIE LIZENZIERTE ERFINDUNG NICHT SELBST IM LIZENZGEBIET DES LIZENZNEHMERS ZU BENUTZEN UND INSBESONDERE DAS LIZENZERZEUGNIS NICHT NACH DORTHIN AUSZUFÜHREN , SOWIE FÜR DIE ENTSPRECHENDEN VERPFLICHTUNGEN DES LIZENZNEHMERS BEZUEGLICH DER " DEM LIZENZGEBER VORBEHALTENEN GEBIETE " - D . H . DERJENIGEN GEBIETE INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES , IN DENEN DER LIZENZGEBER PATENTE BESITZT UND FÜR DIE ER KEINE LIZENZEN ERTEILT HAT - . DASSELBE GILT SOWOHL FÜR DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZNEHMERS , WÄHREND EINES BESTIMMTEN , DIE DAUER DER LIZENZ NICHT ÜBERSCHREITENDEN ZEITRAUMS IN GEBIETEN ANDERER LIZENZNEHMER KEINE AKTIVE VERTRIEBSPOLITIK FÜR DAS LIZENZERZEUGNIS ZU BETREIBEN ( VERBOT DES AKTIVEN WETTBEWERBS , WIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 ZIFFER 5 UMSCHRIEBEN ) ALS AUCH FÜR DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZNEHMERS , DAS LIZENZERZEUGNIS WÄHREND EINES AUF EINIGE JAHRE BEGRENZTEN ZEITRAUMS IN DIESEN GEBIETEN NICHT IN VERKEHR ZU BRINGEN ( VERBOT NICHT NUR DES AKTIVEN WETTBEWERBS , SONDERN AUCH DES PASSIVEN WETTBEWERBS , WELCHER DARIN BESTEHT , DASS DER LIZENZNEHMER EINES GEBIETES AUF EINE DURCH IHN NICHT VERANLASSTE NACHFRAGE VON VERBRAUCHERN ODER WIEDERVERKÄUFERN AUS DEN GEBIETEN ANDERER LIZENZNEHMER EINGEHT ; ARTIKEL 1 ABSATZ 1 ZIFFER 6 ) . INDESSEN KÖNNEN DERARTIGE VERPFLICHTUNGEN IM RAHMEN DIESER VERORDNUNG NUR MIT BEZUG AUF GEBIETE ZUGELASSEN WERDEN , WO DAS LIZENZERZEUGNIS DURCH " PARALLELE PATENTE " GESCHÜTZT IST - D . H . PATENTE , DIE DIESELBE ERFINDUNG IM SINNE DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ERFASSEN - , UND NUR SOLANGE , WIE DIESE PATENTE IN KRAFT SIND . ( 13 ) AN DEM SICH AUS DIESER VERBESSERUNG DES ANGEBOTS ERGEBENDEN GEWINN WERDEN DIE VERBRAUCHER REGELMÄSSIG ANGEMESSEN BETEILIGT . UM JEDOCH DIESE WIRKUNG SICHERZUSTELLEN , IST ES ANGEBRACHT , DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 1 AUSZUSCHLIESSEN , WENN DIE VERTRAGSPARTNER VEREINBAREN , DIE NACHFRAGE VON VERBRAUCHERN ODER ZWISCHENHÄNDLERN AUS IHREM JEWEILIGEN GEBIET , WELCHE DIE LIZENZERZEUGNISSE AN AUSLÄNDISCHE ABNEHMER WEITERVERKAUFEN WOLLEN , NICHT ZU BEFRIEDIGEN , ODER ANDERE MASSNAHMEN TREFFEN , UM PARALLELEINFUHREN ZU VERHINDERN , ODER WENN DER LIZENZNEHMER VERPFLICHTET WIRD , AUF EINE SOLCHE NACHFRAGE AUS DEM GEBIET ANDERER LIZENZNEHMER , UM DIE ER SICH NICHT BEMÜHT HAT ( PASSIVE VERKÄUFE ) , NICHT EINZUGEHEN . DIES GILT AUCH , WENN SOLCHE HANDLUNGEN AUF EINE ABSTIMMUNG ZWISCHEN LIZENZGEBER UND -NEHMER ZURÜCKZUFÜHREN SIND . ( 14 ) DIE VORSTEHEND AUFGEFÜHRTEN VERPFLICHTUNGEN ENTHALTEN BEI BEACHTUNG DER GENANNTEN VORBEHALTE KEINE BESCHRÄNKUNGEN , DIE FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DER OBEN BESCHRIEBENEN ZIELE NICHT UNERLÄSSLICH WÄREN . ( 15 ) DER WETTBEWERB AUF DER VERTRIEBSSTUFE IST DURCH DIE MÖGLICHKEIT ZU PARALLELEINFUHREN UND ZU PASSIVEN VERKÄUFEN SICHERGESTELLT . DIE IN DIESER VERORDNUNG GENANNTEN AUSSCHLIESSLICHKEITSVERPFLICHTUNGEN FÜHREN SOMIT IN DER REGEL NICHT ZUM AUSSCHLUSS DES WETTBEWERBS FÜR EINEN WESENTLICHEN TEIL DER BETREFFENDEN WAREN . DAS GILT SELBST FÜR VEREINBARUNGEN , IN DENEN AUSSCHLIESSLICHEN LIZENZNEHMERN DER GESAMTE GEMEINSAME MARKT ALS LIZENZGEBIET ÜBERLASSEN WIRD . ( 16 ) SOFERN DIE VERTRAGSPARTNER VERPFLICHTUNGEN IM SINNE DER ARTIKEL 1 UND 2 VEREINBAREN , DEREN ANWENDUNGSBEREICH ABER DERGESTALT BEGRENZEN , DASS DER WETTBEWERB WENIGER STARK EINGESCHRÄNKT WIRD , ALS ES NACH DIESEN ARTIKELN ZULÄSSIG WÄRE , MUSS FÜR DIESE VERPFLICHTUNGEN EBENFALLS DER RECHTSVORTEIL DIESER VERORDNUNG GEWÄHRT WERDEN . ( 17 ) SOLLTEN IM EINZELFALL VEREINBARUNGEN , DIE UNTER DIESE VERORDNUNG FALLEN , GLEICHWOHL WIRKUNGEN HABEN , DIE MIT DEN IN ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN UNVEREINBAR SIND , SO KANN DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 19/65/EWG DEN BETEILIGTEN UNTERNEHMEN DEN RECHTSVORTEIL DER GRUPPENFREISTELLUNG ENTZIEHEN . ( 18 ) ES IST NICHT ERFORDERLICH , DIEJENIGEN VEREINBARUNGEN , WELCHE DEN TATBESTAND DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES NICHT ERFÜLLEN , AUSDRÜCKLICH VON DER UMSCHRIEBENEN GRUPPE AUSZUNEHMEN ; GLEICHWOHL DIENT ES DER RECHTSSICHERHEIT UND DEN INTERESSEN DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN , IN ARTIKEL 2 EINE REIHE VON VERPFLICHTUNGEN AUFZUNEHMEN , DIE IN DER REGEL NICHT WETTBEWERBSBESCHRÄNKEND SIND , UM AUCH DIESEN DEN RECHTSVORTEIL DER FREISTELLUNG ZUKOMMEN ZU LASSEN , FALLS SIE AUFGRUND DES WIRTSCHAFTLICHEN ODER RECHTLICHEN ZUSAMMENHANGES AUSNAHMSWEISE UNTER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FALLEN ; DIESE AUFZÄHLUNG IST NICHT ERSCHÖPFEND . ( 19 ) IN DER VERORDNUNG MUSS AUSSERDEM ANGEGEBEN WERDEN , WELCHE BESCHRÄNKUNGEN ODER BESTIMMUNGEN NICHT IN VON DIESER VERORDNUNG ERFASSTEN PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN ENTHALTEN SEIN DÜRFEN , DAMIT DIESEN DER RECHTSVORTEIL DIESER GRUPPENFREISTELLUNG ZUKOMMT . DIE IN ARTIKEL 3 DIESER VERORDNUNG AUFGEZÄHLTEN BESCHRÄNKUNGEN KÖNNEN UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 FALLEN ; FÜR SIE BESTEHT INDESSEN KEINE ALLGEMEINE VERMUTUNG DERART , DASS SIE ZU DEN VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 GEFORDERTEN POSITIVEN WIRKUNGEN FÜHREN , WIE DIES FÜR EINE FREISTELLUNG DURCH EINE VERORDNUNG NOTWENDIG WÄRE . ( 20 ) DIES GILT FÜR BESCHRÄNKUNGEN , DIE DEM LIZENZNEHMER DIE JEDEM DRITTEN GEGEBENE MÖGLICHKEIT NEHMEN , DIE GÜLTIGKEIT DES PATENTS ANZUGREIFEN , EBENSO WIE FÜR BESTIMMUNGEN , WELCHE DIE VERTRAGSDAUER JEWEILS VON SELBST UM DIE LAUFZEIT EINES NEUEN PATENTS VERLÄNGERN , DAS DER LIZENZGEBER WÄHREND DER LAUFZEIT DER LIZENZIERTEN , BEI ABSCHLUSS DER VEREINBARUNG BEREITS BESTEHENDEN PATENTE ERWIRKT . JEDOCH BLEIBEN DIE VERTRAGSPARTNER FREI , DURCH SPÄTERE VEREINBARUNGEN ÜBER DIESE NEUEN PATENTE DIE LAUFZEIT DES VERTRAGES ZU VERLÄNGERN , EBENSO WIE SIE UNABHÄNGIG VON DER DAUER DER URSPRÜNGLICHEN PATENTE ODER ETWAIGER NEUER PATENTE DIE ZAHLUNG VON LIZENZGEBÜHREN FÜR DEN GESAMTEN ZEITRAUM VORSEHEN KÖNNEN , WÄHREND DESSEN DER LIZENZNEHMER IHM MITGETEILTES UND NOCH NICHT OFFENKUNDIGES TECHNISCHES WISSEN WEITERBENUTZT . ( 21 ) DIES GILT EBENSO FÜR BESCHRÄNKUNGEN DER FREIHEIT EINES VERTRAGSPARTNERS , MIT DEM ANDEREN IN WETTBEWERB ZU TRETEN , INSBESONDERE SICH FÜR ANDERE ALS DIE LIZENZIERTEN TECHNIKEN ZU INTERESSIEREN , DA DERARTIGE BESCHRÄNKUNGEN EIN HINDERNIS FÜR DEN TECHNISCHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN FORTSCHRITT DARSTELLEN ; DOCH MUSS DAS VERBOT SOLCHER BESCHRÄNKUNGEN IM EINKLANG MIT DEM LEGITIMEN INTERESSE DES LIZENZGEBERS AN EINER BESTMÖGLICHEN VERWERTUNG SEINER PATENTIERTEN ERFINDUNG GESEHEN WERDEN ; DIESER KANN DESHALB VERLANGEN , DASS DER LIZENZNEHMER DIE BESTMÖGLICHEN ANSTRENGUNGEN BEI DER HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG DES LIZENZERZEUGNISSES UNTERNIMMT . ( 22 ) DIES GILT GLEICHERMASSEN FÜR DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZNEHMERS , WEITERHIN LIZENZGEBÜHREN ZU ZAHLEN , AUCH WENN KEINES DER LIZENZIERTEN PATENTE MEHR IN KRAFT IST UND DAS MITGETEILTE TECHNISCHE WISSEN OFFENKUNDIG GEWORDEN IST , DA EINE SOLCHE VERPFLICHTUNG IHN GEGENÜBER SEINEN WETTBEWERBERN BENACHTEILIGT , ES SEI DENN , ES STEHT FEST , DASS SICH DIESE VERPFLICHTUNG AUS EINER ZEITLICHEN ERSTRECKUNG DER FÜR DIE VORHERIGE BENUTZUNG DER LIZENZIERTEN ERFINDUNG GESCHULDETEN ZAHLUNGEN ERGIBT . ( 23 ) DIES GILT AUCH FÜR BESCHRÄNKUNGEN , DIE DEN VERTRAGSPARTNERN HINSICHTLICH DER PREISE , DER ABNEHMER ODER DER ART UND WEISE DES VERTRIEBS DER LIZENZERZEUGNISSE UND DER HERZUSTELLENDEN ODER ZU VERTREIBENDEN MENGEN AUFERLEGT WERDEN , ZUMAL BESCHRÄNKUNGEN DER LETZTEREN ART AUSFUHRVERBOTEN GLEICHKOMMEN KÖNNEN . ( 24 ) DIES GILT SCHLIESSLICH FÜR BESCHRÄNKUNGEN , DENEN SICH DER LIZENZNEHMER BEI VERTRAGSABSCHLUSS WEGEN SEINES INTERESSES AN EINER VON IHM GEWÜNSCHTEN LIZENZ UNTERWIRFT UND DIE DEM LIZENZGEBER EINEN UNGERECHTFERTIGTEN WETTBEWERBSVORSPRUNG VERSCHAFFEN , SEI ES , WEIL DER LIZENZNEHMER ZUR ÜBERTRAGUNG VON VERBESSERUNGSERFINDUNGEN AUF DEN LIZENZGEBER VERPFLICHTET WIRD , SEI ES , WEIL DER LIZENZNEHMER WEITERE LIZENZEN ODER DIE LIEFERUNG VON WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN ANNIMMT , OBWOHL ER SIE VOM LIZENZGEBER NICHT ZU ERHALTEN WÜNSCHT . ( 25 ) ES IST ANGEBRACHT , DEN VERTRAGSPARTNERN VON PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN MIT VERPFLICHTUNGEN , DIE EINERSEITS NICHT UNTER ARTIKEL 1 ODER 2 FALLEN UND ANDERERSEITS KEINE DER IN ARTIKEL 3 AUFGEFÜHRTEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN BEWIRKEN , DIE MÖGLICHKEIT ZU BIETEN , AUF VEREINFACHTEM WEG MIT EINER ANMELDUNG IN DEN GENUSS DER RECHTSSICHERHEIT ZU GELANGEN , DIE EINE GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNG BIETET ( ARTIKEL 4 ) . DIES SOLL ES DER KOMMISSION GLEICHZEITIG ERMÖGLICHEN , EINE WIRKSAME ÜBERWACHUNG AUSZUÜBEN UND DIE VERWALTUNGSMÄSSIGE KONTROLLE VON KARTELLEN ZU VEREINFACHEN . ( 26 ) ES IST WEITERHIN EINE REGELUNG ANGEZEIGT , WONACH DIESE VERORDNUNG FÜR DIE BEI IHREM INKRAFTTRETEN BEREITS BESTEHENDEN PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN MIT RÜCKWIRKENDER KRAFT GILT , SOWEIT DIESE DIE VORAUSSETZUNGEN DIESER VERORDNUNG SCHON ERFÜLLTEN ODER DARAN ANGEPASST WERDEN ( ARTIKEL 6 BIS 8 ) . EINE BERUFUNG AUF DIE RÜCKWIRKUNG IST IN RECHTSSTREITIGKEITEN , DIE BEI INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG ANHÄNGIG SIND , UND ZUR BEGRÜNDUNG VON SCHADENERSATZANSPRÜCHEN GEGEN DRITTE GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 19/65/EWG NICHT MÖGLICH . ( 27 ) VEREINBARUNGEN , DIE DIE VORAUSSETZUNGEN DER ARTIKEL 1 UND 2 DIESER VERORDNUNG ERFÜLLEN UND KEINE WEITEREN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN BEZWECKEN ODER BEWIRKEN , BRAUCHEN NICHT MEHR ANGEMELDET ZU WERDEN ; DOCH BLEIBT DAS RECHT DER UNTERNEHMEN UNBERÜHRT , IM EINZELFALL EIN NEGATIVATTEST NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 17 DES RATES ( 6 ) ODER EINE FREISTELLUNG DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ZU VERLANGEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES WIRD GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 3 UNTER DEN IN DIESER VERORDNUNG GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN AUF PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN UND AUF GEMISCHTE VEREINBARUNGEN ÜBER PATENTLIZENZEN UND ÜBER DIE MITTEILUNG VON TECHNISCHEM WISSEN FÜR NICHT ANWENDBAR ERKLÄRT , AN DENEN NUR ZWEI UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND UND DIE EINE ODER MEHRERE DER FOLGENDEN VERPFLICHTUNGEN ENTHALTEN : 1 . DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZGEBERS , ANDEREN UNTERNEHMEN DIE BENUTZUNG DER LIZENZIERTEN ERFINDUNG IN EINEM DEM LIZENZNEHMER VORBEHALTENEN GEBIET , DAS DEN GESAMTEN GEMEINSAMEN MARKT ODER EINEN TEIL DESSELBEN UMFASST , NICHT ZU GESTATTEN , SOWEIT UND SOLANGE EINES DER LIZENZIERTEN PATENTE NOCH IN KRAFT IST ; 2 . DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZGEBERS , DIE LIZENZIERTE ERFINDUNG IM LIZENZGEBIET NICHT SELBST ZU BENUTZEN , SOWEIT UND SOLANGE EINES DER LIZENZIERTEN PATENTE NOCH IN KRAFT IST ; 3 . DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZNEHMERS , IN DEN DEM LIZENZGEBER VORBEHALTENEN GEBIETEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES DIE LIZENZIERTE ERFINDUNG NICHT SELBST ZU BENUTZEN , SOWEIT UND SOLANGE DAS LIZENZERZEUGNIS IN DIESEN GEBIETEN DURCH PARALLELE PATENTE GESCHÜTZT IST ; 4 . DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZNEHMERS , IN LIZENZGEBIETEN ANDERER LIZENZNEHMER IM GEMEINSAMEN MARKT DIE HERSTELLUNG ODER DEN GEBRAUCH DES LIZENZERZEUGNISSES ODER DEN GEBRAUCH DES PATENTIERTEN VERFAHRENS ODER DES MITGETEILTEN TECHNISCHEN WISSENS ZU UNTERLASSEN , SOWEIT UND SOLANGE DAS LIZENZERZEUGNIS IN DIESEN GEBIETEN DURCH PARALLELE PATENTE GESCHÜTZT IST ; 5 . DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZNEHMERS , IN LIZENZGEBIETEN ANDERER LIZENZNEHMER IM GEMEINSAMEN MARKT FÜR DAS LIZENZERZEUGNIS KEINE AKTIVE VERTRIEBSPOLITIK ZU FÜHREN , INSBESONDERE KEINE BESONDERS AUF DIESE GEBIETE AUSGERICHTETE WERBUNG ZU BETREIBEN , DORT KEINE NIEDERLASSUNG EINZURICHTEN UND DORT KEINE AUSLIEFERUNGSLAGER ZU UNTERHALTEN , SOWEIT UND SOLANGE DAS LIZENZERZEUGNIS IN DIESEN GEBIETEN DURCH PARALLELE PATENTE GESCHÜTZT IST ; 6 . DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZNEHMERS , DAS LIZENZERZEUGNIS WÄHREND EINER HÖCHSTENS FÜNFJÄHRIGEN , MIT DEM ERSTEN INVERKEHRBRINGEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES DURCH DEN LIZENZGEBER ODER EINEN DER LIZENZNEHMER BEGINNENDEN FRIST IN LIZENZGEBIETEN ANDERER LIZENZNEHMER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES NICHT IN VERKEHR ZU BRINGEN , SOWEIT UND SOLANGE DAS LIZENZERZEUGNIS IN DIESEN GEBIETEN DURCH PARALLELE PATENTE GESCHÜTZT IST ; 7 . DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZNEHMERS , ZUR KENNZEICHNUNG DER LIZENZERZEUGNISSE AUSSCHLIESSLICH DAS VOM LIZENZGEBER BESTIMMTE WARENZEICHEN ODER DIE VON IHM BESTIMMTE AUFMACHUNG ZU VERWENDEN , SOFERN DER LIZENZNEHMER NICHT DARAN GEHINDERT WIRD , AUF SEINE EIGENSCHAFT ALS HERSTELLER DES LIZENZERZEUGNISSES HINZUWEISEN . ( 2 ) DIE FREISTELLUNG DER VERTRIEBSBESCHRÄNKUNGEN , DIE SICH AUS DEN IN ABSATZ 1 ZIFFERN 2 , 3 , 5 UND 6 GENANNTEN VERPFLICHTUNGEN ERGEBEN , ERGEHT UNTER DER VORAUSSETZUNG , DASS DER LIZENZNEHMER DIE LIZENZERZEUGNISSE ENTWEDER SELBST HERSTELLT ODER DURCH EIN VERBUNDENES UNTERNEHMEN ODER DURCH EINEN ZULIEFERER HERSTELLEN LÄSST . ( 3 ) DIE FREISTELLUNG NACH ABSATZ 1 GILT AUCH , WENN VERTRAGSPARTNER IN EINER VEREINBARUNG VERPFLICHTUNGEN IM SINNE DIESES ABSATZES VORSEHEN , IHNEN JEDOCH EINEN WENIGER WEITEN UMFANG GEBEN , ALS ES NACH DIESEM ABSATZ ZULÄSSIG WÄRE . ARTIKEL 2 ( 1 ) DER ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 1 STEHEN INSBESONDERE FOLGENDE VERPFLICHTUNGEN , DIE IN DER REGEL NICHT WETTBEWERBSBESCHRÄNKEND SIND , NICHT ENTGEGEN : 1 . DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZNEHMERS , VOM LIZENZGEBER ODER VON EINEM VON DIESEM BEZEICHNETEN UNTERNEHMEN ERZEUGNISSE ZU BEZIEHEN ODER DIENSTLEISTUNGEN IN ANSPRUCH ZU NEHMEN , SOWEIT DIESE ERZEUGNISSE ODER DIENSTLEISTUNGEN FÜR EINE TECHNISCH EINWANDFREIE BENUTZUNG DER ERFINDUNG NOTWENDIG SIND ; 2 . DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZNEHMERS , EINE MINDESTLIZENZGEBÜHR ZU ZAHLEN ODER EINE MINDESTMENGE DER LIZENZERZEUGNISSE HERZUSTELLEN ODER EINE MINDESTZAHL VON BENUTZUNGSHANDLUNGEN VORZUNEHMEN ; 3 . DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZNEHMERS , DIE BENUTZUNG DER LIZENZIERTEN ERFINDUNG AUF EINEN ODER MEHRERE VON VERSCHIEDENEN TECHNISCHEN ANWENDUNGSBEREICHEN ZU BESCHRÄNKEN , DIE VOM LIZENZIERTEN PATENT ERFASST WERDEN ; 4 . DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZNEHMERS , NACH ABLAUF DER VEREINBARUNG DAS PATENT NICHT MEHR ZU BENUTZEN , SOWEIT ES NOCH IN KRAFT IST ; 5 . DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZNEHMERS , KEINE UNTERLIZENZEN ZU ERTEILEN ODER DIE LIZENZ NICHT WEITER ZU ÜBERTRAGEN ; 6 . DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZNEHMERS , AUF DEM LIZENZERZEUGNIS EINEN VERMERK ÜBER DEN PATENTINHABER , DAS LIZENZIERTE PATENT ODER DIE PATENTLIZENZVEREINBARUNG ANZUBRINGEN ; 7 . DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZNEHMERS , VOM LIZENZGEBER MITGETEILTES TECHNISCHES WISSEN GEHEIMZUHALTEN ; DIESE VERPFLICHTUNG DARF DEM LIZENZNEHMER AUCH ÜBER DAS ENDE DER VEREINBARUNG HINAUS AUFERLEGT WERDEN ; 8 . DIE VERPFLICHTUNG , A ) PATENTVERLETZUNGEN DEM LIZENZGEBER ANZUZEIGEN , B ) GEGEN EINEN PATENTVERLETZER GERICHTLICH VORZUGEHEN , C ) DEM VERTRAGSPARTNER GEGEN EINEN PATENTVERLETZER IN EINEM PATENTVERLETZUNGSVERFAHREN BEISTAND ZU LEISTEN , SOWEIT SOLCHE VERPFLICHTUNGEN DAS RECHT DES LIZENZNEHMERS , DAS LIZENZIERTE PATENT ANZUGREIFEN , NICHT BERÜHREN . 9 . DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZNEHMERS , VORSCHRIFTEN ÜBER DIE MINDESTBESCHAFFENHEIT DES LIZENZERZEUGNISSES , SOWEIT SIE IM INTERESSE EINER TECHNISCH EINWANDFREIEN BENUTZUNG DER ERFINDUNG NOTWENDIG SIND , EINZUHALTEN UND ENTSPRECHENDE KONTROLLEN ZU DULDEN ; 10 . DIE VERPFLICHTUNG DER VERTRAGSPARTNER , SICH GEGENSEITIG IHRE ERFAHRUNGEN , DIE DIE BENUTZUNG DER LIZENZIERTEN ERFINDUNG BETREFFEN , MITZUTEILEN UND SICH EINE LIZENZ AN VERBESSERUNGS - UND ANWENDUNGSERFINDUNGEN ZU GEWÄHREN , SOWEIT DIESE MITTEILUNG ODER LIZENZ NICHT AUSSCHLIESSLICH IST ; 11 . DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZGEBERS , DEM LIZENZNEHMER GÜNSTIGERE LIZENZBEDINGUNGEN ZUGUTE KOMMEN ZU LASSEN , DIE DER LIZENZGEBER EINEM ANDEREN UNTERNEHMEN NACH ABSCHLUSS DER VEREINBARUNG GEWÄHRT . ( 2 ) FÜR DEN FALL , DASS DIE IN ABSATZ 1 AUFGEFÜHRTEN VERPFLICHTUNGEN AUFGRUND BESONDERER UMSTÄNDE VON DEM VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ERFASST WERDEN , SIND SIE EBENFALLS FREIGESTELLT , AUCH WENN SIE NICHT IM ZUSAMMENHANG MIT DEN IN ARTIKEL 1 FREIGESTELLTEN VERPFLICHTUNGEN VEREINBART WERDEN . DIE IN DIESEM ABSATZ GEWÄHRTE FREISTELLUNG GILT AUCH , WENN VERTRAGSPARTNER IN EINER VEREINBARUNG VERPFLICHTUNGEN IM SINNE DES ABSATZES 1 VORSEHEN , IHNEN JEDOCH EINEN WENIGER WEITEN UMFANG GEBEN , ALS ES NACH ABSATZ 1 ZULÄSSIG WÄRE . ARTIKEL 3 ARTIKEL 1 UND ARTIKEL 2 ABSATZ 2 GELTEN NICHT , WENN 1 . DEM LIZENZNEHMER VERBOTEN WIRD , DIE LIZENZIERTEN PATENTE ODER ANDERES IM GEMEINSAMEN MARKT BELEGENES GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM DES LIZENZGEBERS ODER MIT IHM VERBUNDENER UNTERNEHMEN ANZUGREIFEN ; DAS RECHT DES LIZENZGEBERS , IM FALLE DES ANGRIFFS DIE LIZENZVEREINBARUNG ZU KÜNDIGEN , BLEIBT UNBERÜHRT ; 2 . DIE DAUER DER LIZENZVEREINBARUNG SICH DURCH DIE EINBEZIEHUNG EINES NEUEN PATENTES DES LIZENZGEBERS JEWEILS VON SELBST ÜBER DIE LAUFZEIT DER BEI ABSCHLUSS DER VEREINBARUNG BESTEHENDEN LIZENZIERTEN PATENTE HINAUS VERLÄNGERT , ES SEI DENN , DASS DIE VEREINBARUNG FÜR BEIDE VERTRAGSPARTNER NACH ABLAUF DER LIZENZIERTEN PATENTE , DIE BEI ABSCHLUSS DER VEREINBARUNG BESTANDEN , EINE MINDESTENS JÄHRLICHE KÜNDIGUNGSMÖGLICHKEIT VORSIEHT ; DIE VORLIEGENDE BESTIMMUNG STEHT DEM RECHT DES LIZENZGEBERS NICHT ENTGEGEN , EINE LIZENZGEBÜHR FÜR DEN GESAMTEN ZEITRAUM ZU ERHEBEN , WÄHREND DESSEN DER LIZENZNEHMER DAS MITGETEILTE UND NOCH NICHT OFFENKUNDIG GEWORDENE TECHNISCHE WISSEN WEITERBENUTZT , AUCH WENN DIESER ZEITRAUM ÜBER DIE DAUER DER PATENTE HINAUSGEHT ; 3 . EIN VERTRAGSPARTNER IN SEINER FREIHEIT BESCHRÄNKT WIRD , IN DEN BEREICHEN FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG , HERSTELLUNG , GEBRAUCH ODER VERTRIEB MIT DEM ANDEREN VERTRAGSPARTNER , MIT DIESEM VERBUNDENEN ODER MIT ANDEREN UNTERNEHMEN IN WETTBEWERB ZU TRETEN ; DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 1 UND DIE VERPFLICHTUNG DES LIZENZNEHMERS , DIE LIZENZIERTE ERFINDUNG NACH BESTEN KRÄFTEN AUSZUWERTEN , BLEIBEN UNBERÜHRT ; 4 . DER LIZENZNEHMER FÜR PRODUKTE , DIE NICHT GANZ ODER TEILWEISE VOM PATENT GEDECKT SIND ODER NACH DEM PATENTIERTEN VERFAHREN HERGESTELLT WERDEN , ODER FÜR DIE BENUTZUNG VON TECHNISCHEM WISSEN , DAS OFFENKUNDIG GEWORDEN IST , ZUR ZAHLUNG EINER LIZENZGEBÜHR VERPFLICHTET WIRD , ES SEI DENN , DASS DAS OFFENKUNDIGWERDEN AUF DAS VERSCHULDEN DES LIZENZNEHMERS ODER EINES IHM VERBUNDENEN UNTERNEHMENS ZURÜCKZUFÜHREN IST ; DIE VORLIEGENDE BESTIMMUNG SCHLIESST NICHT AUS , DASS DIE LIZENZZAHLUNGEN FÜR DIE LIZENZIERTE ERFINDUNG AUS GRÜNDEN DER ZAHLUNGSERLEICHTERUNG ÜBER EINEN ZEITRAUM ERSTRECKT WERDEN , DER ÜBER DIE DAUER DER LIZENZIERTEN PATENTE ODER DAS OFFENKUNDIGWERDEN DES TECHNISCHEN WISSENS HINAUSREICHT ; 5 . EIN VERTRAGSPARTNER BESCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH DER MENGE DER HERZUSTELLENDEN ODER ZU VERTREIBENDEN LIZENZERZEUGNISSE ODER HINSICHTLICH DER ZAHL DER BENUTZUNGSHANDLUNGEN UNTERWORFEN WIRD ; 6 . EIN VERTRAGSPARTNER BESCHRÄNKUNGEN BEI DER FESTSETZUNG DER PREISE , PREISBESTANDTEILE ODER RABATTE FÜR DIE LIZENZERZEUGNISSE UNTERWORFEN WIRD ; 7 . EIN VERTRAGSPARTNER BESCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH SEINER MÖGLICHEN ABNEHMER UNTERWORFEN WIRD , INSBESONDERE DURCH EIN VERBOT , BESTIMMTE ABNEHMERGRUPPEN ZU BELIEFERN , SICH BESTIMMTER VERTRIEBSWEGE ZU BEDIENEN ODER BESTIMMTE ARTEN DER VERPACKUNG DES ERZEUGNISSES ZU BENUTZEN , UM DAMIT EINE AUFTEILUNG DER ABNEHMER ZU ERREICHEN ; DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 1 ABSATZ 1 ZIFFER 7 UND DES ARTIKELS 2 ABSATZ 1 ZIFFER 3 BLEIBEN UNBERÜHRT ; 8 . DER LIZENZNEHMER VERPFLICHTET IST , DEM LIZENZGEBER SEINE RECHTE AUS PATENTEN FÜR ANWENDUNGS - ODER VERBESSERUNGSERFINDUNGEN ZU DEN LIZENZIERTEN PATENTEN ODER DAS RECHT AUF SOLCHE PATENTE GANZ ODER TEILWEISE ZU ÜBERTRAGEN ; 9 . EIN VERTRAGSPARTNER BEI ABSCHLUSS DER LIZENZVEREINBARUNG ZUR ANNAHME WEITERER VON IHM NICHT GEWÜNSCHTER LIZENZEN , ZU EINER VON IHM NICHT GEWÜNSCHTEN BENUTZUNG VON PATENTEN ODER ZUM BEZUG VON IHM NICHT GEWÜNSCHTER ERZEUGNISSE ODER DIENSTLEISTUNGEN VERANLASST WIRD , ES SEI DENN , DASS DIESE PATENTE , ERZEUGNISSE ODER DIENSTLEISTUNGEN FÜR EINE TECHNISCH EINWANDFREIE BENUTZUNG DER LIZENZIERTEN ERFINDUNG UNERLÄSSLICH SIND ; 10 . DER LIZENZNEHMER FÜR EINEN LÄNGEREN ALS DEN IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 ZIFFER 6 GENANNTEN ZEITRAUM VERPFLICHTET WIRD , DAS LIZENZERZEUGNIS IN LIZENZGEBIETEN ANDERER LIZENZNEHMER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES NICHT IN VERKEHR ZU BRINGEN , ODER WENN EIN DERARTIGES VERHALTEN FOLGE EINER ABSTIMMUNG ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTNERN IST ; DIE BESTIMMUNG DES ARTIKELS 1 ABSATZ 1 ZIFFER 5 BLEIBT UNBERÜHRT ; 11 . DIE VERTRAGSPARTNER ODER EINER VON IHNEN VERPFLICHTET SIND : A ) OHNE OBJEKTIV GERECHTFERTIGTEN GRUND AUF BESTELLUNGEN VON VERBRAUCHERN ODER WIEDERVERKÄUFERN AUS IHREN JEWEILIGEN GEBIETEN , WELCHE ERZEUGNISSE IN ANDEREN GEBIETEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ABSETZEN WOLLEN , NICHT EINZUGEHEN ; ODER B ) DIE MÖGLICHKEIT FÜR VERBRAUCHER ODER WIEDERVERKÄUFER ZUM BEZUG DER LIZENZERZEUGNISSE BEI ANDEREN WIEDERVERKÄUFERN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU ERSCHWEREN , UND INSOWEIT INSBESONDERE VERPFLICHTET SIND , GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM GELTEND ZU MACHEN ODER MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM DEN BEZUG AUSSERHALB DES LIZENZGEBIETES DURCH VERBRAUCHER ODER WIEDERVERKÄUFER VON ERZEUGNISSEN , DIE VOM PATENTINHABER SELBST ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES IN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , ODER UM DAS INVERKEHRBRINGEN SOLCHER ERZEUGNISSE INNERHALB DES LIZENZGEBIETES DURCH DIESE VERBRAUCHER ODER WIEDERVERKÄUFER ZU VERHINDERN , ODER WENN DERARTIGE VERHALTENSWEISEN FOLGE EINER ABSTIMMUNG ZWISCHEN IHNEN SIND . ARTIKEL 4 ( 1 ) DER RECHTSVORTEIL DER FREISTELLUNG NACH DEN ARTIKELN 1 UND 2 KOMMT AUCH VEREINBARUNGEN MIT SOLCHEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDEN VERPFLICHTUNGEN ZUGUTE , DIE IN DIESEN ARTIKELN NICHT GENANNT SIND , JEDOCH NICHT UNTER ARTIKEL 3 FALLEN , UNTER DER BEDINGUNG , DASS DIESE VEREINBARUNGEN GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 27 DER KOMMISSION ( 7 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1699/75 ( 8 ) , BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET WERDEN UND DIE KOMMISSION BINNEN SECHS MONATEN KEINEN WIDERSPRUCH GEGEN DIE FREISTELLUNG ERHEBT . ( 2 ) DIE SECHSMONATSFRIST BEGINNT MIT DEM TAG DES EINGANGS DER ANMELDUNG BEI DER KOMMISSION . IM FALLE DER AUFGABE ZUR POST ALS EINGESCHRIEBENER BRIEF BEGINNT DIESE FRIST MIT DEM DATUM DES POSTSTEMPELS DES AUFGABEORTES . ( 3 ) ABSATZ 1 GILT NUR , WENN A ) IN DER ANMELDUNG ODER IN EINER SIE BEGLEITENDEN MITTEILUNG AUF DIESEN ARTIKEL AUSDRÜCKLICH BEZUG GENOMMEN WIRD UND B ) DIE BEI DER ANMELDUNG ZU MACHENDEN ANGABEN VOLLSTÄNDIG SIND UND DEN TATSACHEN ENTSPRECHEN . ( 4 ) FÜR BEI INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG BEREITS ANGEMELDETE VEREINBARUNGEN KÖNNEN DIE BESTIMMUNGEN DES ABSATZES 1 DURCH EINE SICH AUSDRÜCKLICH AUF DIE ANMELDUNG UND AUF DIESEN ARTIKEL BEZIEHENDE MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN . DIE BESTIMMUNGEN DES ABSATZES 2 UND DES ABSATZES 3 BUCHSTABE B ) GELTEN ENTSPRECHEND . ( 5 ) DIE KOMMISSION KANN WIDERSPRUCH GEGEN DIE FREISTELLUNG ERHEBEN . SIE ERHEBT WIDERSPRUCH , WENN SIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT BINNEN DREI MONATEN NACH DER ÜBERMITTLUNG EINER ANMELDUNG IM SINNE VON ABSATZ 1 ODER EINER MITTEILUNG IM SINNE VON ABSATZ 4 AN DIESEN MITGLIEDSTAAT EINEN ENTSPRECHENDEN ANTRAG ERHÄLT . DIESER ANTRAG MUSS AUF ERWAEGUNGEN ZU DEN WETTBEWERBSREGELN DES VERTRAGES GESTÜTZT SEIN . ( 6 ) DIE KOMMISSION KANN DEN WIDERSPRUCH GEGEN DIE FREISTELLUNG JEDERZEIT ZURÜCKNEHMEN . IST JEDOCH DER WIDERSPRUCH AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS ERHOBEN WORDEN UND HÄLT DIESER SEINEN ANTRAG AUFRECHT , KANN DER WIDERSPRUCH ERST NACH ANHÖRUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES FÜR KARTELL - UND MONOPOLFRAGEN ZURÜCKGENOMMEN WERDEN . ( 7 ) WIRD DER WIDERSPRUCH ZURÜCKGENOMMEN , WEIL DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN DARGELEGT HABEN , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ERFÜLLT SIND , SO GILT DIE FREISTELLUNG VOM ZEITPUNKT DER ANMELDUNG AN . ( 8 ) WIRD DER WIDERSPRUCH ZURÜCKGENOMMEN , WEIL DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN DIE VEREINBARUNG DERART GEÄNDERT HABEN , DASS SIE DIE VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ERFÜLLT , SO GILT DIE FREISTELLUNG VON DEM ZEITPUNKT AN , ZU DEM DIE ÄNDERUNG DER VEREINBARUNG WIRKSAM GEWORDEN IST . ( 9 ) ERHEBT DIE KOMMISSION WIDERSPRUCH UND WIRD DIESER NICHT ZURÜCKGENOMMEN , SO RICHTEN SICH DIE WIRKUNGEN DER ANMELDUNG NACH DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR . 17 . ARTIKEL 5 ( 1 ) DIESE VERORDNUNG GILT NICHT FÜR 1 . VEREINBARUNGEN ZWISCHEN MITGLIEDERN EINER PATENTGEMEINSCHAFT ÜBER DIE GEMEINSAMEN PATENTE ; 2 . PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN ZWISCHEN WETTBEWERBERN , DIE AN EINEM GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN BETEILIGT SIND , ODER ZWISCHEN EINEM VON IHNEN UND DEM GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN , WENN SICH DIE LIZENZVEREINBARUNGEN AUF DIE TÄTIGKEIT DES GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMENS BEZIEHEN ; 3 . VEREINBARUNGEN , NACH DENEN SICH DIE VERTRAGSPARTNER , AUCH WENN DIES IN GETRENNTEN VEREINBARUNGEN ODER ÜBER VERBUNDENE UNTERNEHMEN GESCHIEHT , WECHSELSEITIG LIZENZEN AN PATENTEN ODER MARKEN ODER VERKAUFSRECHTE FÜR NICHT PATENTGESCHÜTZTE ERZEUGNISSE EINRÄUMEN ODER SICH TECHNISCHES WISSEN MITTEILEN , SOWEIT DIE VERTRAGSPARTNER WETTBEWERBER FÜR DIE VERTRAGSERZEUGNISSE SIND ; 4 . LIZENZVEREINBARUNGEN ÜBER PFLANZENZUECHTUNGEN . ( 2 ) DIESE VERORDNUNG FINDET GLEICHWOHL ANWENDUNG AUF WECHSELSEITIGE LIZENZEN IM SINNE VON ABSATZ 1 ZIFFER 3 , FALLS DIE VERTRAGSPARTNER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES KEINEN GEBIETSBESCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH DER HERSTELLUNG , DES GEBRAUCHS UND DES INVERKEHRBRINGENS DER VERTRAGSERZEUGNISSE ODER HINSICHTLICH DES GEBRAUCHS DER LIZENZIERTEN VERFAHREN UNTERWORFEN SIND . ARTIKEL 6 ( 1 ) FÜR VEREINBARUNGEN , DIE AM 13 . MÄRZ 1962 BESTANDEN UND DIE VOR DEM 1 . FEBRUAR 1963 ANGEMELDET WORDEN SIND , SOWIE FÜR VEREINBARUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ZIFFER 2 BUCHSTABE B ) DER VERORDNUNG NR . 17 - OB ANGEMELDET ODER NICHT - GILT DIE IN DIESER VERORDNUNG ERKLÄRTE NICHTANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES RÜCKWIRKEND VON DEM ZEITPUNKT AN , IN DEM DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG ERFÜLLT WAREN . ( 2 ) FÜR ALLE ÜBRIGEN VOR DEM INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG ANGEMELDETEN VEREINBARUNGEN GILT DIE IN DIESER VERORDNUNG ERKLÄRTE NICHTANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES RÜCKWIRKEND VON DEM ZEITPUNKT AN , IN DEM DIE VORAUSSETZUNGEN DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG ERFÜLLT WAREN , JEDOCH FRÜHESTENS VOM TAGE DER ANMELDUNG AN . ARTIKEL 7 WERDEN VEREINBARUNGEN , DIE AM 13 . MÄRZ 1962 BESTANDEN UND VOR DEM 1 . FEBRUAR 1963 ANGEMELDET WURDEN , ODER VEREINBARUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ZIFFER 2 BUCHSTABE B ) DER VERORDNUNG NR . 17 , DIE VOR DEM 1 . JANUAR 1967 ANGEMELDET WURDEN , VOR DEM 1 . APRIL 1985 DERART ABGEÄNDERT , DASS SIE DIE IN DIESER VERORDNUNG GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN , UND WIRD DIE ÄNDERUNG DER KOMMISSION VOR DEM 1 . JULI 1985 MITGETEILT , SO GILT DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES FÜR DEN ZEITRAUM VOR DER ÄNDERUNG NICHT . DIE MITTEILUNG IST IM ZEITPUNKT DES EINGANGS BEI DER KOMMISSION BEWIRKT . IM FALLE DER AUFGABE ZUR POST ALS EINGESCHRIEBENER BRIEF GILT DAS DATUM DES POSTSTEMPELS DES AUFGABEORTES ALS TAG DES EINGANGS . ARTIKEL 8 ( 1 ) FÜR VEREINBARUNGEN , DIE INFOLGE DES BEITRITTS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS , IRLANDS UND DÄNEMARKS IN DEN ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 85 DES VERTRAGES FALLEN , GELTEN DIE ARTIKEL 6 UND 7 MIT DER MASSGABE , DASS AN DIE STELLE DES 13 . MÄRZ 1962 DER 1 . JANUAR 1973 UND AN DIE STELLE DES 1 . FEBRUAR 1963 UND DES 1 . JANUAR 1967 DER 1 . JULI 1973 TRITT . ( 2 ) FÜR VEREINBARUNGEN , DIE INFOLGE DES BEITRITTS GRIECHENLANDS IN DEN ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 85 DES VERTRAGES FALLEN , GELTEN DIE ARTIKEL 6 UND 7 MIT DER MASSGABE , DASS AN DIE STELLE DES 13 . MÄRZ 1962 DER 1 . JANUAR 1981 UND AN DIE STELLE DES 1 . FEBRUAR 1963 UND DES 1 . JANUAR 1967 DER 1 . JULI 1981 TRITT . ARTIKEL 9 DIE KOMMISSION KANN DEN RECHTSVORTEIL DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG GEMÄSS ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 19/65/EWG ENTZIEHEN , WENN SIE IN EINEM EINZELFALL FESTSTELLT , DASS EINE NACH DIESER VERORDNUNG FREIGESTELLTE VEREINBARUNG GLEICHWOHL WIRKUNGEN HAT , DIE MIT DEN IN ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN UNVEREINBAR SIND , INSBESONDERE DANN , WENN : 1 . SICH DIESE WIRKUNGEN AUS EINEM SCHIEDSSPRUCH ERGEBEN ; 2 . LIZENZERZEUGNISSE ODER DIE NACH EINEM PATENTIERTEN VERFAHREN ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN IM LIZENZGEBIET NICHT MIT GLEICHEN WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN ODER SOLCHEN , DIE VOM VERBRAUCHER AUFGRUND IHRER EIGENSCHAFTEN , IHRER PREISLAGE UND IHRES VERWENDUNGSZWECKS ALS GLEICHARTIG ANGESEHEN WERDEN , IN WIRKSAMEN WETTBEWERB STEHEN ; 3 . DER LIZENZGEBER DIE AUSSCHLIESSLICHKEIT NICHT SPÄTESTENS FÜNF JAHRE NACH VERTRAGSABSCHLUSS UND VON DANN AB MINDESTENS JÄHRLICH KÜNDIGEN KANN , WEIL DER LIZENZNEHMER OHNE BERECHTIGTE GRÜNDE EIN PATENT NICHT ODER NICHT HINREICHEND AUSNUTZT ; 4 . DER LIZENZNEHMER SICH OHNE OBJEKTIV GERECHTFERTIGTEN GRUND WEIGERT , AUF EINE VON IHM NICHT VERANLASSTE NACHFRAGE DURCH VERBRAUCHER ODER WIEDERVERKÄUFER AUS GEBIETEN ANDERER LIZENZNEHMER EINZUGEHEN ; DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 1 ABSATZ 1 ZIFFER 6 BLEIBEN UNBERÜHRT . 5 . DIE VERTRAGSPARTNER ODER EINER VON IHNEN A ) OHNE OBJEKTIV GERECHTFERTIGTEN GRUND SICH WEIGERN , AUF DIE NACHFRAGE VON VERBRAUCHERN ODER WIEDERVERKÄUFERN AUS IHREN JEWEILIGEN GEBIETEN EINZUGEHEN , DIE DIE ERZEUGNISSE IN ANDEREN GEBIETEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ABSETZEN WOLLEN , ODER B ) DIE MÖGLICHKEIT FÜR VERBRAUCHER ODER WIEDERVERKÄUFER ZUM BEZUG DER ERZEUGNISSE BEI ANDEREN WIEDERVERKÄUFERN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ERSCHWEREN , UND INSBESONDERE WENN SIE GEWERBLICHES ODER KOMMERZIELLES EIGENTUM GELTEND MACHEN ODER MASSNAHMEN TREFFEN , UM DEN BEZUG AUSSERHALB DES LIZENZGEBIETES DURCH VERBRAUCHER ODER WIEDERVERKÄUFER VON ERZEUGNISSEN , DIE VOM PATENTINHABER SELBST ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES RECHTMÄSSIG IN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , ODER UM DAS INVERKEHRBRINGEN SOLCHER ERZEUGNISSE INNERHALB DES LIZENZGEBIETES DURCH DIESE VERBRAUCHER ODER WIEDERVERKÄUFER ZU VERHINDERN . ARTIKEL 10 ( 1 ) FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG STEHEN A ) PATENTANMELDUNGEN , B ) GEBRAUCHSMUSTER , C ) GEBRAUCHSMUSTERANMELDUNGEN , D ) CERTIFICATS D'UTILITE UND CERTIFICATS D'ADDITION NACH FRANZÖSISCHEM RECHT , E ) ANMELDUNGEN FÜR CERTIFICATS D'UTILITE UND CERTIFICATS D'ADDITION NACH FRANZÖSISCHEM RECHT PATENTEN GLEICH . ( 2 ) DIESE VERORDNUNG GILT AUCH FÜR VEREINBARUNGEN ÜBER DIE AUSWERTUNG EINER ERFINDUNG , WENN FÜR DIESE EINE ANMELDUNG NACH ABSATZ 1 FÜR DAS LIZENZGEBIET INNERHALB EINES JAHRES AB ABSCHLUSS DER VEREINBARUNG EINGEREICHT WIRD . ARTIKEL 11 DIESE VERORDNUNG GILT AUCH 1 . WENN DER LIZENZGEBER NICHT INHABER DES PATENTES , SONDERN VOM INHABER DES PATENTES ZUR ERTEILUNG EINER LIZENZ ODER EINER UNTERLIZENZ ERMÄCHTIGT IST ; 2 . FÜR DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM VERÄUSSERER UND DEM ERWERBER EINES PATENTES ODER EINES RECHTS AUF EIN PATENT , WENN DIE GEGENLEISTUNG AUS BETRAEGEN BESTEHT , DEREN HÖHE VOM UMSATZ DES ERWERBERS MIT DEN PATENTIERTEN ERZEUGNISSEN ODER IHRER HERGESTELLTEN MENGE ODER DER ZAHL DER BENUTZUNGSHANDLUNGEN ABHÄNGT ; 3 . FÜR PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN , IN DENEN RECHTE ODER VERPFLICHTUNGEN DES LIZENZGEBERS ODER LIZENZNEHMERS VON MIT IHNEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ÜBERNOMMEN WERDEN . ARTIKEL 12 ( 1 ) VERBUNDENE UNTERNEHMEN IM SINNE DIESER VERORDNUNG SIND A ) DIE UNTERNEHMEN , BEI DENEN EIN VERTRAGSCHLIESSENDES UNTERNEHMEN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR - MEHR ALS DIE HÄLFTE DES KAPITALS ODER DES BETRIEBSVERMÖGENS BESITZT ODER - ÜBER MEHR ALS DIE HÄLFTE DER STIMMRECHTE VERFÜGT ODER - MEHR ALS DIE HÄLFTE DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS ODER DER ZUR GESETZLICHEN VERTRETUNG BERUFENEN ORGANE BESTELLEN KANN ODER - DAS RECHT HAT , DIE GESCHÄFTE DES UNTERNEHMENS ZU FÜHREN ; B ) DIE UNTERNEHMEN , DIE BEI EINEM VERTRAGSCHLIESSENDEN UNTERNEHMEN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR DIE UNTER BUCHSTABE A ) BEZEICHNETEN RECHTE ODER EINFLUSSMÖGLICHKEITEN HABEN ; C ) DIE UNTERNEHMEN , BEI DENEN EIN UNTER BUCHSTABE B ) GENANNTES UNTERNEHMEN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR DIE UNTER BUCHSTABE A ) BEZEICHNETEN RECHTE ODER EINFLUSSMÖGLICHKEITEN HAT . ( 2 ) UNTERNEHMEN , BEI DENEN DIE VERTRAGSCHLIESSENDEN UNTERNEHMEN GEMEINSAM UNMITTELBAR ODER MITTELBAR DIE IN ABSATZ 1 UNTER BUCHSTABE A ) BEZEICHNETEN RECHTE ODER EINFLUSSMÖGLICHKEITEN HABEN , GELTEN ALS MIT JEDEM DER VERTRAGSCHLIESSENDEN UNTERNEHMEN VERBUNDEN . ARTIKEL 13 ( 1 ) DIE BEI ANWENDUNG DES ARTIKELS 4 ERLANGTEN KENNTNISSE DÜRFEN NUR ZU DEM MIT DIESER VERORDNUNG ERFOLGTEN ZWECK VERWERTET WERDEN . ( 2 ) DIE KOMMISSION UND DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN SOWIE IHRE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN SIND VERPFLICHTET , KENNTNISSE NICHT PREISZUGEBEN , DIE SIE BEI ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG ERLANGT HABEN UND DIE IHREM WESEN NACH UNTER DAS BERUFSGEHEIMNIS FALLEN . ( 3 ) DIE VORSCHRIFTEN DER ABSÄTZE 1 UND 2 STEHEN DER VERÖFFENTLICHUNG VON ÜBERSICHTEN ODER ZUSAMMENFASSUNGEN , DIE KEINE ANGABEN ÜBER EINZELNE UNTERNEHMEN ODER UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN ENTHALTEN , NICHT ENTGEGEN . ARTIKEL 14 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1985 IN KRAFT ; SIE GILT BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1994 . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 23 . JULI 1984 FÜR DIE KOMMISSION FRANS ANDRIESSEN MITGLIED DER KOMMISSION