31984R2124

Verordnung (EWG) Nr. 2124/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 2/84 des Assoziationsrates EWG-Malta zu einer Zwischenfrequenztransformatoren betreffenden Abweichung von den Vorschriften über die Begriffbestimmung für Ursprungswaren im Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta @Beschluß des Assoziationsrates EWG-Malta Nr. 2/84 vom 23. Juli 1984 zu einer Zwischenfrequenztransformatoren betreffenden Abweichung von den Vorschriften über die Begriffsbestimmung für Ursprungswaren im Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta

Amtsblatt Nr. L 196 vom 26/07/1984 S. 0001
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 11 S. 0045
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 11 S. 0045


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2124/84 DES RATES

vom 23. Juli 1984

über die Durchführung des Beschlusses Nr. 2/84 des Assoziationsrates EWG-Malta zu einer Zwischenfrequenztransformatoren betreffenden Abweichung von den Vorschriften über die Begriffbestimmung für Ursprungswaren im Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (1) wurde am 5. Dezember 1970 unterzeichnet und trat am 1. April 1971 in Kraft.

Ein Protokoll zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (2) wurde am 4. März 1976 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juni 1976 in Kraft.

Gemäß Artikel 25 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Waren mit Ursprung in" oder »Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das dem vorgenannten Protokoll beigefügt und Bestandteil des Abkommen ist, hat der Assoziationsrat EWG-Malta den Beschluß Nr. 2/84 über eine Abweichung von diesem Ursprungsprotokoll gefasst.

Dieser Beschluß soll in der Gemeinschaft Anwendung finden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluß Nr. 2/84 des Assoziationsrates EWG-Malta findet in der Gemeinschaft Anwendung.

Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. O'KEEFFE

(1) ABl. Nr. L 61 vom 14. 3. 1971, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 111 vom 28. 4. 1976, S. 3.

BESCHLUSS DES ASSOZIATIONSRATES EWG-MALTA Nr. 2/84

vom 23. Juli 1984

zu einer Zwischenfrequenztransformatoren betreffenden Abweichung von den Vorschriften über die Begriffsbestimmung für Ursprungswaren im Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das am 5. Dezember 1970 in Valetta unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta,

gestützt auf das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs »Waren mit Ursprung in" oder »Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, im folgenden »Protokoll" genannt, das dem Zusatzprotokoll zum Abkommen beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um der besonderen Lage Maltas Rechnung zu tragen und um der betreffenden Industrie die Möglichkeit zu verschaffen, ihre Produktion an die im Protokoll vorgesehenen Voraussetzungen für die Erwerbung der Ursprungseigenschaft anzupassen, ist zugunsten Maltas eine zeitweilige Abweichung von bestimmten Vorschriften vorzusehen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Abweichung von der in den Listen A und B des Protokolls enthaltenen Regel für die Tarifnummer 85.15, wonach wertmässig mindestens 50 v. H. der verwendeten Teile Ursprungswaren sein müssen, gelten die in Malta hergestellten Zwischenfrequenztransformatoren auch dann als Waren mit Ursprung in Malta, wenn diese Bedingung nicht eingehalten wird, sofern die übrigen Voraussetzungen für diese Tarifnummer erfuellt sind.

Artikel 2

Malta, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sind verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses zu erlassen.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. August 1984 in Kraft.

Er gilt bis zum 31. Juli 1986.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1984.

Im Namen

des Assoziationsrates EWG-Malta

Der Präsident

A. O'ROURKE