31984R2059

Verordnung (EWG) Nr. 2059/84 des Rates vom 16. Juli 1984 zur Festlegung von Grundregeln für einschränkende Maßnahmen bei der Einfuhr von Hanf und Hanfsaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 hinsichtlich Hanf

Amtsblatt Nr. L 191 vom 19/07/1984 S. 0006 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0224
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0160
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0224
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0160


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2059/84 DES RATES

vom 16. Juli 1984

zur Festlegung von Grundregeln für einschränkende Maßnahmen bei der Einfuhr von Hanf und Hanfsaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 hinsichtlich Hanf

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1430/82 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1430/82 des Rates vom 18. Mai 1982 über einschränkende Maßnahmen bei der Einfuhr von Hanf und Hanfsaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 hinsichtlich Hanf, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2058/84 (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 wird die Beihilfe nur für Hanf gewährt, der aus Saatgut von Sorten stammt, die bestimmte festzulegende Garantien hinsichtlich des Gehalts des geernteten Erzeugnisses an rauscherzeugenden Stoffen bieten. Es empfiehlt sich daher, Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1775/76 (5), dahingehend zu ändern, daß die Beihilfe nur für Hanf gewährt wird, der aus zertifiziertem Saatgut von Sorten stammt, deren Durchschnittsgehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) bestimmte vertretbare Hoechstwerte nicht übersteigt. Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung sollte eine Liste der Sorten aufgestellt werden, die den erforderlichen Bedingungen entsprechen.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/82 sollte die Einfuhr von Hanf sowie von Hanfsaatgut und -saaten untersagt werden, die keine ausreichenden Garantien zum Schutz der menschlichen Gesundheit bieten. Es empfiehlt sich daher, die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse einer Kontrolle zu unterwerfen.

Die vorstehend genannten Maßnahmen lassen die Einschränkungen unberührt, die durch Gemeinschaftsvorschriften für die Vermarktung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen festgelegt wurden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 erhält folgende Fassung:

»(1) Für Hanf wird die Beihilfe nur dem Erzeuger gewährt. Sie wird nur gewährt, wenn der Hanf aus zertifiziertem Saatgut von Sorten stammt, die in einer nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 aufzustellenden Liste enthalten sind. In diese Liste werden nur die Sorten aufgenommen, bei denen ein Mitgliedstaat durch Analyse festgestellt hat, daß das Gewicht von THC (Tetrahydrocannabinol) im Vergleich zum Gewicht einer Probe mit konstantem Gewicht folgende Prozentsätze nicht übersteigt:

- 0,5 % hinsichtlich der Beihilfegewährung für die Wirtschaftsjahre 1984/85 bis 1986/87;

- 0,3 % hinsichtlich der Beihilfegewährung für die späteren Wirtschaftsjahre.

Die genannte Probe setzt sich aus dem oberen Drittel von Pflanzen zusammen, die am Ende der Blüte einer repräsentativen Zahl von Pflanzen willkürlich zu entnehmen und deren Stengel und Saaten zu entfernen sind.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen wird die Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1984/85 den Erzeugern gewährt, die dem betreffenden Mitgliedstaat hinreichend nachweisen, daß der Hanf aus Saatgut stammt, deren Sorten in der genannten aufzustellenden Liste aufgeführt sind.

Dieselbe Abweichung kann nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 für die späteren Wirtschaftsjahre beschlossen werden, wenn zertifiziertes Saatgut nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht."

Artikel 2

Unbeschadet restriktiverer Bestimmungen der Mitgliedstaaten gilt folgendes:

1. Hanf, roh, der Tarifnummer 57.01 des Gemeinsamen Zolltarifs darf aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn der Nachweis gebracht ist, daß sein Gehalt an THC den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 genannten Gehalt nicht übersteigt.

2. Saatgut von Hanfsorten der Tarifstelle 12.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs darf nur aus Drittländern eingeführt werden, die in der gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 zu erstellenden Liste aufgeführt sind.

3. Jede Einfuhr der in den Nummern 1 und 2 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft unterliegt einer Kontrolle, bei der geprüft wird, ob die im vorliegendenArtikel vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind.

Ist dies der Fall, so erteilt der Einfuhrmitgliedstaat eine Übereinstimmungsbescheinigung.

Artikel 3

Unbeschadet restriktiverer Bestimmungen der Mitgliedstaaten gilt folgendes:

1. Die Genehmigung zur Einfuhr von Hanfsaaten der Tarifstelle 12.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs wird nur ausgestellt für

- Forschungsinstitute oder -einrichtungen;

- natürliche oder juristische Personen, die eine hinreichende Tätigkeit in dem betreffenden Sektor nachweisen.

2. Jede Einfuhr der in Nummer 1 genannten Saaten durch die dort im zweiten Gedankenstrich genannten Personen unterliegt so lange einer Kontrollregelung, bis die Saaten eine andere Bestimmung als die Aussaat erhalten haben.

3. Die Migliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung der Kontrolle im Sinne der Nummer 2 erlassenen Bestimmungen vor deren Anwendung mit. Lässt sich mit den Bestimmungen der Zweck des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/82 nicht erreichen, so wird nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 entschieden, welche Änderungen der betreffende Mitgliedstaat daran vorzunehmen hat.

Artikel 4

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 erlassen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 1984.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. DEASY

(1) ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 27.

(3) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. Nr. L 72 vom 26. 3. 1971, S. 2.

(5) ABl. Nr. L 199 vom 24. 7. 1976, S. 3.