Verordnung (EWG) Nr. 2020/84 der Kommission vom 13. Juli 1984 zur Ermächtigung der deutschen Interventionsstelle, Vorderviertel von Rindern im Hinblick auf ihre Verarbeitung zu Konserven zu verkaufen, die zur Schaffung von Notvorräten bestimmt sind
Amtsblatt Nr. L 187 vom 14/07/1984 S. 0050 - 0050
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2020/84 DER KOMMISSION vom 13. Juli 1984 zur Ermächtigung der deutschen Interventionsstelle, Vorderviertel von Rindern im Hinblick auf ihre Verarbeitung zu Konserven zu verkaufen, die zur Schaffung von Notvorräten bestimmt sind DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Aus strategischen Gründen verfügt die Bundesrepublik Deutschland über Notvorräte an bestimmten Nahrungsmitteln. Zu diesen Erzeugnissen gehören Rindfleischkonserven. Ferner ist die derzeitige Marktlage für Rindfleisch in der Bundesrepublik Deutschland durch umfangreiche Interventionsankäufe gekennzeichnet. Unter diesen Umständen wäre die unverzuegliche Verwendung eines Teils des so angekauften Fleisches bei der Herstellung der vorgenannten Konserven eine günstige Absatzmöglichkeit für das betreffende Fleisch. Es ist also angebracht, den Verkauf dieses Fleisches vor seiner Einlagerung zu einem seinem Ankaufspreis entsprechenden Preis im Hinblick auf seine Verarbeitung zu Konserven zu erlauben, die in der Bundesrepublik Deutschland als Notvorräte für das Land Berlin bestimmt sind. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vom 1. August 1984 an und bis zum Ende des Vermarktungsjahres 1984/85 wird die deutsche Interventionsstelle ermächtigt, bis zu 12 000 Tonnen frische oder gekühlte Vorderviertel zu verkaufen, die sie in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 angekauft hat. Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur an deutsche Behörden verkauft werden und müssen zu Konserven verarbeitet werden, die zur Schaffung von Notvorräten für das Land Berlin bestimmt sind. (2) Der Verkaufspreis der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ist gleich dem Interventionsankaufspreis für die Tierkörper oder die halben Tierkörper, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,78. (3) Ein »Vorderviertel" im Sinne dieser Verordnung ist der vordere halbe Tierkörper mit allen Knochen, dem Hals und der Schulter, gerade Schnittführung mit 8 Rippen. Artikel 3 Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission die Maßnahmen mit, die sie zur Anwendung dieser Verordnung trifft. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Juli 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.