31984R1997

Verordnung (EWG) Nr. 1997/84 der Kommission vom 12. Juli 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost

Amtsblatt Nr. L 186 vom 13/07/1984 S. 0028 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0216
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0144
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0216
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0144


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1997/84 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 1984

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1208/84 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 12a Absatz 5 und Artikel 65,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1208/84 des Rates wurde die in der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehene Regelung für die private Lagerhaltung von Tafelwein und Traubenmost grundlegend geändert. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2405/83 (4), sind daher entsprechend anzupassen.

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1208/84 wurde die kurzfristige Lagerhaltung beseitigt. Die Zweckbestimmung der Beihilfe für die langfristigen Verträge hing mit derjenigen für die kurzfristigen Verträge zusammen. Die Beihilfe für die langfristigen Verträge sollte deshalb neu festgelegt werden, und zwar sollte sie nach dem Wert und den Qualitätseigenschaften des Weins definiert werden; zu diesem Zweck sollte der Tafelwein in zwei Kategorien eingeteilt und für die Weinkategorie mit schlechteren Merkmalen eine niedrigere Beihilfe vorgesehen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

»Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für den Abschluß der in den Artikeln 7, 9 und 12a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannten Lagerverträge, im folgenden ,Verträge' genannt."

2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Für Tafelweine einer gleichen Art oder der in engem wirtschaftlichem Zusammenhang steht mit der gleichen Art von Tafelwein, der sich in einer gleichen Kellerei befindet und für den eine gleich hohe Beihilfe gilt, darf der Erzeuger je Wirtschaftsjahr nicht mehr als zwei langfristige Verträge oder, in Anwendung von Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79, nicht mehr als zwei Verträge abschließen.

Für jedes in Artikel 12 Buchstaben c), d) und e) genannte Erzeugnis, für das eine gleich hohe Beihilfe gilt, darf der Erzeuger je Wirtschaftsjahr nicht mehr als zwei langfristige Verträge abschließen.".

3. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Tafelweine, die Gegenstand eines Lagervertrags sein können, werden nach ihren Qualitätsmerkmalen in zwei Kategorien eingeteilt. Die qualitativen Mindestbedingungen, denen die Weine jeder Kategorie entsprechen müssen, werden jährlich gemäß der Qualität der Weinlese nach dem Verfahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 festgelegt.

Mit Ausnahme des Tafelweins der Arten R III, A II und A III dürfen Tafelweine, die Gegenstand von Lagerverträgen sind, in keinem Fall einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 10 Volumenprozent besitzen."

4. Der zweite Gedankenstrich von Artikel 8 Absatz 3 wird gestrichen.

5. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

»Artikel 12

Die für die gesamte Gemeinschaft einheitliche Beihilfe zur Lagerhaltung wird je Tag und Hektoliter wie folgt pauschal festgesetzt:

a) für die Kategorie der Tafelweine, die den qualitativen Mindestbedingungen entsprechen, welche für die gemäß Artikel 6 Absatz 2 bestimmte höhere Kategorie vorgesehen sind:

- für Tafelweine der Arten R I, R II, R III und A I sowie für Tafelweine, die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Tafelweinarten stehen, auf 0,0142 ECU,

- für Tafelweine der Arten A II und A III sowie für Tafelweine, die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Tafelweinarten stehen, auf 0,0209 ECU;

b) für Tafelweine der zweiten Kategorie werden die unter Buchstabe a) genannten Beträge um 8,5 % vermindert;

c) für Traubenmoste,

- die aus anderen Rebsorten als denen der Arten Sylvaner, Müller-Thurgau oder Riesling gewonnen wurden, auf 0,0169 ECU,

- die aus Rebsorten der Arten Sylvaner, Müller-Thurgau oder Riesling gewonnen wurden, auf 0,0250 ECU;

d) für konzentrierte Traubenmoste,

- die durch Konzentrierung der unter Buchstabe c) erster Gedankenstrich genannten Moste gewonnen wurden, auf 0,0566 ECU,

- die durch Konzentrierung der unter Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich genannten Moste gewonnen wurden, auf 0,0625 ECU;

e) für die rektifizierten konzentrierten Traubenmoste auf 0,0566 ECU."

6. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 zweiter Unterabsatz wird gestrichen;

b) Absatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:

»(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten auf Antrag des Erzeugers in die langfristigen Lagerverträge eine Zusatzklausel eintragen lassen, die die Zahlung der zwei Beihilfevorschüsse vorsieht, die je Vierteljahr errechnet und jeweils spätestens drei Monate nach dem letzten Tag des Vierteljahres ausgezahlt werden."

7. Artikel 18 Absatz 2 wird gestrichen.

8. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Interventionsstelle, die zur Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 12a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 und in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen befugt ist."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 1984 in Kraft.

Sie gilt für die ab diesem Tag geschlossenen Verträge.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 115 vom 1. 5. 1984, S. 77.

(3) ABl. Nr. L 116 vom 30. 4. 1983, S. 77.

(4) ABl. Nr. L 236 vom 26. 8. 1983, S. 12.