31984R1888

Verordnung (EWG) Nr. 1888/84 des Rates vom 26. Juni 1984 über im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen im Beschäftigungsbereich

Amtsblatt Nr. L 177 vom 04/07/1984 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0055
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0055


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1888/84 DES RATES

vom 26. Juni 1984

über im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen im

Beschäftigungsbereich

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat vom 17./19. Juni 1983 in Stuttgart hat Schlußfolgerungen verabschiedet.

Der Europäische Rat hat erklärt, daß der Beschäftigungspolitik, insbesondere zugunsten Jugendlicher, hoher Vorrang einzuräumen ist.

Es ist erforderlich, im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen im Beschäftigungsbereich zu treffen, die einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu Beschäftigungsprogrammen oder -maßnahmen im Vereinigten Königreich einschließen.

Der Gesamtbetrag des erforderlichen Gemeinschaftsbeitrags zu den genannten Sondermaßnahmen wird auf 275 Millionen ECU veranschlagt.

Es ist eine Beschäftigungspolitik zu verfolgen, die insbesondere auf eine Verbesserung der Beschäftigungsaussichten der Personengruppen abzielt, die von der Arbeitslosigkeit am stärksten betroffen sind.

Die in dieser Verordnung aufgeführten Programme oder Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze für Arbeitslose zu fördern.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft sollte unlängst begonnenen oder noch zu beginnenden Programmen von Gemeinschaftsinteresse oder derzeit durchgeführten oder noch durchzuführenden Maßnahmen zur Ausführung bereits begonnener Programme von Gemeinschaftsinteresse zugute kommen.

Die Programme oder Maßnahmen müssen klar bezeichnet werden, und es sind zugleich die erforderlichen Angaben zu machen, damit nur solche Programme oder Maßnahmen berücksichtigt werden, die in ihrem Bereich einem Gemeinschaftsinteresse entsprechen.

Die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Programme oder Maßnahmen muß unbeschadet der in den Verträgen und in der Haushaltsordnung vorgesehenen Kontrollen von der Kommission überwacht werden.

Im Vertrag sind entsprechende besondere Befugnisse nicht vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Vereinigte Königreich werden im Jahr 1984 im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen im Beschäftigungsbereich getroffen. Die Gemeinschaft leistet nach Maßgabe dieser Verordnung einen Finanzbeitrag, der auf 275 Millionen ECU zugunsten des Vereinigten Königreichs veranschlagt wird.

Artikel 2

(1) Die im Gemeinschaftsinteresse liegenden Sondermaßnahmen werden mittels eines finanziellen Beitrags bei der Verwirklichung von Programmen oder Maßnahmen verwirklicht, in deren Rahmen zusätzliche Arbeitsplätze für derzeitige Arbeitslose geschaffen werden; bei der Verfolgung der beschäftigungspolitischen Ziele ist den vom Rat vereinbarten Gemeinschaftsprioritäten, insbesondere für die von der Arbeitslosigkeit am stärksten betroffenen Personengruppen, Rechnung zu tragen. Diese Programme oder Maßnahmen zielen insbesondere darauf ab, das vorzeitige Ausscheiden älterer Arbeitskräfte aus dem Erwerbsleben zu fördern und so die Schaffung von Arbeitsplätzen für die von der Arbeitslosigkeit am stärksten betroffenen Personengruppen zu ermöglichen.

(2) Die Programme oder Maßnahmen werden der Kommission mit allen Angaben vorgelegt, die erforderlich sind, um folgendes zu beurteilen:

- ihre Übereinstimmung mit Absatz 1;

- ihre Übereinstimmung mit den Auswahlbedingungen des Artikels 3;

- ihr Gemeinschaftsinteresse unter Berücksichtigung der Beschäftigungsstrategie und des jeweiligen Bereichs;

- die Möglichkeiten, die Durchführung jedes Programms oder jeder Maßnahme zu verfolgen und die Ausgaben dafür zu kontrollieren.

(3) Die Kommission kann alle weiteren Auskünfte anfordern, die zur Prüfung der Programme oder Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 3

Die Programme oder Maßnahmen kommen für einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in Betracht, wenn sie von der öffentlichen Hand finanziert werden und folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie müssen zur Verwirklichung der Ziele der Beschäftigungspolitik der Gemeinschaft beitragen;

b) sie müssen mit anderen Gemeinschaftspolitiken zu vereinbaren sein;

c) sie dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Artikel 4

(1) Die Kommission prüft die Programme oder Maßnahmen, die ihr aufgrund dieser Verordnung vorgelegt werden, und unterrichtet den in Artikel 7 genannten Ausschuß darüber.

(2) Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 8

a) über die Programme oder Maßnahmen, die nach Artikel 2 Absatz 1 und nach den Bedingungen des Artikels 3 einen Beitrag der Gemeinschaft verdienen;

b) über die Höhe des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft im Rahmen der verfügbaren Mittel.

(3) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft darf für jedes Programm oder jede Maßnahme insgesamt 60 v. H. der für die Durchführung vorgesehenen öffentlichen Ausgaben nicht überschreiten.

(4) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird nur für Programme oder Maßnahmen gewährt, die ab 1. Januar 1983 in Angriff genommen wurden.

Für Programme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, wird kein Beitrag gewährt.

(5) Die Entscheidungen der Kommission gemäß Absatz 2 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 5

(1) Die Mittel für die Sondermaßnahmen nach dieser Verordnung werden in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt.

(2) Hat die Durchführung des Programms oder der Maßnahme bereits begonnen, so wird eine Anzahlung in Höhe des Gemeinschaftsanteils an dem bereits gebundenen Betrag gemäß Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaats geleistet; die Anzahlung darf 90 v. H. des Gesamtbetrags der Gemeinschaft nicht überschreiten. Die Kommission vergewissert sich zuvor, daß das Programm oder die Maßnahme in Übereinstimmung mit dieser Verordnung durchgeführt wurde.

In allen anderen Fällen leistet die Kommission eine Anzahlung in Höhe von 50 v. H. sobald sie die Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 2 getroffen hat. Eine weitere Anzahlung in Höhe von 40 v. H. wird geleistet, wenn die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Programm oder der Maßnahme zu 50 v. H. getätigt worden sind.

(3) Die restlichen 10 v. H. werden unmittelbar nach der von der Regierung des Vereinigten Königreichs bescheinigten Ausschöpfung des in Absatz 2 bezeichneten Betrags gezahlt, sofern das Programm oder die Maßnahme planmässig durchgeführt wird und Kontrollen an Ort und Stelle nach dem Verfahren des Artikels 6 vorgenommen worden sind.

Artikel 6

(1) Die Kommission vergewissert sich, daß jedes Programm oder jede Maßnahme gemäß dieser Verordnung, den zu ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen sowie den aufgrund von Artikel 209 des Vertrages erlassenen Verordnungen durchgeführt wird.

Das Vereinigte Königreich stellt hierfür der Kommission alle von ihr angeforderten Informationen zur Verfügung und trifft in bezug auf die von der Gemeinschaft unterstützten Programme oder Maßnahmen alle Vorkehrungen, um die Kontrollen zu erleichtern, die die Kommission für zweckdienlich hält, einschließlich der Kontrollen, die auf ihren Antrag mit Einverständnis des Vereinigten Königreichs von dessen zuständigen Behörden an Ort und Stelle vorgenommen werden und an denen Bedienstete der Kommission teilnehmen können.

Das Vereinigte Königreich hält drei Jahre lang nach Zahlung des in Artikel 5 Absatz 3 bezeichneten Restbetrags alle Ausgabenbelege oder beglaubigte Abschriften davon zur Verfügung der Kommission.

(2) Wird ein Programm oder eine Maßnahme nicht gemäß dieser Verordnung durchgeführt oder treten erhebliche Abweichungen von den zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen auf, so kann die Kommission die noch ausstehenden Zahlungen aussetzen. In diesem Fall kann sie beschließen, daß die gezahlten oder noch zu zahlenden Beträge nach dem Verfahren des Artikels 8 anderen aufgrund dieser Verordnung vorgelegten Programmen oder Maßnahmen zugewiesen werden. Kommen nach Ansicht der Kommission keine anderen Programme oder Maßnahmen für eine derartige Finanzierung in Betracht, so zieht sie die ausgezahlten Beträge wieder ein.

Artikel 7

(1) Es wird ein Beratender Ausschuß - im folgenden »Ausschuß" genannt - eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Artikel 8

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß Entwürfe der zu treffenden Entscheidungen vor. Der Ausschuß nimmt zu diesen Entwürfen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Der Ausschuß beschließt mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.

(3) Die Kommission trifft nach Stellungnahme des Ausschusses Entscheidungen, die sofort anwendbar sind.

Artikel 9

Das Vereinigte Königreich trifft im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um den aufgrund dieser Verordnung gewährten finanziellen Beitrag in angemessener Weise allgemein bekanntzumachen.

Artikel 10

Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament alle sechs Monate, gerechnet ab Inkrafttreten dieser Verordnung, Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Fontainebleau am 26. Juni 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CHEYSSON

(1) ABl. Nr. C 348 vom 23. 12. 1983, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 104 vom 16. 4. 1984, S. 22.