Verordnung (EWG) Nr. 1760/84 der Kommission vom 22. Juni 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor
Amtsblatt Nr. L 165 vom 23/06/1984 S. 0019 - 0020
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0081
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0081
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0183
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0183
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1760/84 DER KOMMISSION vom 22. Juni 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung ausserhalb von Quoten im Zuckersektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 606/82 (2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmt, daß ausserhalb von Quoten erzeugter Zucker in unveränderter Form ausgeführt werden muß. Bisher ist dieser Zucker in Form von Weißzucker oder Rohzucker ausgeführt worden. Seit einigen Jahren ist in zunehmendem Masse eine Erzeugung von Sirupen zu beobachten, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Diese Sirupe können als C-Zucker nur ausgeführt werden, nachdem sie den Kristallisierungsprozeß durchlaufen haben. Für die Ausfuhr dieser über die A- und die B-Quoten hinaus erzeugten Sirupe müssen daher die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission (3) angepasst werden. Zur Feststellung der Zuckermengen, die in Form dieser Sirupe ausgeführt werden, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 434/84 (5), zugrunde gelegt werden. Hinsichtlich der Erzeugung von A- und B-Sirupen sieht die Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 die Möglichkeit zur Anwendung von zwei Methoden zur Bestimmung des Gehalts an extraktionsfähigem Zucker vor, während für C-Sirupe nur eine einzige Methode vorgesehen ist. Es ist daher angebracht, zur Vermeidung von verwaltungsmässigen Schwierigkeiten die Möglichkeit auszuschließen, bei der Ausfuhr diese Sirupe, die von einem anderen Zuckerhersteller erzeugt worden sind, zum Austausch zuzulassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: »- als nicht denaturierter Weiß- oder Rohzucker oder als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellte Sirupe der Tarifstelle 17.02 D II des Gemeinsamen Zolltarifs oder als Isoglukose in unverändertem Zustand." 2. In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender vierter Unterabsatz eingefügt: »Die in Form von Sirupen gemäß dem zweiten Unterabsatz erster Gedankenstrich ausgeführten Zuckermengen sind nach Maßgabe ihres Gehalts an extraktionsfähigem Zucker zu ermitteln, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission (1) berechnet wird. (1) ABl. Nr. L 158 vom 9. 6. 1982, S. 17." 3. Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung: »Der betreffende Hersteller kann jedoch bei der Ausfuhr C-Zucker durch einen anderen Weiß- oder Rohzucker in unverändertem Zustand der Tarifnummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs oder C-Isoglukose durch eine andere Isoglukose austauschen, die von einem anderen auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden sind. In diesem Fall hat der Hersteller, der den Austausch veranlasst, sofern es sich um Zucker handelt, einen Betrag von 1,25 ECU je 100 kg Weißzucker, und, sofern es sich um Isoglukose handelt, einen Betrag von 1,25 ECU je 100 kg Trockenstoff zu entrichten." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juni 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 1. (3) ABl. Nr. L 262 vom 16. 9. 1981, S. 14. (4) ABl. Nr. L 158 vom 9. 6. 1982, S. 17. (5) ABl. Nr. L 51 vom 22. 2. 1984, S. 13.