31984R1708

Verordnung (EWG) Nr. 1708/84 der Kommission vom 19. Juni 1984 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr

Amtsblatt Nr. L 162 vom 20/06/1984 S. 0007 - 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0052
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0052
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0160
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0160


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1708/84 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 1984

zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 606/82 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmt, daß sich der Beginn des Lagerungszeitraums von Zucker, der auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen worden ist, nach dem Zeitpunkt richten kann, zu dem der betreffende Zucker erzeugt worden ist. Die Verordnung (EWG) Nr. 65/82 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 948/82 (4), bestimmt in Artikel 2, daß der Lagerzeitraum mit dem Zeitpunkt beginnt, den das betreffende Unternehmen mitgeteilt hat. Der in der Mitteilung angegebene Zeitpunkt kann vor der Mitteilung selbst liegen und so dem betreffenden Unternehmen die Möglichkeit geben, seiner Mitteilung eine von dem genannten Artikel 27 nicht gewollte Rückwirkung zu verleihen. Es ist vorzusehen, daß der Zeitpunkt des Beginns der Lagerung nicht vor dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung selbst liegen darf.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 vierter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 erhält folgende Fassung:

»Soweit die Bedingungen des ersten Unterabsatzes erfuellt sind, beginnt der in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Lagerzeitraum für den übertragenen Zucker mit dem Zeitpunkt, den das Unternehmen der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats mitgeteilt hat. Dieser Zeitpunkt kann jedoch nicht vor dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der betreffenden Stelle liegen. Wird in der Mitteilung ein Zeitpunkt genannt, der vor dem des Eingangs der Mitteilung liegt, so beginnt der Lagerzeitraum mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 9 vom 14. 1. 1982, S. 14.

(4) ABl. Nr. L 113 vom 27. 4. 1982, S. 7.