Verordnung (EWG) Nr. 1567/84 des Rates vom 4. Juni 1984 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 151 vom 07/06/1984 S. 0001 - 0004
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1567/84 DES RATES vom 4. Juni 1984 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft hat mit der Schweiz am 1. August 1969 eine Vereinbarung über den Textil-Veredelungsverkehr getroffen. In dieser Vereinbarung hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, am 1. September eines jeden Jahres ein jährliches zollfreies Gemeinschaftszollkontingent im Gesamtbetrag von 1 870 000 Rechnungseinheiten Wertzuwachs für aus Veredelungsvorgängen entstandene Waren zu eröffnen, das wie folgt aufgeteilt wird: a) 1 650 000 Rechnungseinheiten für Veredelungsarbeiten an Geweben der Kapitel 50 bis 57 des Gemeinsamen Zolltarifs; b) 143 000 Rechnungseinheiten für das Zwirnen und Texturieren (auch in Verbindung mit anderen Veredelungsarbeiten) von Garnen der Kapitel 50 bis 57 des Gemeinsamen Zolltarifs; c) 77 000 Rechnungseinheiten für Veredelungsarbeiten an Waren der Tarifnummern 58.04, 58.05, 58.07, 58.08, 58.09 und 60.01 des Gemeinsamen Zolltarifs. Um die Verwaltung dieses Zollkontingents zu erleichtern, wurde beschlossen, vorläufig nicht mehr jeder der vorgenannten drei Bearbeitungskategorien eine Kontingentsmenge zuzuweisen. Demnach ist für die Zeit vom 1. September 1984 bis 31. August 1985 das Zollkontingent gemäß der eingangs genannten Vereinbarung in ihrer geänderten Fassung zu eröffnen; dabei sind die Verordnung (EWG) Nr. 2779/78 des Rates vom 23. November 1978 zur Verwendung der Europäischen Rechnungseinheit (ERE) in den den Zollbereich betreffenden Rechtsakten (1), insbesondere Artikel 2, und die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 3308/80 des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Ersetzung der Europäischen Rechnungseinheit durch die ECU in den Rechtsakten der Gemeinschaft (2) zu beachten. Es muß insbesondere sichergestellt werden, daß alle Interessierten den gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der für dieses Kontingent vorgesehene Zollsatz ohne Unterbrechung auf sämtliche Wiedereinfuhren der einem der vorgenannten Veredelungsvorgänge unterzogenen Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewendet wird. Der Gemeinschaftscharakter des Kontingents dürfte sich hinsichtlich der oben herausgestellten Grundsätze dadurch wahren lassen, daß bei der Regelung für die Ausnutzung des Gemeinschaftszollkontingents von einer Aufteilung des Kontingentsbetrags zwischen den Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Es scheint daher zweckmässig, diese Aufteilung unter Berücksichtigung des im Rahmen der früheren bilateralen Abkommen durchgeführten Veredelungsverkehrs vorzunehmen, unbeschadet der denjenigen Mitgliedstaaten, die sich früher dieser Art von Verkehr nicht bedient haben, zu eröffnenden Möglichkeiten. Um den Gemeinschaftscharakter des betreffenden Kontingents zu wahren, ist die Deckung des gegebenenfalls in diesen Mitgliedstaaten auftretenden Bedarfs dadurch einzuplanen, daß es ihnen möglich ist, der Gemeinschaftsreserve gleichwertige Mengen zu entnehmen. Um der möglichen Entwicklung des betreffenden Veredelungsverkehrs in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, ist es angebracht, den gesamten Kontingentsbetrag in Höhe von 1 870 000 ECU in zwei Raten zu teilen; die erste Rate wird auf bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt; die zweite Rate ist als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs dieser Mitgliedstaaten, die eine ihrer ursprünglichen Quoten ausgenutzt haben, sowie zur Deckung des gegebenenfalls in den übrigen Mitgliedstaaten auftretenden Bedarfs an Veredelungsarbeiten, für die eine ursprüngliche Quote nicht zugeteilt wurde, bestimmt. Um den Interessenten in den einzelnen Mitgliedstaaten eine gewisse Sicherheit zu geben, muß die erste Rate des Gemeinschaftszollkontingents verhältnismässig hoch, nämlich auf 1 640 000 ECU festgesetzt werden. Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und Unterbrechungen auszuschalten, sollte jeder Mitgliedstaat, der eine seiner ursprünglichen Quoten fast ganz ausgenutzt hat, auf die entsprechende Reserve eine zusätzliche Quote ziehen. Jeder Mitgliedstaat muß diese Ziehung vornehmen, sobald eine seiner zusätzlichen Quoten fast völlig ausgenutzt ist und soweit die Reserve dafür reicht. Die ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem in der Lage sein muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten. Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten von einer ursprünglichen Quote ein bedeutender Restbetrag übrig, so muß dieser Staat einen beträchtlichen Prozentsatz davon auf die entsprechende Reserve übertragen, damit nicht ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat ungenutzt bleibt, während er in anderen verwendet werden könnte. Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme betreffend die Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder getroffen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für die Zeit vom 1. September 1984 bis zum 31. August 1985 wird ein Gemeinschaftszollkontingent in Höhe von 1 870 000 ECU Wertzuwachs für Waren eröffnet, die im Rahmen folgender Veredelungsarbeiten gemäß der mit der Schweiz getroffenen Vereinbarung über den Textil-Veredelungsverkehr hergestellt wurden: a) Veredelungsarbeiten an Geweben der Kapitel 50 bis 57 des Gemeinsamen Zolltarifs; b) Zwirnen und Texturieren (auch in Verbindung mit anderen Veredelungsarbeiten) von Garnen der Kapitel 50 bis 57 des Gemeinsamen Zolltarifs; c) Veredelungsarbeiten an Waren der nachstehenden Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs: 58.04 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Gewebe der Tarifnrn. 55.08 und 58.05; 58.05 Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Spinnstoffen (bolducs), ausgenommen Waren der Tarifnr. 58.06; 58.07 Chenillegarne; Gimpen (andere als umsponnene Garne der Tarifnr. 52.01 und als umsponnene Garne aus Roßhaar); Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen; 58.08 Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert; 58.09 Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert; Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv; 60.01 Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kautschutiert. (2) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten als: a) »Veredelungsarbeiten": - im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a) und c): das Bleichen, Färben, Bedrucken, Beflocken, Imprägnieren, Appretieren und andere Arbeiten, die das Aussehen oder die Qualität, nicht aber die Natur der Ware verändern; - im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b): das Zwirnen und Texturieren, auch in Verbindung mit dem Spulen, dem Färben und anderen Arbeiten, die das Aussehen, die Qualität oder die Aufmachung, nicht aber die Natur der Ware verändern; b) als »Wertzuwachs": der Unterschied zwischen dem Zollwert bei der Wiedereinfuhr, so wie er in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung definiert ist, und dem Zollwert, der zum Zeitpunkt der Wiedereinfuhr festgestellt würde, wenn die Waren, so wie sie ausgeführt worden sind, Gegenstand einer Einfuhr wären. (3) Die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden im Rahmen dieses Zollkontingents vollständig ausgesetzt. Im selben Rahmen wendet Griechenland Zollsätze an, die nach den Bestimmungen der Beitrittsakte von 1979 und der aufgrund dieses Beitritts geschlossenen Protokolle berechnet werden. (4) Die nach Veredelungsarbeiten wiedereingeführten Waren, die unter eine andere Zollpräferenzregelung fallen, werden nicht auf das Zollkontingent angerechnet. Artikel 2 (1) Das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Zollkontingent wird in zwei Raten aufgeteilt. Die erste Rate in Höhe von 1 640 000 ECU wird auf die von der eingangs genannten Vereinbarung betroffenen Mitgliedstaaten wie nachstehend aufgeteilt; die Quoten gelten vorbehaltlich des Artikels 6 vom 1. September 1984 bis zum 31. August 1985: (in ECU) Benelux 20 000, Deutschland 1 080 000, Frankreich 520 000, Italien 20 000. (2) Die zweite Rate in Höhe von 230 000 ECU bildet eine Gemeinschaftsreserve. Artikel 3 Wenn ein Einführer in einem anderen Mitgliedstaat bevorstehende Wiedereinfuhren der betreffenden Waren ankündigt und er dafür die Teilnahme am Gemeinschaftszollkontingent beantragt, so zieht der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine diesem Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest der Reserve ausreicht. Artikel 4 (1) Nutzt ein Mitgliedstaat die ursprüngliche Quote - wie sie in Artikel 2 Absatz 1 festgelegt ist - oder - bei Anwendung des Artikels 6 - die gleiche Quote abzueglich der auf die Reserve übertragenen Menge zu 90 v. H. oder mehr aus, so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer zweiten, gegebenenfalls auf die nächste Einheit aufgerundeten Quote in Höhe von 10 v. H. seines ursprünglichen Betrags vor, soweit die Reserve dafür ausreicht. (2) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den Bedingungen von Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 5 v. H. dieser ursprünglichen Quote vor. (3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor. Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve angewandt. (4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten niedrigere als die in diesen Absätzen vorgesehenen Quoten ziehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese nicht ausgenutzt werden können. Sie unterrichten die Kommission über die Gründe, die sie veranlasst haben, diesen Absatz anzuwenden. Artikel 5 Die nach Maßgabe von Artikel 4 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31. August 1985. Artikel 6 Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1. Juli 1985 von ihren nicht ausgenutzten ursprünglichen Quoten den Teil auf die Reserve, der am 15. Juni 1985 20 v. H. der ursprünglichen Quote übersteigt. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die betreffende Menge nicht ausgeschöpft werden kann. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Juli 1985 den Gesamtbetrag der Wiedereinfuhren der betreffenden Waren mit, die bis zum 15. Juni 1985 einschließlich durchgeführt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet wurden, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ursprünglichen Quote, den sie auf die Reserve übertragen. Artikel 7 Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mitteilungen zugehen. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. Juli 1985 über den Stand der Reserve, die nach den in Anwendung von Artikel 6 erfolgten Übertragungen verbleibt. Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der diese Reserve ausgeschöpft wird, auf den verfügbaren Restbetrag beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, den Restbetrag an. Artikel 8 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um nach der Eröffnung der zusätzlichen Quoten, die sie in Anwendung von Artikel 4 gezogen haben, die fortlaufenden Anrechnungen auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent zu ermöglichen. (2) Die Mitgliedstaaten garantieren den freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten allen, die an diesem Veredelungsverkehr interessiert sind. (3) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand des anerkannten Wertzuwachses bei der Wiedereinfuhr der betreffenden Waren festgestellt, die bei der Zollstelle zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sind. Artikel 9 Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit, welche Wiedereinfuhren der betreffenden Waren tatsächlich auf ihre Quote angerechnet wurden. Artikel 10 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zur Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen. Artikel 11 Diese Verordnung tritt am 1. September 1984 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 1984. Im Namen des Rates Der Präsident J. DELORS (1) ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1978, S. 5. (2) ABl. Nr. L 345 vom 20. 12. 1980, S. 1.