Verordnung (EWG) Nr. 1332/84 des Rates vom 7. Mai 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 130 vom 16/05/1984 S. 0001 - 0002
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0206
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0206
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0128
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0128
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1332/84 DES RATES vom 7. Mai 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 985/84 (4), sind unter anderem die Situationen genannt, in denen das in einem Mitgliedstaat vermarktete Obst und Gemüse der Pflicht zur Einhaltung der Qualitätsnormen nicht unterliegt. Dies gilt unter anderem für die vom Erzeuger in den Großhandelsverkaufszentren innerhalb des Anbaugebiets vermarkteten und für die von dort an Sortierungs- und Verpackungsstellen oder Lagerungsstellen innerhalb des gleichen Anbaugebiets versandten Erzeugnisse. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch strengere Vorschriften erlassen. Wegen der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgesehenen Ausnahmeregelung können der Pflicht zur Einhaltung der Qualitätsnormen erfahrungsgemäß erhebliche Mengen Obst und Gemüse entzogen werden. Dies widerspricht dem Zweck der Gemeinschaftsvorschriften über Qualitätsnormen. Um dem abzuhelfen, sollten die betreffenden Erzeugnisse der Pflicht zur Einhaltung der Qualitätsnormen unterworfen werden; zugleich sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, abweichende Bestimmungen zu erlassen, um besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen, die sich auf ihrem Gebiet ergeben können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird wie folgt geändert: 1. An Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: »Den Mitgliedstaaten steht es frei, der Pflicht zur Einhaltung der Qualitätsnormen oder bestimmter einzelstaatlicher Vorschriften folgende Erzeugnisse nicht zu unterwerfen: - Erzeugnisse, die vom Erzeuger in den Großhandelsverkaufszentren, insbesondere auf den Erzeugermärkten innerhalb des Anbaugebiets, feilgehalten, angeboten, verkauft, geliefert oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebracht werden; - Erzeugnisse, die von diesen Großhandelsverkaufszentren an Sortierungs- und Verpackungsstellen oder Lagerungsstellen innerhalb des gleichen Anbaugebiets versandt werden. Bei Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission hiervon und teilt ihr die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mit." 2. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 1984. Im Namen des Rates Der Präsident M. ROCARD (1) ABl. Nr. C 324 vom 29. 11. 1983, S. 6. (2) ABl. Nr. C 77 vom 19. 3. 1984, S. 106. (3) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (4) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 1.