31984R1328

Verordnung (EWG) Nr. 1328/84 der Kommission vom 14. Mai 1984 zur Einführung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse der Sorten Kefalotyri und Kasseri

Amtsblatt Nr. L 129 vom 15/05/1984 S. 0019 - 0020


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1328/84 DER KOMMISSION

vom 14. Mai 1984

zur Einführung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse der Sorten Kefalotyri und Kasseri

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 508/71 des Rates vom 8. März 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten (3) kann die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung namentlich für Käsesorten beschlossen werden, die aus Schafsmilch hergestellt werden und deren Reifungszeit mindestens sechs Monate beträgt, wenn ernste Störungen des Marktgleichgewichts durch eine saisonale Lagerung beseitigt oder vermindert werden können.

Der Markt der Käsesorten Kefalotyri und Kasseri wird gegenwärtig durch schwer absetzbare, das Preisniveau drückende Bestände gestört. Es empfiehlt sich daher, auf eine saisonale Lagerung zurückzugreifen, wodurch diese Lage verbessert werden kann, da den Erzeugern dieser Käsesorten die notwendige Zeit gelassen wird, um Absatzmärkte zu finden.

Hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahme empfiehlt es sich, die für eine entsprechende Maßnahme im vorigen Milchwirtschaftsjahr angewandten Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2769/83 der Kommission (4) im wesentlichen zu übernehmen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die private Lagerhaltung von in der Gemeinschaft aus Schafsmilch hergestelltem Käse der Sorten Kefalotyri und Kasseri, die die in den Artikeln 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfuellen, wird eine Beihilfe gewährt.

Artikel 2

(1) Die Interventionsstelle schließt nur dann einen Lagervertrag ab, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) die Käsepartie, die Gegenstand eines Lagervertrags ist, besteht aus mindestens 2 Tonnen;

b) der Käse ist mindestens 90 Tage vor dem im Vertrag angegebenen Einlagerungsdatum, jedoch nach dem 31. Oktober 1983, hergestellt worden;

c) der Käse ist einer Prüfung unterzogen worden, die ergeben hat, daß er die unter b) genannte Voraussetzung erfuellt und als Käse erster Qualität eingestuft werden kann;

d) der Lagerhalter verpflichtet sich,

- den Käse während der gesamten Lagerzeit in Lagerräumen mit einer Temperatur von höchstens + 16 °C zu lagern;

- die Zusammensetzung der unter Vertrag stehenden Partie während der Dauer des Lagervertrags nicht ohne Genehmigung der Interventionsstelle zu verändern. Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingung hinsichtlich der je Partie festgesetzten Mindestmenge kann die Interventionsstelle die Änderung genehmigen, wenn sie sich aufgrund der Feststellung, daß die Verschlechterung seiner Qualität eine weitere Lagerung nicht zulässt, auf die Auslagerung oder den Austausch dieses Käses beschränkt.

Im Falle der Auslagerung bestimmter Mengen

i) gilt der Vertrag als nicht geändert, wenn die genannten Mengen mit Genehmigung der Interventionsstelle ausgetauscht werden,

ii) gilt der Vertrag als von Anfang an über die verbliebene Menge abgeschlossen, wenn die genannten Mengen nicht ersetzt werden.

Die durch diese Änderung gegebenenfalls entstehenden Kontrollkosten gehen zu Lasten des Lagerhalters;

- eine Bestandsbuchhaltung zu führen und der Interventionsstelle jede Woche die Ein- und Ausgänge der Vorwoche zu melden.

(2) Der Lagervertrag

a) wird schriftlich geschlossen und legt den Beginn der vertraglichen Lagerung fest. Der frühestmögliche Termin ist der Tag nach der Einlagerung der Käsepartie, auf die sich der Vertrag bezieht;

b) wird nach der Einlagerung der Käsepartie geschlossen, auf die sich der Vertrag bezieht, spätestens jedoch 40 Tage nach Beginn der vertraglichen Lagerung.

Artikel 3

(1) Eine Beihilfe wird nur für Käse gewährt, der in der Zeit vom 15. Mai bis 15. November 1984 eingelagert worden ist.

(2) Es wird keine Beihilfe gewährt, wenn die vertragliche Lagerzeit weniger als 60 Tage beträgt.

(3) Der Betrag der Beihilfe darf den einer vertraglichen Lagerzeit von 150 Tagen entsprechenden Betrag nicht überschreiten, wobei diese Lagerzeit vor dem 1. März 1985 beendet sein muß. Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich kann der Lagerhalter nach Ablauf des in Absatz 2 genannten Zeitraums von 60 Tagen eine unter Vertrag stehende Partie ganz oder teilweise auslagern. Die Menge, die ausgelagert werden darf, beträgt mindestens 500 kg. Die Mitgliedstaaten können diese Menge jedoch bis auf zwei Tonnen erhöhen.

Der Tag des Beginns der Auslagerung der Käsepartie, die Gegenstand des Lagervertrags ist, gehört nicht zur vertraglichen Lagerzeit.

Artikel 4

(1) Der Beihilfebetrag wird auf 2,28 ECU je Tonne und je Tag festgesetzt.

(2) Der in ECU ausgedrückte Beihilfebetrag für einen Lagervertrag ist der Betrag, der am ersten Tag der vertraglichen Lagerhaltung gilt. Seine Umrechnung in Landeswährung wird anhand des Kurses vorgenommen, der am letzten Tag der vertraglichen Lagerhaltung gilt.

(3) Die Zahlung der Beihilfe erfolgt binnen einer Frist von höchstens 90 Tagen, die vom letzten Tag der vertraglichen Lagerhaltung an berechnet wird.

Artikel 5

Die in dieser Verordnung genannten Zeitspannen, Daten und Fristen werden gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 (1) festgesetzt. Artikel 3 Absatz 4 der genannten Verordnung gilt jedoch nicht für die Festsetzung der Dauer der vertraglichen Lagerhaltung.

Artikel 6

Die Interventionsstelle trifft die notwendigen Vorkehrungen, um die Kontrollen der unter Vertrag stehenden Partien sicherzustellen. Sie sorgt insbesondere dafür, daß auf dem Käse, der Gegenstand eines Lagervertrags ist, ein Kennzeichen angebracht wird.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zum Dienstag jeder Woche mit:

a) die Käsemengen, die in der Vorwoche Gegenstand von Lagerverträgen gewesen sind,

b) gegebenenfalls die Mengen, für die die in Artikel 2 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich genannte Genehmigung erteilt worden ist.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 15. Mai 1984.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Mai 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 58 vom 11. 3. 1971, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 272 vom 5. 10. 1983, S. 16.

(1) ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1971, S. 1.