31984R1277

Verordnung (EWG) Nr. 1277/84 des Rates vom 8. Mai 1984 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 123 vom 09/05/1984 S. 0025 - 0027
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0161
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0161


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1277/84 DES RATES

vom 8. Mai 1984

zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 988/84 (2), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 3, Artikel 3c Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 7,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 schreibt für Korinthen vor, daß sich die Erzeuger verpflichten, ihre Lieferungen an Verarbeitungsbetriebe auf einen bestimmten Prozentsatz der im Vertrag genannten Mengen zu beschränken. Dieser Prozentsatz soll für die vom Erzeuger gelieferten Erzeugnisse eine angemessene Qualität gewährleisten. Bei getrockneten Weintrauben hängt die Zahlung der Beihilfe von der Nichtverarbeitung eines noch festzusetzenden Prozentsatzes durch die Verarbeiter ab. Diese Prozentsätze sollen die angemessene Qualität der zum Verbrauch bestimmten Erzeugnisse gewährleisten.

Bestimmte Erzeugnisse, die für die Beihilfe in Frage kommen, stehen unmittelbar miteinander im Wettbewerb. Die Produktionsbeihilfe sollte diese Wettbewerbssituation nicht beeinträchtigen. Diese Beihilfe sollte für die betreffenden Haupterzeugnisse berechnet werden, und die Beihilfe für die anderen Erzeugnisse sollte von dieser errechneten Beihilfe abgeleitet werden.

Nach Artikel 3b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 wird der dem Erzeuger für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen zu zahlende Mindestpreis im Laufe des Wirtschaftsjahres erhöht. Daher muß der für die Berechnung der Beihilfe zugrunde zu legende Preis des Ausgangserzeugnisses festgelegt werden.

Nach Artikel 3c der genannten Verordnung ist der Drittlandspreis bei der Berechnung der Beihilfe zu berücksichtigen. Dieser Preis kann sowohl mittels des Einfuhrpreises in der Gemeinschaft als auch mittels der Preise auf dem Weltmarkt erfasst werden.

Derselbe Artikel schreibt vor, daß der Drittlandspreis auf den Rohstoff bezogen wird. Dazu sind die geltenden Verarbeitungskosten in der Gemeinschaft und - wenn entsprechende Angaben vorliegen - in den Drittländern zu berücksichtigen. Ist der Mindesteinfuhrpreis anwendbar, so muß bei der Einschätzung der gegenwärtigen Lage der Tatsache Rechnung getragen werden, daß dieser Preis in allen Mitgliedstaaten gleich ist.

Die Entwicklung der Verarbeitungskosten kann bei aufeinanderfolgenden Festsetzungen nur im Notfall berücksichtigt werden. Dieser Fall ist gegeben, wenn der Absatz der Erzeugnisse auf Schwierigkeiten zu stossen droht.

Der Marktpreis des Gemeinschaftserzeugnisses kann zusätzliche Hinweise zur Berechnung der Beihilfe liefern. Infolgedessen ist dieser Möglichkeit Rechnung zu tragen.

Belaufen sich die Einfuhren nur auf eine geringe Menge, so wird der Drittlandspreis nicht als repräsentativ betrachtet. Die Menge der Einfuhren wird als gering erachtet, wenn die Einfuhren unter 10 % des Verbrauchs bleiben.

Ist der Drittlandspreis nicht repräsentativ, so ist ein Preis heranzuziehen, der aufgrund der Preisentwicklung und der Absatzmöglichkeiten auf dem Markt der Gemeinschaft bestimmt wird.

Die Berechnung der Beihilfe erfolgt anhand des Ausgangserzeugnisses, die Beihilfe wird aber für das Nettogewicht des Enderzeugnisses gewährt. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Elementen kann anhand der Durchschnittsausbeute in der Gemeinschaft festgelegt werden.

Die Einlagerungsstellen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres den Ankauf getrockneter Weintrauben und getrockneter Feigen vornehmen. Diese Erzeugnisse müssen so abgesetzt werden, daß der normale Handel nicht gestört wird. Dazu sind die Verkaufsbedingungen auf Gemeinschaftsebene festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für Korinthen beträgt der in Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 genannte Prozentsatz 5 %.

(2) Die in Artikel 3d Absatz 2 genannten Prozentsätze sind folgende:

a) für Korinthen: 15 %,

b) für die übrigen getrockneten Weintrauben: 8 %.

Artikel 2

(1) Bei den Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten wird die Produktionsbeihilfe berechnet für

a) Tomatenkonzentrat der Tarifstelle 20.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs,

b) geschälte Tomaten, ganz, der Sorte San Marzano, der Tarifstelle 20.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs,

c) geschälte Tomaten, ganz, der Sorte Roma oder ähnlicher Sorten, der Tarifstelle 20.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs,

d) Tomatensaft der Tarifstelle 20.07 des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2) Die Produktionsbeihilfe für

- Tomatenflocken der Tarifstelle 07.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs und

- Tomatensaft, einschließlich Tomatenpüree, der Tarifstelle 20.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs

wird - unbeschadet der nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 erlassenen Maßnahmen - von der für Tomatenkonzentrat berechneten Beihilfe abgeleitet, wobei insbesondere der Trockengewichtgehalt der Erzeugnisse berücksichtigt wird.

(3) Die Produktionsbeihilfe für

- geschälte Tomaten, ganz oder nicht, gefroren, der Tarifstelle 07.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs und

- geschälte Tomaten, in Stücken, der Tarifstelle 20.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs

wird - unbeschadet der nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 erlassenen Maßnahmen - insbesondere unter Berücksichtigung der Handelseigenschaften der Erzeugnisse von der Beihilfe abgeleitet, die für ganze geschälte Tomaten der Sorte Roma oder ähnlicher Sorten berechnet wurde.

(4) Die Produktionsbeihilfe für getrocknete Weintrauben wird für andere getrocknete Weintrauben als Korinthen berechnet. Die Produktionsbeihilfe für Korinthen wird - unbeschadet der nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 erlassenen Maßnahmen - von dieser Beihilfe abgeleitet.

Artikel 3

(1) Zur Anwendung von Artikel 3c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 gelten die Bestimmungen des vorliegenden Artikels.

(2) Der für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen zugrunde zulegende Mindestpreis des Ausgangserzeugnisses ist der dem Erzeuger zu Beginn des Wirtschaftsjahres zu zahlende Mindestpreis, erhöht um den Durchschnitt der monatlichen Erhöhungen nach Artikel 3b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77.

(3) Der Drittlandspreis wird bestimmt unter besonderer Berücksichtigung

a) der Frei-Grenze-Preise bei der Einfuhr in die Gemeinschaft,

b) der im internationalen Handel festgestellten Preise.

(4) Bei der ersten Festsetzung der Beihilfe erfolgt die pauschale Anpassung des Drittlandspreises auf der Stufe des Ausgangserzeugnisses unter Berücksichtigung

a) der Verarbeitungskosten in der Gemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 1983/84. Liegt jedoch die für 1983 festgestellte Inflationsrate über 5 %, so können die Verarbeitungskosten unter Berücksichtigung der Marktaussichten um einen Betrag angepasst werden, der höchstens der Inflationsrate entspricht;

b) gegebenenfalls der Verarbeitungskosten in den Drittländern.

Bei Erzeugnissen, für die ein Mindesteinfuhrpreis gilt, wird ausserdem der jeweiligen Lage der wichtigsten Erzeuger- und Verbrauchermärkte Rechnung getragen.

(5) Bei aufeinanderfolgenden Festsetzungen wird die Anpassung der Beihilfe zur Berücksichtigung der Verarbeitungskosten vorgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Wettbewerbsfähigkeit des Erzeugnisses gegenüber den Erzeugnissen der Drittländer bzw. angemessene Absatzmöglichkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt zu gewährleisten.

(6) Die Beihilfe wird gemäß Artikel 3c Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 angepasst, wenn zwischen dem Preis der Gemeinschaftserzeugnisse und den aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen ein bedeutender Unterschied festgestellt wird. Artikel 4

(1) Zur Durchführung von Artikel 3c Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 wird der Drittlandspreis als nicht repräsentativ betrachtet, wenn das Einfuhrvolumen der Gemeinschaft im Kalenderjahr vor der Festsetzung der Beihilfe unter 10 % des Verbrauchs der Gemeinschaft im selben Kalenderjahr liegt.

(2) Zur Berechnung des in Artikel 3c Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 genannten Preises wird der Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt bestimmt unter Berücksichtigung

- des im innergemeinschaftlichen Handel festgestellten Preises,

- der üblichen Handelspreise innerhalb der Gemeinschaft, soweit diese vorliegen.

Artikel 5

Die in Artikel 3c Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 genannten Koeffizienten werden anhand der in der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr 1983/84 verwendeten Rohstoffmengen und der gefertigten Enderzeugnisse, ausgedrückt in Nettogewicht, berechnet. Diese Koeffizienten werden gegebenenfalls aufgrund später festgestellter Veränderungen angepasst.

Artikel 6

(1) Die Abgabe der von den Einlagerungsstellen angekauften getrockneten Weintrauben und getrockneten Feigen sowie die Abgabebedingungen werden nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 beschlossen, wobei berücksichtigt wird, daß das Marktgleichgewicht nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Werden Sondermaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 getroffen, so können besondere Bedingungen vorgesehen werden um eine zweckfremde Verwendung der Erzeugnisse zu vermeiden.

Um die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen zu gewährleisten, kann in diesem Fall eine besondere Kaution verlangt werden, die ganz oder teilweise verfällt, wenn die Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfuellt werden.

(3) Die Abgabe erfolgt entweder durch Ausschreibung oder durch Verkauf zu im voraus festgesetzten Preisen.

Die eingereichten Angebote werden nur bei gleichzeitiger Stellung einer Kaution berücksichtigt.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die einzelnen Erzeugnisse ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1984/85.

Diese Verordnung 1984/85. in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROCARD

(1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 11.