31984R1244

Verordnung (EWG) Nr. 1244/84 des Rates vom 27. April 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 1983/84

Amtsblatt Nr. L 120 vom 05/05/1984 S. 0003


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1244/84 DES RATES

vom 27. April 1984

über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 1983/84

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker (1) und das zwischen ihnen geschlossene Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Wiederzuteilung einer vereinbarten Menge Präferenzzucker an die Republik Indien (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Durchführung des Abkommens über Rohrzucker erfolgt im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker.

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 1983/84 sollte genehmigt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 1983/84 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das in Artikel 1 genannte Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. April 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROCARD

(1) ABl. Nr. L 190 vom 23. 7. 1975, S. 35.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.