31984R1084

Verordnung (EWG) Nr. 1084/84 der Kommission vom 18. April 1984 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 über die Befreiung von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge in bestimmten Fällen

Amtsblatt Nr. L 106 vom 19/04/1984 S. 0026 - 0027


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1084/84 DER KOMMISSION

vom 18. April 1984

zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 über die Befreiung von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge in bestimmten Fällen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1004/84 (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 926/80 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2899/81 (4), die sogenannte »Billigkeitsverordnung", ist eine Sonderregelung eingeführt worden, die unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge für Einfuhren oder gegebenenfalls Ausfuhren vorsieht, die aufgrund von Verträgen erfolgen, die vor der Erhöhung bzw. Einführung dieser Beträge abgeschlossen wurden. Mit dieser Verordnung wurde ein gemeinschaftlicher Rahmen errichtet, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten jedoch nach Artikel 14 Absatz 1 strengere Kriterien vorsehen konnten, um eine übermässige Inanspruchnahme der fraglichen Bestimmungen zu vermeiden.

Diese Regel war eingeführt worden, um die praktischen Anwendungsschwierigkeiten zu überwinden, die mit jedem Nachweis anhand der Vorlage von Verträgen verbunden sind. Die teilweise oder vollständige Befreiung von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge konnte nämlich gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 nur für die Erzeugnismengen gewährt werden, die Gegenstand eines zu einem bestimmten Zeitpunkt fest abgeschlossenen Vertrages waren.

Trotz aller Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei Anwendung der Regelung hat die Feststellung des Vertragsabschlusses zum fraglichen Zeitpunkt sowie des festen Abschlusses der Verträge zu Schwierigkeiten geführt. Wie sich nämlich erwiesen hat, konnte in konkreten Fällen der Beweis, daß eine der Bedingungen nicht erfuellt ist, kaum erbracht werden, obgleich das Gesamtvolumen der Mengen, auf die sich die Befreiungsanträge bezogen, Anlaß zu ernsten Zweifeln an der Zuverlässigkeit der gelieferten Angaben gab. Es war also notwendig, auf die obengenannte Bestimmung des Artikels 14 zurückzugreifen.

Die hier beschriebenen Schwierigkeiten sind wohl nur dadurch zu umgehen, daß die Verträge eingetragen werden und eine hohe Kaution gestellt wird, um ihre Erfuellung zu gewährleisten. Mit dieser Lösung wären allerdings ein unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand, relativ hohe Kosten für den Handel und eine Offenlegung aller betroffenen Verträge verbunden. Diese Folgen machen das Verfahren praktisch undurchführbar.

Unter diesen Umständen ist die Aufhebung der zu sehr von Mißbrauch bedrohten Regelung der einzig gangbare Weg. Die Aufhebung entzieht den Beteiligten die Vorteile der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 für Verträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden. Um zusätzliche Belastungen aus einer etwaigen Erhöhung der Währungsausgleichsbeträge zu vermeiden, werden die Beteiligten künftig die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen haben, indem sie geeignete Klauseln in die Verträge aufnehmen.

Bestimmte Übergangsmaßnahmen erweisen sich jedoch als erforderlich. Diese müssen die Hoechstdurchführungsfrist der unter die Befreiung fallenden Verträge gemäß Verordnung (EWG) Nr. 926/80 berücksichtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der betreffenden Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 926/80 wird aufgehoben.

(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 gelten weiterhin für Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden und bei denen die Einfuhren oder die Ausfuhren innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt werden.

Wird für die betreffende Einfuhr oder Ausfuhr jedoch eine Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz benutzt, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde, so wird die Frist von sechs Monaten durch die noch verbleibende Geltungsdauer der betreffenden Lizenz ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 101 vom 13. 4. 1984, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 99 vom 17. 4. 1980, S. 15.

(4) ABl. Nr. L 287 vom 8. 10. 1981, S. 3.