31984R1018

Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide sowie der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 107 vom 19/04/1984 S. 0001 - 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0125
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0125


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1018/84 DES RATES vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide sowie der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Einführung einer Garantieschwelle im Sektor Getreide durch die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451/82 (5), soll eine bessere Ausrichtung der Erzeugung und damit eine Entlastung des Gemeinschaftshaushalts erreicht werden. Auf Hartweizen wurde eine solche Regelung bisher nicht angewandt.

Die jüngste Ausweitung der Hartweizenanbaufläche hat zu gewissen regionalen Überschüssen geführt, die besonders schwer abzusetzen waren. Ausserdem hat die Hartweizenerzeugung eine verhältnismässig starke Belastung des Gemeinschaftshaushalts zur Folge. Deshalb sollte auch für diese Getreideart eine Garantieschwelle vorgesehen werden.

Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 bestimmt, daß die im Falle der Überschreitung der Garantieschwelle anwendbaren Vorschriften nicht die Richtpreise berühren. Diese Vorschrift führt dazu, daß die mit der Mitverantwortung verfolgten Ziele schwierig zu verwirklichen sind. Es ist daher angebracht, den Unterabsatz 3 des genannten Absatzes 1 zu streichen.

Wegen der wachsenden Bedeutung der Sorghumerzeugung und deren Wettbewerbsstellung gegenüber anderem Futtergetreide empfiehlt es sich, ab dem Wirtschaftsjahr 1984/85 auf diese Getreideart den einzigen gemeinsamen Interventionspreis anzuwenden.

Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 führen bei Triticale zur Festsetzung derselben Abschöpfung wie für Buchweizen, Hirse aller Art, Kanariensaat und anderes ausschließlich zu Futterzwecken bestimmtes Getreide. In Anbetracht der Art und der Verwendung dieser Getreideart (die zur menschlichen und zur tierischen Ernährung bestimmt ist) und der wachsenden Bedeutung ihrer Erzeugung auf Welt- und Gemeinschaftsebene sowie ihrer Wettbewerbsstellung gegenüber den übrigen in der Gemeinschaft angebauten Getreidearten, deren Platz sie einnehmen kann, sollte für Triticale durch Anwendung der für Roggen festgesetzten Abschöpfung ein besserer Schutz bei der Einfuhr vorgesehen werden. Um die Anwendung dieser Abschöpfung zu ermöglichen, ist der Anhang "Gemeinsamer Zolltarif" zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 988/84 (7), zu ändern, indem für diese Getreideart eine besondere Tarifstelle vorgesehen wird.

Ferner können gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 spezifische Interventionsmaßnahmen

beschlossen werden, um die Marktentwicklung bei Weichweizen im Hinblick auf den Referenzpreis des laufenden Wirtschaftsjahres zu stützen. Diese - normalerweise zu Beginn des Wirtschaftsjahres angewandte - Bestimmung kann die Erzeuger bestimmter Länder mit früher Ernte benachteiligen. Diese Lage ist dadurch zu ändern, daß vorgesehen wird, daß in diesen Ländern im Juli besondere Interventionsmaßnahmen getroffen werden können, um die Marktentwicklung im Hinblick auf den Referenzpreis des folgenden Wirtschaftsjahres zu stützen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 und die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 sind zu ändern - (1) ABl. Nr. C 62 vom 5.3.1984, S. 5. (2) ABl. Nr. C 77 vom 19.3.1984, S. 148. (3) ABl. Nr. C 103 vom 16.4.1984, S. 37. (4) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (5) ABl. Nr. L 164 vom 14.6.1982, S. 1. (6) ABl. Nr. L 142 vom 22.7.1968, S. 1. (7) ABl. Nr. L 103 vom 16.4.1984, S. 11.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für die Gemeinschaft werden jährlich vor dem 1. August für das im folgenden Jahr beginnende Wirtschaftsjahr folgende Preise festgesetzt: - ein gemeinsamer einziger Interventionspreis für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Sorghum,

- ein einziger Interventionspreis für Hartweizen,

- ein Referenzpreis für zur Brotherstellung geeigneten Weichweizen,

- ein Richtpreis für Weichweizen und für Hartweizen sowie ein gemeinsamer Richtpreis für Roggen, Gerste, Mais und Sorghum."

2. Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Zur Ermittlung dieser Richtpreise werden - bei Weichweizen zum Referenzpreis,

- bei Hartweizen zum einzigen Interventionspreis,

- bei Roggen, Gerste, Mais und Sorghum zu dem gemeinsamen einzigen Interventionspreis

ein Marktelement und ein für die Kosten des Transports zwischen dem Gebiet Ormes und dem Gebiet Duisburg repräsentatives Element hinzugerechnet."

3. Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 4 erster Satz erhält folgende Fassung:

"Das Marktelement für Roggen, Gerste, Mais und Sorghum bezeichnet die Differenz, die zwischen dem Marktpreis für Gerste und dem gemeinsamen einzigen Interventionspreis bestehen muß, zuzueglich der Marktpreisdifferenz, die das Verhältnis zwischen den relativen Werten hinsichtlich der Verwendung von Gerste und Mais in der Verfütterung widerspiegeln soll."

4. Artikel 3a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Bei der Festsetzung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Preise setzt der Rat nach dem gleichen Verfahren jährlich eine Garantieschwelle fest - für Hartweizen,

- für die sonstigen Getreidearten.

Überschreitet die tatsächliche Durchschnittserzeugung in den letzten drei Wirtschaftsjahren die für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzte Garantieschwelle, so werden der gemeinsame einzige Interventionspreis für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Sorghum, der Referenzpreis für Weichweizen und der einzige Interventionspreis für das folgende Wirtschaftsjahr - bei Hartweizen je überschrittene 50 000 Tonnen,

- bei den sonstigen Getreidearten je überschrittene Million Tonnen

um 1 v.H., höchstens jedoch um 5 v.H. gesenkt.

Übersteigen jedoch die Einfuhren in die Gemeinschaft bei den in Anhang D genannten Erzeugnissen in dem Wirtschaftsjahr vor der Festsetzung der Garantieschwelle 15 Millionen Tonnen, so wird die Differenz zwischen diesen Einfuhrmengen und 15 Millionen Tonnen zu der Garantieschwelle für die anderen Getreidearten als Hartweizen hinzugerechnet."

5. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Roggen und Sorghum wird je ein Schwellenpreis für die Gemeinschaft so festgesetzt, daß der Verkaufspreis des eingeführten Erzeugnisses auf dem Markt in Duisburg unter Berücksichtigung der Qualitätsunterschiede dem Richtpreis entspricht. Für die Festsetzung des Schwellenpreises ist die gleiche Standardqualität maßgebend wie für den Richtpreis."

6. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für die in Artikel 1 Buchstabe a) aufgeführten und vorstehend nicht genannten Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Tarifstelle 10.07 D I des Gemeinsamen Zolltarifs wird für die Gemeinschaft je ein Schwellenpreis für eine bestimmte Standardqualität so festgesetzt, daß die Preise für die in Absatz 1 genannten Getreidearten, die mit diesen Erzeugnissen in Wettbewerb stehen, auf dem Markt in Duisburg die Höhe des Richtpreises erreichen."

7. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:

"In Griechenland und Italien könnt n diese Maßnahmen jedoch unbeschadet des im Juli geltenden repräsentativen landwirtschaftlichen Kurses im Laufe des Monats Juli angewandt werden, um die Marktentwicklung im Hinblick auf den für das folgende Wirtschaftsjahr festgesetzten Referenzpreis zu stützen."

8. Artikel 13 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Bei der Einfuhr des Erzeugnisses der Tarifstelle 10.07 D I des Gemeinsamen Zolltarifs wird jedoch die für Roggen geltende Abschöpfung erhoben."

Artikel 2

Der Anhang "Gemeinsamer Zolltarif" der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab: - 1. Juli 1984 für Hartweizen und die Bestimmungen des Artikels 1 Nummer 7;

- 1. August 1984 für die übrigen Getreidearten hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROCARD

ANHANG Die Tarifstelle 10.07 des Gemeinsamen Zolltarifs erhält folgende Fassung:

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