Verordnung (EWG) Nr. 977/84 der Kommission vom 10. April 1984 über den Verkauf auf dem Binnenmarkt von 142 600 Tonnen zur Brotherstellung geeigneten Weichweizens aus Beständen der dänischen Interventionsstelle und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76
Amtsblatt Nr. L 099 vom 11/04/1984 S. 0009 - 0010
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0089
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0089
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 977/84 DER KOMMISSION vom 10. April 1984 über den Verkauf auf dem Binnenmarkt von 142 600 Tonnen zur Brotherstellung geeigneten Weichweizens aus Beständen der dänischen Interventionsstelle und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451/82 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (3), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1146/76 des Rates vom 17. Mai 1976 über besondere und spezifische Interventionsmaßnahmen für Getreide (4) sind die diesbezueglichen Grundregeln festgelegt worden. Der Weichweizenmarkt war im Wirtschaftsjahr 1983/84 durch ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gekennzeichnet, das dazu geführt hat, daß besonders grosse Mengen zur Intervention angeboten worden sind. Das Anhäufen dieser Weichweizenbestände könnte zusammen mit den Haushaltszwängen zu schweren Störungen beim Funktionieren der Gemeinsamen Marktorganisation, insbesondere auf Interventionsebene, führen. Um diese Lage zu verbessern, sind Maßnahmen getroffen worden, um den Absatz der Interventionsbestände auf dem Gemeinschaftsmarkt zu erleichtern. Diese Maßnahmen, die in Form des Verkaufs von Weichweizen zu Futterzwecken durchgeführt werden, sind am 31. März 1984 abgelaufen. In Dänemark gibt es derzeit zusätzliche Absatzmöglichkeiten auf diesem Sektor. Die Lagerbestände in diesem Land machen eine solche Maßnahme möglich. Die geplante Maßnahme muß ihre volle Wirkung vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1984/85 erzielen. Es erscheint zweckmässig, diesen Verkauf gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission vom 7. Juli 1982 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen (5), vorzunehmen, jedoch vorbehaltlich einiger besonderer Vorschriften, die eine Abwicklung der Maßnahme im Sinne des angestrebten Ziels sicherstellen. Insbesondere erfordert die vorgesehene Verwendung des betreffenden Getreides besondere Preisbedingungen, die es ermöglichen müssen, die Lage auf dem Getreidemarkt unter Vermeidung seines Verfalls zu entspannen. Ausserdem empfiehlt es sich, wegen der Festsetzung besonderer Preisbedingungen mittels einer Kaution sicherzustellen, daß die Beteiligten den vorgesehenen Verwendungszweck einhalten. Um die Kontrolle der Verwendung des von der dänischen Interventionsstelle zu verkaufenden Getreides zu erleichtern, ist die Mindestmenge, auf die sich die Angebote beziehen müssen, auf 200 Tonnen festzusetzen. Im übrigen finden auf die Kontrolle die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstelle (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 783/84 (7), Anwendung. Diese Vorschriften sollten jedoch verschärft werden, indem eine systematische Überprüfung der Buchhaltung und eine gegebenenfalls durch Stichproben erfolgende Kontrolle an Ort und Stelle vorgesehen wird. Darüberhinaus sollte vorgesehen werden, daß das betreffende Getreide einer Behandlung unterzogen wird, die seine Identifizierung ermöglicht. Wegen der durch diese Verordnung vorgesehenen besonderen Verwendung ist die Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die dänische Interventionsstelle verkauft im Wege der Ausschreibung auf dem Binnenmarkt etwa 142 600 Tonnen zur Brotherstellung geeigneten Weichweizen zu Futterzwecken. (2) Unbeschadet dieser Verordnung findet die Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 auf den Verkauf gemäß Absatz 1 Anwendung. Artikel 2 Der Verkauf des Weichweizens gemäß Artikel 1 geschieht nach dem Verfahren der Dauerausschreibung. Die Ausschreibung läuft von April 1984 bis Ende Mai 1984. Die dänische Interventionsstelle nimmt die Teilausschreibungen mindestens einmal wöchentlich vor. Artikel 3 (1) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 muß sich das berücksichtigte Angebot mindestens auf 215,67 ECU je Tonne im April 1984 erstrecken. Dieser Preis wird um einen für den Referenzpreis im folgenden Monat vorgesehenen monatlichen Zuschlag erhöht. (2) Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 können nur solche Angebote zugelassen werden, die sich auf eine Menge von mindestens 200 Tonnen beziehen. Artikel 4 Liegt der Angebotspreis unter dem im Zuschlagsmonat anwendbaren, um 11,62 ECU je Tonne verminderten und um 1 v. H. erhöhten Referenzpreis, so ist das Angebot unbeschadet von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 nur dann gültig, wenn ihm eine schriftliche Verpflichtung des Bieters beiliegt, - spätestens zwei Werktage nach dem Tag des Erhalts der Zuschlagserklärung eine Kaution in Höhe des Unterschieds zwischen diesen beiden Preisen zu stellen, - eine Bestandsbuchhaltung zu führen, in denen die gekauften Mengen und ihre Verwendung sowie im Falle des Verkaufs Name und Anschrift des Käufers sowie die verkauften Mengen aufgeführt sind. Die Kaution wird nur für die Mengen freigegeben, für die der Zuschlagsempfänger den Nachweis erbringt, daß sie vor dem 1. August 1984 zu Futterzwecken verwendet worden sind. Dieser Nachweis muß spätestens am 31. Dezember 1984 erbracht werden. Artikel 5 Die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 genannte Kontrolle muß eine systematische Überprüfung der Buchhaltung sowie eine Kontrolle an Ort und Stelle umfassen. Letztere darf durch Stichproben erfolgen. Die betreffende Interventionsstelle kann eine Behandlung vornehmen, anhand deren sich das Erzeugnis identifizieren lässt. Diese Behandlung muß möglichst kostengünstig durchgeführt werden. Artikel 6 Die Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 wird wie folgt geändert: Im Anhang wird in Teil II »Erzeugnisse für eine andere Verwendung und/oder Bestimmung als die unter I angeführten" nachstehender Punkt 22 und die entsprechende Fußnote angefügt: »22. Verordnung (EWG) Nr. 977/84 der Kommission vom 10. April 1984 über den Verkauf auf dem Binnenmarkt von 142 600 Tonnen zur Brotherstellung geeigneten Weichweizens aus Beständen der dänischen Interventionsstelle und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 (22): Bei Versand des zur Verarbeitung bestimmten Weichweizens: - Feld 104: Zur Verarbeitung bestimmt (Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 977/84); - Feld 106: Zeitpunkt, zu dem der Weichweizen die Interventionslager verlassen hat. (22) ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1984, S. 9."). Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. April 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 1. (3) ABl. Nr. L 128 vom 24. 5. 1977, S. 1. (4) ABl. Nr. L 130 vom 19. 5. 1976, S. 9. (5) ABl. Nr. L 202 vom 9. 7. 1982, S. 23. (6) ABl. Nr L 190 vom 14. 7. 1976, S. 1. (7) ABl. Nr. L 85 vom 28. 3. 1984, S. 26.