31984R0782

Verordnung (EWG) Nr. 782/84 der Kommission vom 27. März 1984 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 50000 Tonnen Weichweizen zu Futterzwecken aus Beständen der niederländischen Interventionsstelle und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76

Amtsblatt Nr. L 085 vom 28/03/1984 S. 0022 - 0025
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0035
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0035


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 782/84 DER KOMMISSION

vom 27. März 1984

über die Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 50 000 Tonnen Weichweizen zu Futterzwecken aus Beständen der niederländischen Interventionsstelle und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451/82 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission vom 7. Juli 1982 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2738/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Intervention bei Getreide (4) bestimmt, daß die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen durch Ausschreibung erfolgt.

Auf dem Weltmarkt zeigt sich eine Nachfrage nach Weichweizen zu Futterzwecken. Aufgrund der Marktgegebenheiten erscheint es angebracht, besondere Verwaltungsmaßnahmen zur Deckung dieser Nachfrage zu treffen.

Unter Berücksichtigung der verfügbaren Behandlungsstoffe sind verschiedene Verfahren vorzuschlagen. Um die Kontrollen zu erleichtern, sollte die Behandlung von den Interventionsstellen vor der Bereitstellung der Ware vorgenommen werden.

Die Ausfuhrpapiere sind mit besonderen Vermerken zu versehen, um den Lieferweg der Ware verfolgen zu können.

Für die Kontrolle gelten ferner die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2794/83 (6). In ihrem Anhang schreibt die genannte Verordnung vor, welche Angaben auf dem Kontrollexemplar erscheinen müssen. Der genannte Anhang ist durch die Angaben zu ergänzen, die auf dem Kontrollexemplar erscheinen müssen, wenn für Getreide aus Interventionsbeständen eine besondere Bestimmung vorgesehen ist.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die niederländische Interventionsstelle kann unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 festgelegten Bedingungen eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von 50 000 Tonnen Weichweizen zu Futterzwecken aus ihren Interventionsbeständen vornehmen.

Artikel 2

(1) Die Ausschreibung betrifft eine Hoechstmenge von 50 000 Tonnen Weichweizen zu Futterzwecken für die Ausfuhr nach Drittländern.

(2) Die Gebiete, in denen die 50 000 Tonnen Weichweizen zu Futterzwecken lagern, sind in Anhang I angegeben.

(3) Vor der Bereitstellung wird der Weichweizen aus Interventionsbeständen von der niederländischen Interventionsstelle nach einem der im Anhang II dieser Verordnung festgelegten Bezugsverfahren behandelt. Die Kosten für die Behandlung sind von der Interventionsstelle zu tragen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 kann die Interventionsstelle den Transport der Ware für ihre Übergabe an den Handelsbeteiligten in dem Verschiffungshafen gewährleisten.

(4) Die Kosten der Behandlung werden von der Interventionsstelle übernommen.

Artikel 3

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 ist nicht anwendbar. Der Betrag der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) festgelegten Kaution beläuft sich auf den Unterschied zwischen dem Interventionspreis zuzueglich 1 % und dem Angebotspreis.

Artikel 4

(1) Die Ausfuhrlizenzen gelten vom Zeitpunkt ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 bis zum Ablauf des zweiten darauffolgenden Monats. Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 12 folgenden Vermerk:

»Abgabe von Weichweizen zu Futterzwecken aus Interventionsbeständen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 782/84."

(2) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission (1) sind die Rechte aus den in Absatz 1 genannten Lizenzen nicht übertragbar.

Artikel 5

(1) Die Angebote für die erste Teilausschreibung müssen bis spätestens am 11. April 1984 um 13 Uhr (Brüsseler Zeit) eingereicht werden.

(2) Die Angebote für die letzte Teilausschreibung müssen bis spätestens 30. Mai 1984 um 13 Uhr (Brüsseler Zeit) eingereicht werden.

(3) Die Angebote sind bei der niederländischen Interventionsstelle einzureichen.

Artikel 6

Die niederländische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote die erhaltenen Angebote mit.

Sie müssen gemäß dem Schema in Anhang III übermittelt werden.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 wird wie folgt geändert:

Im Anhang wird in Teil I, »Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden", folgender Punkt und die dazugehörige Fußnote angefügt:

»11. Verordnung (EWG) Nr. 782/84 der Kommission vom 27. März 1984 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 50 000 Tonnen Weichweizen zu Futterzwecken aus Beständen der niederländischen Interventionsstelle (11).

(11) ABl. Nr. L 85 vom 28. 3. 1984, S. 22."

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 28. März 1984 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 202 vom 9. 7. 1982, S. 23.

(4) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 49.

(5) ABl. Nr. L 190 vom 14. 7. 1976, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 274 vom 7. 10. 1983, S. 18.

(1) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

ANHANG I

(in Tonnen)

1.2 // // // Lagerort // Menge // // // Gebiet Rotterdam // 2 433 // Gebiet Amsterdam // 11 042 // Gebiet Groningen // 36 525 // //

ANHANG II

Bezugsverfahren für die Behandlung von Weichweizen

Verfahren Nr. 1 - Färbung mit Patentblau V

1. Entweder 30 Gramm 85prozentigen Farbstoffs oder 51 Gramm 50prozentigen Farbstoffs Patentblau V (Nummer Schulz: 826 - Nummer EWG: E 131 (1)) in mindestens 2,5 und höchstens 3 Liter reinem Wasser auflösen.

2. 100 Kilogramm Weizen aus der zu behandelnden Menge mit der unter Ziffer 1 genannten Menge Lösung färben.

3. 90 Kilogramm des zu behandelnden Weizen sind mit mindestens 10 kg der nach Ziffer 2 gefärbten Körner derart zu mischen, daß diese sich gleichmässig in der Masse verteilen.

Verfahren Nr. 2 - Färbung mit Brillantgrün

Der Weizen muß mit dem in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Farbstoff derart behandelt werden, daß er mindestens eine Menge Farbstoff enthält, die der in Spalte 4 angegebenen Menge entspricht und die derart gleichmässig und vollständig verteilt ist, daß mindestens 5 v. H. der Körner gefärbt und in der Masse verteilt sind.

TABELLE

1.2.3.4 // // // // // Übliche Bezeichnung des Farbstoffs // Wissenschaftliche Bezeichnung // Kennzeichen der Farbe (1956) Nr. // Mindestmenge in Millionstel Gewichtsteilen // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // // // // // Brillantsäure grün BS // Natriumverbindung des DI-(p-dimethylaminophenyl)-2Hydroxy-3, 6-disulfenophtrofuchsonimonium // 44 090 // 20 // // // //

(1) Eine Definition von Patentblau V ist in der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, enthalten (ABl. Nr. 115 vom 11. 11. 1962, S. 2645/62).

Patentblau V wird in der Bundesrepublik Deutschland 50prozentig unter der Benennung Lebensmittelblau Nr. 3 gehandelt.

Verfahren Nr. 3 - Zusatz von Fischöl oder Fischlebertran

a) Fischöl oder Fischlebertran, gefiltert, nicht geruchlos gemacht, nicht entfärbt und ohne Zusätze

b) Merkmale

1.2 // Jodzahl mindestens // 120 // Farbzahl // 7-14 (Gärtner) // oder // 5-19 (F.A.C.) // Ölsäure zwischen // 3 % und 4 % // Erstattungspunkt höchstens // 10 °C

c) Mindestmenge für die Behandlung von 1 Tonne Getreide: 4 kg.

d) Das zur Behandlung verwendete Gerät muß ständig eine gleichmässige Verteilung des Öls in der Weizenmenge sicherstellen.

e) Die Temperatur des benutzten Öls muß auf einer Höhe gehalten werden, die ausreicht, um diese gleichmässige Verteilung zu garantieren.

ANHANG III

Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 50 000 Tonnen Weichweizen zu Futterzwecken aus Beständen der niederländischen Interventionsstelle

Verordnung (EWG) Nr. 782/84

1.2.3.4.5.6 // // // // // // // Numerierung der Bieter // Partie- nummer // Menge in Tonnen // Angebots- preis in ECU/t // Handels- kosten in ECU/t // Bestimmung // // // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // 5 // 6 // // // // // // // 1 // // // // // // 2 // // // // // // 3 // // // // // // usw. // // // // // // // // // // //