Verordnung (EWG) Nr. 664/84 des Rates vom 13. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (1983/1984)
Amtsblatt Nr. L 073 vom 16/03/1984 S. 0011 - 0011
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 664/84 DES RATES vom 13. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (1983/1984) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: In Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/77 des Assoziationsrats EWG - Türkei über neue Zugeständnisse bei der Einfuhr türkischer Agrarerzeugnisse in die Gemeinschaft ist vorgesehen, daß der Zusatzbetrag, der bei der Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft gegebenenfalls von der Abschöpfung abzuziehen ist, für jedes Anwendungsjahr durch Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Türkei festgesetzt wird. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3489/82 (3), ist der vorgenannte Beschluß insbesondere für Olivenöl zur Anwendung gebracht worden. Die Vertragsparteien sind aufgrund eines Briefwechsels übereingekommen, den fraglichen Zusatzbetrag für die Zeit vom 1. November 1983 bis 31. Oktober 1984 auf 10,88 ECU je 100 kg festzusetzen. Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 erhält folgende Fassung: »b) einen Betrag in Höhe der von der Türkei erhobenen besonderen Abgabe bei der Ausfuhr bis zu 10,88 ECU je 100 Kilogramm, wobei dieser Betrag vom 1. November 1983 bis zum 31. Oktober 1984 um 10,88 ECU je 100 Kilogramm erhöht wird." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 13. März 1984. Im Namen des Rates Der Präsident C. CHEYSSON (1) ABl. Nr. C 10 vom 16. 1. 1984, S. 274. (2) ABl. Nr. L 142 vom 9. 6. 1977, S. 10. (3) ABl. Nr. L 372 vom 30. 12. 1982, S. 14.