31984R0634

Verordnung (EWG) Nr. 634/84 der Kommission vom 12. März 1984 über die Mitteilung durch die Mitgliedstaaten von Angaben über die Ein- und Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse an die Kommission

Amtsblatt Nr. L 070 vom 13/03/1984 S. 0005 - 0005
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0014
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0014


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 634/84 DER KOMMISSION

vom 12. März 1984

über die Mitteilung durch die Mitgliedstaaten von Angaben über die Ein- und Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse an die Kommission

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451/82 (2), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf dem gemeinschaftlichen Stärkemarkt sind aufgrund von Niedrigpreiseinfuhren immer grösserer Mengen von Konkurrenzerzeugnissen Störungen aufgetreten. Nach den vorliegenden Informationen handelt es sich bei diesen Konkurrenzerzeugnissen im wesentlichen um Stärkeäther und -esther der Tarifstelle ex 39.06 B des Gemeinsamen Zolltarifs. Es erscheint daher angezeigt, die Entwicklung des Handels mit diesen Erzeugnissen aufmerksam zu verfolgen. Zu diesem Zweck sind Maßnahmen vorzusehen, die es der Kommission ermöglichen, für die betreffenden Erzeugnisse, und zwar getrennt von den anderen Erzeugnissen derselben Tarifstelle, die nötigen Informationen zu erhalten.

Es empfiehlt sich, die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3601/82 der Kommission vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Angaben über die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten an die Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3461/83 (4), vorzusehen.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens vier Wochen nach Ablauf des betreffenden Monats, in bezug auf ihren Handel mit Drittländern mit Stärkeäthern und -estern (Tarifstelle ex 39.06 B des Gemeinsamen Zolltarifs) folgende Angaben mit:

a) eingeführte Mengen nach Herkunftsland,

b) ausgeführte Mengen nach Bestimmungsland,

c) statistischer Wert der Mengen unter a) und b).

Artikel 2

Folgende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3601/82 finden entsprechende Anwendung:

- Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben B und C, Absatz 4 und Absatz 5 Buchstaben a) und c)

- Artikel 3.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1984.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1982, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 345 vom 8. 12. 1983, S. 11.