31984R0564

Verordnung (EWG) Nr. 564/84 des Rates vom 1. März 1984 zur Aussetzung der Investitionsbeihilfen in der Milchproduktion

Amtsblatt Nr. L 061 vom 02/03/1984 S. 0034 - 0034
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0313
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0313


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 564/84 DES RATES

vom 1. März 1984

zur Aussetzung der Investitionsbeihilfen in der Milchproduktion

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1946/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Beschränkung der Investitionsbeihilfen in der Milchproduktion (3) ermächtigt die Mitgliedstaaten, Beihilfen zu Investitionen im Bereich der Milchproduktion zu gewähren.

Zur Verwirklichung der Produktionsziele der Gemeinschaft und insbesondere des Zieles der Wiederherstellung des Gleichgewichts auf dem Markt für Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft ist es erforderlich, bis zur Verabschiedung einer Einigung über die Begrenzung der Milchproduktion jegliche Gewährung von Beihilfen zu Investitionen, die unmittelbar die Milcherzeugung betreffen, auszusetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 1946/81 ist jegliche Gewährung von Beihilfen zu unmittelbar die Milcherzeugung betreffenden Investitionen verboten, und zwar in dem Zeitraum vom 1. März 1984 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat die zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auf dem Markt für Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft erforderlichen Maßnahmen beschlossen hat.

(2) Absatz 1 ist nicht auf die vor dem 1. März 1984 eingereichten Entwicklungspläne im Sinne der Richtlinie 72/159/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/436/EWG (5), anwendbar.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. März 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. BOUCHARDEAU

(1) ABl. Nr. C 18 vom 25. 1. 1984, S. 6.

(2) Stellungnahme vom 23. Februar 1984 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 32.

(4) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 193 vom 3. 7. 1982, S. 37.