31984R0555

Verordnung (EWG) Nr. 555/84 der Kommission vom 29. Februar 1984 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 62.02 B IV des Gemeinsamen Zolltarifs

Amtsblatt Nr. L 061 vom 02/03/1984 S. 0018 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0031
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0209
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0031
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0209


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 555/84 DER KOMMISSION

vom 29. Februar 1984

zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 62.02 B IV des Gemeinsamen Zolltarifs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Bestimmungen erforderlich für die Tarifierung von in Makrameespitzentechnik aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen handgeknüpften Waren, die als Aufhängevorrichtungen für Blumentöpfe hauptsächlich zur Innenausstattung verwendet werden.

Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3333/83 (3), gehören zu Tarifnummer 59.06 »andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe und Waren daraus", zu Tarifnummer 62.02 unter anderem »Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung" und zu Tarifnummer 62.05 »andere konfektionierte Spinnstoffwaren".

Nach Vorschrift 1 A zu Kapitel 59 gelten als Gewebe unter anderem auch Spitzen der Tarifnummer 58.09. Die genannten Waren sind in Makrameespitzentechnik hergestellt, die für Waren der Tarifnummer 58.09 verwendet wird. Sie können deshalb nicht der Tarifnummer 59.06 zugewiesen werden.

Waren aus Spitze, ausgenommen Spitzen als Meterware oder als Motiv, werden aufgrund ihrer Beschaffenheit von den Kapiteln 61 und 62 erfasst.

Für die Tarifierung der genannten Waren, die weder Bekleidung noch Bekleidungszubehör des Kapitels 61 sind, kommt Kapitel 62 in Betracht.

Die genannten Waren weisen die Merkmale von Innenausstattungsgegenständen auf und sind deshalb der Tarifstelle 62.02 B IV zuzuweisen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Waren, in Makrameespitzentechnik aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen handgeknüpft, die als Aufhängevorrichtungen für Blumentöpfe hauptsächlich zur Innenausstattung verwendet werden, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zur Tarifstelle

62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung:

B. andere:

IV. Vorhänge und andere Gegenstände zur Innenausstattung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Februar 1984

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 313 vom 14. 11. 1983, S. 1.