31984R0484

Verordnung (EWG) Nr. 484/84 der Kommission vom 24. Februar 1984 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für bestimmte Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert, für Säuglinge, der Warenkategorie Nr. 68 (Kennziffer 0680), mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 054 vom 25/02/1984 S. 0018


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 484/84 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 1984

über die Wiedereinführung des Zollsatzes für bestimmte Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert, für Säuglinge, der Warenkategorie Nr. 68 (Kennziffer 0680), mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vom 16. Dezember 1983 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1984 (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie gewährt, die Gegenstand von nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Plafonds, ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte (7) ihres Anhangs A oder B bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte (5) desselben Anhangs genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind; gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.

Für bestimmte Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert, für Säuglinge, der Warenkategorie Nr. 68 (Kennziffer 0680), ist der Plafond auf 1,500 Tonnen festgesetzt. Am 21. Februar 1984 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren, mit Ursprung in Thailand, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Thailand wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 28. Februar 1984 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Thailand wiedereingeführt:

1.2.3.4.5 // // // // // // Kennziffer // Kategorie Nummer // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // NIMEXE- Kennziffer (1984) // Warenbezeichnung // // // // // // // (1) // (2) // (3) // (4) // // // // // // 0680 // 68 // ex 60.04 A // // Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert: // // // // // A. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschließlich Handelsgrösse 86: // // // // 60.04-02, 03, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14 // Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert, für Säuglinge // // // // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 1984

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 362 vom 24. 12. 1983, S. 92.