Verordnung (EWG) Nr. 216/84 des Rates vom 18. Januar 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten
Amtsblatt Nr. L 027 vom 31/01/1984 S. 0009 - 0014
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0067
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0067
VERORDNUNG (EWG) Nr. 216/84 DES RATES vom 18. Januar 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3325/80 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission (3), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5), in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 (im folgenden "Fondsverordnung genannt) sieht unabhängig von der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) derselben Verordnung festgelegten Aufteilung der Mittel nach Ländern eine Beteiligung des Fonds an der Finanzierung spezifischer Gemeinschaftsmaßnahmen zur regionalen Entwicklung vor, insbesondere soweit sie in Verbindung mit den Gemeinschaftspolitiken und mit den Maßnahmen stehen, die die Gemeinschaft beschließt, um das regionale Ausmaß dieser Politiken besser berücksichtigen oder die regionalen Auswirkungen dieser Politiken abschwächen zu können. Im Rahmen dieses Artikels verabschiedete der Rat am 7. Oktober 1980 eine erste Reihe von Verordnungen zur Einführung spezifischer Gemeinschaftsmaßnahmen zur regionalen Entwicklung, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten (6) (im folgenden "spezifische Maßnahme" genannt). In Anwendung der genannten Verordnung, insbesondere ihres Artikels 3, hat die Kommission Sonderprogramme für bestimmte Gebiete Belgiens und des Vereinigten Königreichs genehmigt und gleichzeitig die Bereitstellung von Mitteln zugunsten dieser Sonderprogramme beschlossen. Die Verschärfung der Probleme des Eisen- und Stahlsektors macht es erforderlich, die spezifische Maßnahme auf weitere Gebiete im Vereinigten Königreich, in Frankreich, in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg auszudehnen. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben der Kommission die Angaben zu den regionalen Problemen, die Gegenstand einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme werden könnten, mitgeteilt. Darüber hinaus sind die Produktionsüberkapazitäten im Eisen- und Stahlsektor ein wesentlicher Grund für die Schwierigkeiten dieses Sektors, und der Abbau der Kapazitäten, der nach Maßgabe der von der Kommission festgelegten "Allgemeine Ziele Stahl" angestrebt werden soll, kann Rückwirkungen auf die regionale Beschäftigungslage haben. In der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission vom 7. August 1981 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (7) ist vorgesehen, daß Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie insbesondere dann als vereinbar mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes angesehen werden können, "wenn das begünstigte Unternehmen bzw. die begünstigte Unternehmensgruppe ein zusammenhängendes, genau festgelegtes Umstrukturierungsprogramm durchführt" und "wenn das betreffende Umstrukturierungsprogramm einen Abbau der Produktionskapazität der begünstigten Unternehmen bzw. der begünstigten Unternehmensgruppe bewirkt." Die Kommission muß über die Beihilfeanträge entscheiden, die ihr im Rahmen der (1) ABl. Nr. L 73 vom 21.3.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 23.12.1980, S. 10. (3) ABl. Nr. C 15 vom 19.1.1983, S. 10. (4) ABl. Nr. C 184 vom 10.6.1983, S. 163. (5) ABl. Nr. C 124 vom 9.5.1983, S. 2. (6) ABl. Nr. L 271 vom 15.10.1980, S. 9. (7) ABl. Nr. L 228 vom 13.8.1981, S. 14. Umstrukturierungsprogramme vorgelegt werden ; diese Anträge mussten ihr bis zum 30. September 1982 zugestellt worden sein. Es empfiehlt sich, die spezifische Maßnahme schon jetzt in den Gebieten durchzuführen, in denen erst kürzlich ein erheblicher Rückgang der Eisen- und Stahlindustrie zu verzeichnen war, sofern er schon zur Verschärfung des bestehenden regionalen Ungleichgewichts beigetragen hat. Die spezifische Maßnahme soll ebenfalls in Gebieten durchgeführt werden, die durch einen erwarteten Abbau der Produktionskapazitäten im Zusammenhang mit der Durchführung der Umstrukturierungsprogramme und mit der dadurch möglichen Verschlechterung der regionalen Beschäftigungslage gekennzeichnet sind ; das geschieht in dem Masse, in dem die den festgelegten Kriterien entsprechenden Gebiete aufgrund von Stellungnahmen der Kommission über die Umstrukturierungsprogramme bestimmt werden können. Die spezifische Maßnahme ist durch die Einführung bestimmter neuer Beihilfemaßnahmen zu ergänzen, um die Wirtschaftsstruktur dieser Gebiete zu stärken und so zur Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen beizutragen. Die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen - im folgenden "KMU" genannt - kann beschleunigt werden, indem es ihnen ermöglicht wird, ihr Produktionspotential besser anzupassen, insbesondere mit Hilfe von Investitionsbeihilfen. Diese Investitionen können durch Kapitalbeihilfen gefördert werden, die auf der Grundlage der bestehenden einzelstaatlichen Regelung gewährt werden ; zusätzlich sollte eine ergänzende Beihilfe gewährt werden können, die während einer Übergangszeit zu Lasten der Gemeinschaft ginge. Die Investitionen können auch dank Zinsvergütungen unterstützt werden, welche die Kommission auf Globaldarlehen der Gemeinschaft gewährt. Es ist ferner angezeigt, die Aktivierung unternehmerischer Initiativen in den betreffenden Gebieten durch eine besonders aktive Politik der Beihilfen und öffentlichen Dienstleistungen stärker zu fördern, insbesondere, soweit diese im Rahmen des Sonderprogramms vorgesehen sind ; zu diesem Zweck ist es angebracht, Agenturen aufzubauen bzw. auszubauen, die die vorhandenen oder potentiellen Unternehmen über Zugangsmöglichkeiten zu diesen Beihilfen und Dienstleistungen aufklären und ihnen helfen, diese in Anspruch zu nehmen. Es ist angebracht, in der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 die Bestimmungen über die Mittelbindungen im Haushalt, die Zahlung der Fondszuschüsse und die Gewährung von Vorschüssen durch den Fonds zu ändern, um die Durchführung der Sonderprogramme zu beschleunigen. Die Durchführung der spezifischen Maßnahme, solchermassen verstärkt und auf weitere Gebiete ausgedehnt, erfordert die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel. Es ist notwendig, daß einerseits die Mitgliedstaaten, für die bereits ein Sonderprogramm genehmigt wurde, dieses entsprechend ändern und daß Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg der Kommission ein Sonderprogramm entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 vorlegen und daß andererseits die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten ein Sonderprogramm zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: ABSCHNITT 1 Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 wird nach Maßgabe der nachstehenden Artikel geändert. Artikel 2 Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 (1) Die spezifische Maßnahme betrifft die Gebiete, auf die folgende Kriterien grundsätzlich zutreffen: a) Mindestzahl von Arbeitsplätzen in der Eisen- und Stahlindustrie, b) hohe Abhängigkeitsrate der Industriebeschäftigung von der Beschäftigung im Eisen- und Stahlsektor, c) hohe Zahl von Arbeitsplatzverlusten im Eisen- und Stahlsektor in den letzten Jahren, d) Förderungswürdigkeit des betreffenden Gebiets im Rahmen einer einzelstaatlichen Regionalbeihilferegelung, e) sozio-ökonomische Lage der Region, in der das betreffende Gebiet liegt, gemessen mit Hilfe des Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukts und der strukturbedingten Arbeitslosigkeit, f) erwarteter Abbau der Produktionskapazitäten im Zusammenhang mit der Durchführung der Umstrukturierungsprogramme und dadurch mögliche Verschlechterung der regionalen Beschäftigungslage. (2) Die spezifische Maßnahme kommt ab Inkrafttreten dieser Verordnung in folgenden Gebieten, soweit sie grundsätzlich den in Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) genannten Kriterien entsprechen, zur Anwendung: Belgien Provinzen Hennegau, Lüttich und Luxemburg (Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1982). Bundesrepublik Deutschland Saarland (einschließlich der angrenzenden unterstützten Gebiete des Landes Rheinland-Pfalz). Großherzogtum Luxemburg. Italien Provinz Neapel. Vereinigtes Königreich Region Strathclyde ; Counties Cleveland, Clwyd, South Glamorgan, West Glamorgan (einschließlich des Arbeitseinzugsgebiets von Port Talbot in Mid Glamorgan), Gwent ; "employment office area of Corby" ; Arbeitseinzugsgebiet von Llanelli im County Dyfed ; County Durham (einschließlich des Arbeitseinzugsgebiets von Consett in den Counties Northumberland und Tyne and Wear) ; County Humberside (einschließlich des Arbeitseinzugsgebiets von Scunthorpe in der County Lincolnshire) ; County South Yorkshire einschließlich des Arbeitseinzugsgebiets von Sheffield) ; Arbeitseinzugsgebiet von Workington in der County Cumbria. Frankreich Départements Moselle, Nord, Pas-de-Calais und Meurthe-et-Moselle sowie im letztgenannten Département die Agglomeration Nancy. (3) Die spezifische Maßnahme gilt für die Gebiete, die grundsätzlich den Kriterien des Absatzes 1 Buchstaben a), b) und f) entsprechen, bei jeder Stellungnahme der Kommission zu den Umstrukturierungsprogrammen der Eisen- und Stahlindustrie, welche von den Mitgliedstaaten nach der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS (1) übermittelt werden. Demgemäß gilt die spezifische Maßnahme auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats für weitere Gebiete der in Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten sowie für Gebiete anderer Mitgliedstaaten, sobald die Kommission entsprechende Stellungnahmen zu den oben bezeichneten Programmen abgibt. Die Kommission entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der betroffene Mitgliedstaat die oben bezeichneten Programme und den entsprechenden Antrag bezueglich der Gebiete, die für die spezifische Maßnahme in Frage kommen, eingereicht hat. (1) ABl. Nr. L 228 vom 13.8.1981, S. 14." Artikel 3 Artikel 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "(2a) Das Sonderprogramm wird in enger Koordinierung mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Finanzpolitiken und Finanzinstrumenten und insbesondere mit den im Rahmen der EGKS, des Sozialfonds, der EIB und des Neuen Gemeinschaftsinstruments gewährten Beihilfen aufgestellt und durchgeführt." Artikel 4 Artikel 4 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. Schaffung oder Ausbau von Beratungsgesellschaften oder anderen Beratungseinrichtungen im Bereich der Betriebsführung und -organisation ; Aufbau oder Ausbau von Agenturen zur Aktivierung unternehmerischer Initiativen. Die Tätigkeit dieser Gesellschaften oder Einrichtungen kann eine zeitlich begrenzte Hilfeleistung umfassen, um den Unternehmen die Umsetzung der erteilten Empfehlungen zu erleichtern. Die Agenturen haben folgende Aufgaben: - Aufspüren ("prospection") unternehmerischer Initiativen aufgrund unmittelbarer Fühlungnahme zum örtlichen Wirtschaftsgeschehen, und zwar durch Beratungsmaßnahmen über die Möglichkeiten des Zugangs zu Beihilfen und zu Dienstleistungen der öffentlichen Hand, insbesondere zu jenen, die im Rahmen des Sonderprogramms vorgesehen sind; - Begleitung der Umsetzung dieser Initiativen durch Beratung der vorhandenen oder potentiellen Unternehmer bei der Inanspruchnahme dieser Beihilfen und Dienstleistungen." Artikel 5 In Artikel 4 werden folgende Nummern angefügt: " 7. Erstellung sektoraler Analysen, mit deren Hilfe die KMU der betreffenden Gebiete über die Möglichkeiten der einzelstaatlichen, gemeinschaftlichen und aussergemeinschaftlichen Märkte informiert und über die davon zu erwartenden Auswirkungen auf die Produktion und Organisation dieser Unternehmen aufgeklärt werden. 8. Beihilfen für Investitionen der KMU mit dem Ziel, neue Betriebe zu schaffen oder die Anpassung der Produktion an die Möglichkeiten der Märkte zu erleichtern, soweit die unter Nummer 7 genannten Analysen oder andere zufriedenstellende Nachweise dies rechtfertigen. Diese Investitionen können auch von mehreren Unternehmen gemeinsam genutzte Dienstleistungseinrichtungen betreffen. 9. Investitionsbeihilfen in Form von Zinsvergütungen auf Globaldarlehen zugunsten von kleineren Industrievorhaben zur Förderung der Schaffung und Entwicklung von KMU ; diese Darlehen werden gemäß Artikel 56 des EGKS-Vertrags gewährt. " Artikel 6 In Artikel 5 Absatz 1 erhalten die Buchstaben c) und d) folgende Fassung: " c) bei Maßnahmen zur Beratung nach Artikel 4 Nummer 3 : Beihilfe zur Deckung eines Teils der Ausgaben der Unternehmen für die von den Beratungsgesellschaften oder -stellen erbrachten Leistungen. Diese Beihilfe ist degressiv und erstreckt sich über drei Jahre. Sie deckt im ersten Jahr 70 % der Ausgaben, überschreitet jedoch nicht 55 % der Gesamtausgaben für den Zeitraum von drei Jahren (indirekte Beihilfe) ; der Mitgliedstaat kann dieses System durch ein gleichwertiges Beihilfesystem zugunsten der Beratungsgesellschaften oder -stellen ersetzen (direkte Beihilfe); d) Bei den Maßnahmen zur Aktivierung unternehmerischer Initiativen nach Artikel 4 Nummer 3 : Beihilfe zur Deckung eines Teils der laufenden Ausgaben der Agenturen. Diese Beihilfe ist degressiv und erstreckt sich über fünf Jahre. Sie deckt im ersten Jahr 60 % der Betriebsausgaben, überschreitet jedoch nicht 50 % der Gesamtausgaben je Agentur für den Zeitraum von fünf Jahren. Diese Tätigkeiten müssen neu sein und speziell die in Artikel 2 genannten Gebiete betreffen ; der betroffene Mitgliedstaat kann sie besonderen Einrichtungen übertragen. " Artikel 7 In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g) werden die Worte "wobei die Obergrenze 50 000 ERE pro Studie beträgt" durch die Worte "wobei die Obergrenze 120 000 ECU pro Studie beträgt" ersetzt. Artikel 8 In Artikel 5 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: " i) bei Maßnahmen zur Erstellung der sektoralen Analysen nach Artikel 4 Nummer 7 : 70 % der Kosten; j) bei Maßnahmen zur Förderung von Investitionen nach Artikel 4 Nummer 8 : 50 % der Ausgaben der öffentlichen Hand für die Investitionsbeihilfen. Diese Beihilfe kann eine Ergänzung gegenüber der günstigsten Beihilfe der bestehenden einzelstaatlichen Regelung beinhalten. Die Ergänzungsbeihilfe kann bis zu 10 % der Investitionskosten betragen ; sie geht während einer Zeit von fünf Jahren zu Lasten der Gemeinschaft. Die staatliche Beihilfe kann in Form einer Kapitalsubvention oder einer Zinsvergütung gewährt werden. k) bei Maßnahmen verbunden mit Zinsvergütungen nach Artikel 4 Nummer 9 : Die Zinsvergütung beträgt 3 Prozentpunkte und erstreckt sich über fünf Jahre. Sie wird aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft finanziert. " Artikel 9 Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Bei den Beihilfen nach Absatz 1 Buchstaben a), j) und k) ist die Kumulierung der Beihilfen der Abteilungen "quotenfreie" und "quotengebundene Mittel" des Fonds ausgeschlossen." Artikel 10 Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die mit der Finanzierung des Sonderprogramms zusammenhängenden Mittelbindungen, mit Ausnahme der Zinsvergütungen auf Globaldarlehen der Gemeinschaft, werden in jährlichen Tranchen vorgenommen. Die erste Tranche wird anläßlich der Genehmigung des Programms durch die Kommission gebunden. Die Mittelbindung für die späteren jährlichen Tranchen erfolgt entsprechend der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln und dem Stand der Durchführung des Programms. Über die Zinsvergütungen nach Artikel 4 Nummer 9 entscheidet die Kommission bei jedem einzelnen Globaldarlehen vorbehaltlich seiner Gewährung, wenn sie ein Globaldarlehen nach dem EGKS-Vertrag beschließt." Artikel 11 In Artikel 6 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: "(1) Mit Ausnahme der Beihilfen in Form von Zinsvergütungen nach Artikel 4 Nummer 9 wird der Beitrag des Fonds zugunsten der im Sonderprogramm vorgesehenen Maßnahmen nach folgenden Regeln an den betreffenden Mitgliedstaat oder entsprechend dessen Angaben direkt an die mit der Durchführung der Maßnahmen betrauten Stellen ausgezahlt:" Artikel 12 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: "c) Auf Antrag des Mitgliedstaats können bei jeder jährlichen Tranche Vorschüsse entsprechend dem Stand der Ausführung der Maßnahmen und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel gewährt werden. Mit Beginn der Durchführung der Maßnahmen kann die Kommission einen Vorschuß von 60 % der Beteiligung des Fonds betreffend die erste Jahrestranche zahlen. Wenn der Mitgliedstaat bescheinigt, daß dieser erste Vorschuß zur Hälfte aufgebraucht ist, kann die Kommission einen zweiten Vorschuß in Höhe von 25 % zahlen. Mit Beginn der Durchführung der folgenden jährlichen Tranche können Vorschüsse entsprechend den vorstehenden Unterabsätzen gezahlt werden. Der Restbetrag zu einer jeden jährlichen Tranche wird auf Antrag des Mitgliedstaats ausgezahlt, wenn dieser bestätigt, daß die Durchführung bezueglich der betreffenden Tranche als abgeschlossen betrachtet werden kann, und nach Mitteilung der Höhe der von der öffentlichen Hand geleisteten Ausgaben.". Artikel 13 In Artikel 6 wird folgender Absatz eingefügt: "(1a) Die Zinsvergütungen für Globaldarlehen der Gemeinschaft werden nach Maßgabe der den Unternehmen zugesagten Unterdarlehen gewährt. Zwischen der Kommission und den Finanzinstituten, denen Globaldarlehen gewährt werden, werden geeignete Verfahren festgelegt, und die ordnungsgemässe Verwaltung dieser Beihilfen und die notwendigen Kontrollen zu gewährleisten.". Artikel 14 Dem Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Diese Mitteilung wird durch Auskünfte der Kommission über die Anwendung der in Form von Zinsvergütungen auf Globaldarlehen der Gemeinschaft gewährten Gemeinschaftsbeihilfen ergänzt." Artikel 15 Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Am Ende der Durchführung jedes Sonderprogramms legt die Kommission dem Ausschuß für Regionalpolitik und dem Europäischen Parlament einen Bericht vor, der insbesondere Angaben über Zahl und Art der neu geschaffenen und der erhaltenen Arbeitsplätze enthält." Artikel 16 Der Nummer 3 Buchstabe b) des Anhangs werden folgende Unterabsätze angefügt: "Angabe der Art der sektoralen Analysen über die Produktionsstrukturen, über das Potential der Märkte und über die zur Anpassung und Weiterentwicklung der Produktion und ihrer Vermarktung zu ergreifenden Maßnahmen. Beschreibung der Modalitäten der im Rahmen des Programms gewährten Beihilfen für Investitionen. Beschreibung der im Rahmen des Programms vorgesehenen Aktionen zur Aktivierung unternehmerischer Initiativen." ABSCHNITT 2 Artikel 17 (1) Belgien, Italien und das Vereinigte Königreich ändern die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 genannten und von der Kommission genehmigten Sonderprogramme entsprechend Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung. (2) Die geänderten Sonderprogramme werden von der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 genehmigt. (3) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 darf der Betrag der Fondsbeteiligung zugunsten der geänderten Sonderprogramme den von der Kommission bei der Genehmigung dieser Programme festgesetzten Betrag nicht überschreiten. Artikel 18 Die Laufzeit der von der Bundesrepublik Deutschland, dem Großherzogtum Luxemburg und Frankreich vorzulegenden Sonderprogramme beträgt fünf Jahre, vom sechzigsten Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung an gerechnet. Die Laufzeit der in Artikel 17 genannten geänderten Sonderprogramme wird bis zum gleichen Zeitpunkt verlängert. Artikel 19 Zuschußfähig sind die vom Inkrafttreten dieser Verordnung an getätigten Ausgaben aufgrund der geänderten Sonderprogramme und der von der Bundesrepublik Deutschland, dem Großherzogtum Luxemburg und von Frankreich vorzulegenden Sonderprogramme. Artikel 20 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 1984. Im Namen des Rates Der Präsident M. ROCARD