Verordnung (EWG) Nr. 215/84 des Rates vom 18. Januar 1984 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung bestimmter griechischer Gebiete im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 027 vom 31/01/1984 S. 0005 - 0008
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0063
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0063
VERORDNUNG (EWG) Nr. 215/84 DES RATES vom 18. Januar 1984 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung bestimmter griechischer Gebiete im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3325/80 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission (3), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5), in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 - im folgenden "Fondsverordnung" genannt - sieht unabhängig von der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) derselben Verordnung festgelegten Aufteilung der Mittel nach Ländern eine Beteiligung des Fonds an der Finanzierung von spezifischen Gemeinschaftsmaßnahmen der regionalen Entwicklung vor, insbesondere soweit sie in Verbindung mit den Gemeinschaftspolitiken und Maßnahmen stehen, die die Gemeinschaft beschließt, um das regionale Ausmaß dieser Politiken besser berücksichtigen oder die regionalen Auswirkungen dieser Politiken abmildern zu können. Der betroffene Mitgliedstaat hat der Kommission die Daten bezueglich der regionalen Probleme mitgeteilt, die Gegenstand einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme werden könnten. Die Mittel des Fonds werden unter Berücksichtigung des Intensitätsgrades der regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft verwendet. Die Beitrittsverhandlungen mit Portugal und Spanien sind am 17. Oktober 1978 bzw. am 15. Februar 1979 aufgenommen worden. Die südlichen Gebiete der Gemeinschaft könnten durch die Erweiterung der Gemeinschaft, insbesondere durch einen sich verschärfenden Wettbewerb für einige landwirtschaftliche Erzeugnisse und Anpassungsprobleme für ihre Wirtschaftsstrukturen, in Schwierigkeiten geraten. Unter diesen Gebieten kommen der Mezzogiorno und die drei an Spanien angrenzenden französischen Gebiete in diesem Zusammenhang bereits in den Genuß einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2615/80 des Rates vom 7. Oktober 1980 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung bestimmter französischer und italienischer Gebiete im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 214/84 (7). Griechenland ist seit dem 1. Januar 1981 Mitglied der Gemeinschaft ; die Entwicklung einiger griechischer Regionen könnte gleichfalls durch die bevorstehende Erweiterung der Gemeinschaft um Portugal und Spanien gebremst werden. Dies gilt insbesondere für die griechischen Inseln, die einen ausserordentlich hohen Prozentsatz an landwirtschaftlichen Beschäftigten verzeichnen, zu einem erheblichen Teil von der Produktion der mittelmeerischen Agrargüter abhängen und andererseits durch eine schwache Wirtschaftsstruktur und ihre Randlage im Verhältnis zu den Wirtschaftszentren gekennzeichnet sind. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, daß die Erweiterung harmonisch verläuft. Deshalb ist es erforderlich, schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts der neuen Mitgliedsländer intensive strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete in die Lage zu versetzen, sich an die Erweiterung anzupassen. Die Gemeinschaft sollte sich an den hierzu von dem betreffenden Mitgliedstaat zu ergreifenden Maßnahmen in besonderer Weise beteiligen, indem sie zugunsten dieser Gebiete eine (1) ABl. Nr. L 73 vom 21.3.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 23.12.1980, S. 10. (3) ABl. Nr. C 15 vom 19.1.1983, S. 10. (4) ABl. Nr. C 184 vom 10.6.1983, S. 163. (5) ABl. Nr. C 124 vom 9.5.1983, S. 2. (6) ABl. Nr. L 271 vom 15.10.1980, S. 1. (7) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. spezifische Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung beschließt. Weitere Interventionen der Gemeinschaftsfonds, die sinnvoll kombiniert werden können, müssen in diesen Gebieten durchgeführt werden. Die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2615/80 vorgesehenen Maßnahmen können auf diese Gebiete wirksam angewendet werden. Weiterhin ist die Verbesserung der Verkehrsverbindungen dieser Regionen mit dem griechischen Festland und untereinander, besonders wenn es sich um kleinere oder weiter abgelegene Inseln handelt, durch die Einrichtung oder den Ausbau der See- und Luftverkehrswege und die Entwicklung der Verkehrsdienstleistungen eine unerläßliche Voraussetzung für die Stärkung der wirtschaftlichen Basis dieser Regionen, nicht zuletzt im Hinblick auf den Absatz ihrer landwirtschaftlichen Produktion. Die Erhaltung der Umwelt, unter anderem durch die Verbesserung der Überwachung der Wasserqualität und Anlagen zur Abfallverarbeitung, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs in diesen Gebieten. Die Gemeinschaftsmaßnahme muß in Form eines mehrjährigen Sonderprogramms durchgeführt werden. Es obliegt der Kommission bei der Genehmigung dieses Programms, sich zu vergewissern, daß die dort vorgesehenen Maßnahmen mit der vorliegenden Verordnung übereinstimmen. Damit Griechenland den grösstmöglichen Nutzen aus der spezifischen Maßnahme erhält, ist es angemessen vorzusehen, daß Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen, die von diesem Land in Erwartung des Erlasses der vorliegenden Verordnung während des dem Erlaß vorausgehenden Jahres vorgesehen und durchgeführt worden sind, ausnahmsweise als beihilfefähig angesehen werden. Das Sonderprogramm muß bestimmten Zielen entsprechen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen nach Artikel 6 der Fondsverordnung vorgesehen sind. Die Kommission hat durch Prüfung der jährlichen Berichte, die ihr von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck übermittelt werden, die ordnungsgemässe Durchführung des Sonderprogramms zu kontrollieren. Es ist erforderlich, daß der Rat, das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Sozialausschuß regelmässig über die Anwendung dieser Verordnung unterrichtet werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird eine spezifische Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Sinne von Artikel 13 der Fondsverordnung eingeführt - im folgenden "spezifische Maßnahme" genannt -, die zur Entwicklung bestimmter griechischer Gebiete im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft beiträgt. Artikel 2 Die spezifische Maßnahme betrifft die griechischen Inseln mit Ausnahme derjenigen, die nicht durch eine staatliche Beihilferegelung mit regionalpolitischer Zweckbestimmung erfasst sind, d.h. Salamina, und bei den Investitionsbeihilfen für die Industrie, Ägina, Hydra und Spetsä. Artikel 3 (1) Die Durchführung der spezifischen Maßnahme erfolgt in der Form eines Sonderprogramms - im folgenden "Sonderprogramm" genannt - das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt wird. (2) Ziel des Sonderprogramms ist die Stärkung der Wirtschaftsstrukturen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den in Artikel 2 genannten Gebieten. Im Hinblick hierauf zielt es darauf ab, die kleinen und mittleren Unternehmen sowie Handwerksbetriebe zu fördern, indem insbesondere deren Ausrichtung auf die Märkte mit Hilfe von Marktanalysen erleichtert, ihr Produktionsapparat und die sie umgebende Infrastruktur angepasst und entwickelt und ihre Betriebsführung verbessert werden. Es zielt weiterhin auf die Förderung der Innovationen und die Nutzung der im Fremdenverkehr bestehenden Möglichkeiten sowie die Verbesserung der Verkehrsverbindungen zwischen den Inseln untereinander sowie mit dem griechischen Festland ab. (3) Erstellung und Durchführung des Sonderprogramms erfolgen in enger Koordination mit den nationalen und gemeinschaftlichen Finanzpolitiken und Finanzinstrumenten, insbesondere mit dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, dem Sozialfonds, der EIB und dem Neuen Gemeinschaftsinstrument. (4) Das Sonderprogramm fügt sich in den Rahmen der Regionalentwicklungsprogramme nach Artikel 6 der Fondsverordnung ein. (5) Das Sonderprogramm enthält die nach Artikel 7 der vorliegenden Verordnung erforderlichen Angaben betreffend die Analyse der Lage und die Erfordernisse im Hinblick auf die in Absatz 2 genannten Ziele, die geplanten Vorhaben und ihre zeitliche Abwicklung sowie alle generellen Merkmale, die zur Beurteilung seiner Übereinstimmung mit den Zielen der Regionalentwicklung nötig sind. (6) Die Laufzeit des Sonderprogramms beträgt fünf Jahre, vom sechzigsten Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung an gerechnet. (7) Das Sonderprogramm wird von der Kommission nach Stellungnahme des Fondsausschusses gemäß dem in Artikel 16 der Fondsverordnung vorgesehenen Verfahren genehmigt. (8) Bei der Genehmigung des Sonderprogramms stellt die Kommission sicher, daß es mit Artikel 20 der Fondsverordnung übereinstimmt. (9) Die Kommission unterrichtet das Parlament über die bei der Genehmigung des Sonderprogramms für die Gebiete vorgesehenen Beträge. (10) Das Sonderprogramm wird nach seiner Genehmigung von der Kommission zur Unterrichtung veröffentlicht. Artikel 4 (1) Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2615/80 ist anwendbar. (2) Der Fonds kann sich ferner im Rahmen des Sonderprogramms an folgenden Maßnahmen beteiligen: a) wenn es sich um kleine bzw. weit entfernt liegende Inseln handelt, - Verbesserung der Verkehrsverbindungen der Inseln sowohl untereinander als auch zwischen ihnen und dem griechischen Festland in Verbindung mit den Maßnahmen nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2615/80; - Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu den Inseln durch die Errichtung oder den Ausbau der See- und Luftverkehrsinfrastruktur; - Schaffung neuer oder Ausbau bestehender Linien im See- und Luftverkehr; b) Erhaltung der Umwelt und Entwicklung des Fremdenverkehrspotentials durch die Erstellung von Anlagen zur Analyse und Überwachung der Qualität der Gewässer und durch den Bau oder Ausbau von Anlagen zur Aufbereitung und Beseitigung von Abfällen; c) Anlagen zur Meerwasserentsalzung; d) ferner kann die Tätigkeit der Agenturen zur Aktivierung unternehmerischer Initiativen nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2615/80 geeignete Beratungsmaßnahmen für griechische Staatsangehörige enthalten, die sich in den anderen Mitgliedstaaten niedergelassen haben und ohne Beschäftigung oder in Gefahr sind, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Diese Aktionen werden soweit möglich in enger Koordination mit den betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt. Artikel 5 (1) Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2615/80 ist anwendbar. (2) Darüber hinaus beträgt die gemeinschaftliche Beteiligung bezueglich der Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung: a) bei Maßnahmen betreffend die unter Buchstabe a) erster Gedankenstrich genannten Verkehrsverbindungen : 50 % der Ausgaben der öffentlichen Hand; b) bei Maßnahmen betreffend die unter Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich genannten Verkehrsdienstleistungen : im ersten Jahr 50 % des Beitrags der öffentlichen Hand zu den Nettobetriebskosten dieser Dienstleistungen. Die Beihilfe erstreckt sich über drei Jahre und verläuft degressiv; c) bei Maßnahmen betreffend die unter Buchstabe b) genannten Anlagen zur Wasseranalyse und zur Aufbereitung und Beseitigung von Abfällen : 50 % der Ausgaben der öffentlichen Hand; d) bei Maßnahmen betreffend die unter Buchstabe c) genannten Anlagen zur Meerwasserentsalzung : 50 % der Ausgaben der öffentlichen Hand. (3) Bei den Beihilfen nach Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) ist die Kumulierung der Beihilfen aus der nichtquotengebundenen und der quotengebundenen Abteilung des Fonds ausgeschlossen. Artikel 6 Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2615/80 ist anwendbar, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a). Zuschußfähig sind die Ausgaben ab dem zwölften Monat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung. Artikel 7 Das Sonderprogramm enthält die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2615/80 vorgesehenen Angaben. Es enthält darüber hinaus: a) Analyse des Bedarfs an Verkehrsverbindungen der Inseln sowohl untereinander als auch zwischen ihnen und dem griechischen Festland und an Verkehrsdienstleistungen. Beschreibung der bestehenden Beihilfenregelung hinsichtlich dieser Verkehrsdienstleistungen unter Angabe der daraus im Jahresdurchschnitt erwachsenden öffentlichen Aufwendungen. b) Beschreibung des Bedarfs an Wasserqualitätsanalysen und Abfallbeseitigung. c) Im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2: i) Beschreibung der geplanten Aktionen hinsichtlich der Förderung der Verkehrsdienstleistungen; ii) Art und Standort der Verkehrsinfrastrukturen ; Vorausschau auf die Errichtung von Abfallbeseitigungsanlagen, Analyseanlagen und Meerwasserentsalzungsanlagen. Artikel 8 Diese Verordnung greift nicht der derzeitig vorgenommenen Überprüfung der Fondsverordnung nach deren Artikel 22 vor. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 1984. Im Namen des Rates Der Präsident M. ROCARD