31984L0587

Richtlinie 84/587/EWG des Rates vom 29. November 1984 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung

Amtsblatt Nr. L 319 vom 08/12/1984 S. 0013 - 0023
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0014
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0053
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0053


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RICHTLINIE DES RATES

vom 29. November 1984

zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung

(84/587/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Anwendung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (4), zuletzt geändert durch die 47. Richtlinie 84/547/EWG der Kommission (5), hat sich ergeben, daß bestimmte Grundkonzepte revidiert werden müssen, um der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sowie der unabweisbaren Notwendigkeit Rechnung zu tragen, für einen bestmöglichen Schutz der tierischen und menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt zu sorgen.

Die Erfahrung hat insbesondere gezeigt, daß bei der derzeitigen Regelung der Verwendung von Zusatzstoffen in der Tierernährung nicht alle erforderlichen Sicherheitsgarantien gegeben sind. Es müssen deshalb zusätzliche Maßnahmen in bezug auf die Erzeugung, das Inverkehrbringen und die Verteilung der Zusatzstoffe und Vormischungen von Zusatzstoffen getroffen werden.

Zur leichteren Anwendung der Richtlinie ist es angebracht, das Verzeichnis der Definitionen zu ergänzen und einige darin enthaltene Begriffsbestimmungen zu ändern. Insbesondere ist der Begriff »Zusatzstoff" genauer zu fassen, damit die erteilten Verwendungsgenehmigungen bei bestimmten Gruppen von Zusatzstoffen spezifische Zubereitungen betreffen, die künftig in den Anhängen aufgeführt werden.

Für eine grössere Klarheit sollten die Anhänge neugefasst werden, um zwischenzeitliche Änderungen darin aufzunehmen.

Die Verbote, Mischungen von Zusatzstoffen bestimmter Gruppen zu verwenden, sollten ergänzt werden, um nachteilige Wirkungen zu vermeiden, die sich aus bestimmten Verbindungen ergeben können.

Um die Einhaltung der für die Zulassung jeder neuen Verwendung eines Zusatzstoffs vorgeschriebenen Grundsätze feststellen zu können, ist es bei bestimmten Gruppen von Zusatztoffen notwendig, die offizielle Vorlage eines Dossiers durch einen Mitgliedstaat zu fordern. Zur leichteren Prüfung der betreffenden Zusatzstoffe sind die Dossiers nach gemeinsamen Leitlinien zu erstellen, die der Rat erlässt.

Für die Kontrolle der Identität der Zusatzstoffe in der Tierernährung muß bei Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen Arzneimitteln sowie bei Wachstumsförderern eine Monographie erstellt werden, in der die Kriterien zur Identifizierung und Beschreibung jedes zugelassenen Zusatzstoffs angegeben werden.

Ferner ist es erforderlich, genaue Kennzeichnungsregeln für die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten Zusatzstoffe und Vormischungen zu erlassen.

Die Erzeugung und Verwendung von Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen Arzneimitteln sowie von Wachstumsförderern und von aus diesen Zusatzstoffen hergestellten Vormischungen, die Mischfuttermitteln zugesetzt werden sollen, sollte nur durch Personen zulässig sein, die die zur Herstellung von Zusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln erforderlichen Sachkenntnisse, Anlagen und Ausrüstungen besitzen und in das Verzeichnis der Hersteller eines Mitgliedstaats aufgenommen sind. Für diese Hersteller sowie für die Zwischenhändler muß ferner die Führung eines Registers vorgeschrieben werden, aufgrund dessen den zuständigen Behörden eine wirksame Kontrolle der Identität und der Zweckbestimmung der hergestellten Zusatzstoffe und Vormischungen möglich ist.

Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel können jedoch Gegenstand von Vorschriften, die in bezug auf die Anwendung der Richtlinien 81/851/EWG und 81/852/EWG (1) erlassen werden, sowie von künftigen Vorschriften über den freien Vertrieb von Fütterungsarzneimitteln sein. Diese neuen Bestimmungen können eine Änderung der Vorschriften für diese Erzeugnisse zur Folge haben.

Die im Rahmen der menschlichen Ernährung zugelassenen Zusatzstoffe, die nicht in den Anhängen aufgeführt sind, sind in der Tierernährung nur gestattet, wenn ihr Vorliegen ausschließlich darauf zurückzuführen ist, daß sie in dem eßbaren Teil des verwendeten Nahrungsmittels enthalten waren. Diese Zusatzstoffe dürfen keine technische Funktion in bezug auf das Futtermittel erfuellen und keinen nachteiligen Einfluß auf die tierische Gesundheit ausüben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

1. Die Artikel 1 bis 16b der Richtlinie 70/524/EWG erhalten folgende Fassung:

»Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf Zusatzstoffe in der Tierernährung.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a) Zusatzstoffe: Stoffe oder Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten und keine Vormischungen im Sinne des Buchstabens h) sind, die geeignet sind, bei Verwendung in Futtermilch deren Beschaffenheit oder die tierische Erzeugung zu beeinflussen;

b) Futtermittel: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, einzeln oder in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

c) tägliche Ration: Gesamtmenge der Futtermilch, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung durchschnittlich täglich benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 v. H.;

d) Alleinfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die aufgrund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen;

e) Ergänzungsfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die aufgrund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen;

f) Einzelfuttermittel: die einzelnen pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die im jeweils gegebenen Zustand zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

g) Mischfuttermittel: Mischungen aus pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, oder den Erzeugnissen ihrer industriellen Verarbeitung oder organischen und anorganischen Stoffen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

h) Vormischungen: Mischungen von Zusatzstoffen untereinander oder Mischungen von einem oder mehreren Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;

i) Tiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden;

j) Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Pelztiere.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß im Rahmen der Tierernährung nur die in Anhang I genannten und dieser Richtlinie entsprechenden Zusatzstoffe auf den Markt gebracht werden und in Futtermitteln nur unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen enthalten sein dürfen. Zusatzstoffe dürfen im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise nicht verabreicht werden.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen insbesondere dafür Sorge, daß Zusatzstoffe Einzelfuttermitteln nur zugesetzt werden dürfen, wenn dies in Anhang I oder II ausdrücklich vorgesehen ist.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet folgende Zusatzstoffe zum Inverkehrbringen und zum Gebrauch zulassen:

a) die in Anhang II aufgeführten und dieser Richtlinie entsprechenden Zusatzstoffe;

b) Zusatzstoffe anderer Gruppen als der in Anhang I oder Anhang II genannten Gruppen, sofern anhand von Versuchen nachgewiesen wurde, daß die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe A erfuellt sind. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Stoffe mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln

- vor dem 3. Janaur 1985 den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der Gruppen und der aufgrund von Absatz 1 Buchstabe b) zugelassenen Zusatzstoffe;

- vor dem 3. Dezember 1985 die Unterlagen aufgrund derer diese Zulassungen unter Zugrundelegung der Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe A gerechtfertigt sind.

Artikel 5

Vor dem 3. Dezember 1988 wird nach dem Verfahren des Artikels 23 über die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) erteilten einzelstaatlichen Zulassungen entschieden.

Artikel 6

(1) Die in den Anhängen I und II genannten Hoechst- und Mindestgehalte beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 v. H., soweit in diesen Anhängen keine Sonderbestimmungen vorgesehen sind.

Kommt der als Zusatzstoff zugelassene Stoff in einigen Bestandteilen des Futtermittels auch in natürlichem Zustand vor, so wird der Teil, der hinzugefügt werden darf, so berechnet, daß die Summe der hinzugefügten Mengen und der natürlich vorkommenden Mengen den in den Anhängen I und II vorgesehenen Hoechstgehalt nicht überschreitet.

(2) Die Mischung von in dieser Richtlinie aufgeführten Zusatzstoffen in Vormischungen und in Futtermitteln ist nur zulässig, sofern eine chemisch-physikalische Verträglichkeit zwischen den Bestandteilen dieser Mischung im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen gegeben ist.

(3) Ausser für Mischungen nach Anhang I oder Anhang II schreiben die Mitgliedstaaten folgendes vor:

a) Antibiotika und Wachstumsförderer dürfen weder innerhalb ihrer Gruppe noch zwischen den beiden Gruppen gemischt werden;

b) Kokzidiostatika dürfen nicht mit Antibiotika und mit Wachstumsförderern gemischt werden, wenn sie für eine Tierkategorie auch wie Antibiotika oder Wachstumsförderer wirken;

c) Kokzidiostatika und andere Arzneimittel dürfen nicht untereinander gemischt werden, wenn sie ähnliche Wirkungen haben.

(4) Die Mitgliedstaaten können für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von Artikel 3 und von den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels vorsehen, sofern eine ausreichende amtliche Überwachung sichergestellt ist.

Artikel 7

(1) Aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse notwendig werdende Änderungen der Anhänge werden nach dem Verfahren des Artikels 23 vorgenommen.

Nach dem gleichen Verfahren wird regelmässig eine kodifizierte Fassung der Anhänge festgelegt, welche die gemäß Unterabsatz 1 beschlossenen Änderungen berücksichtigt.

(2) Für die Änderungen des Anhangs I und des Anhangs II gelten folgende Grundsätze:

A. Ein Zusatzstoff wird in Anhang I nur eingetragen, soweit er

a) sich bei Verwendung in Futtermitteln auf die Beschaffenheit der Futtermittel oder die tierische Erzeugung günstig auswirkt;

b) bei dem für Futtermittel zugelassenen Gehalt der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder der Umwelt nicht schadet und für den Verbraucher keine Nachteile durch Veränderung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse mit sich bringt;

c) in Futtermitteln kontrollierbar ist;

d) im Hinblick auf seinen zulässigen Gehalt in Futtermitteln eine Heilung oder Verhütung von Tierkrankheiten ausschließt, sofern es sich nicht um Stoffe der in Anhang I Teil D aufgeführten Art handelt;

e) aus schwerwiegenden Gründen betreffend die menschliche oder tierische Gesundheit nicht der ärztlichen oder tierärztlichen Anwendung vorbehalten bleiben muß. B. Ein Zusatzstoff wird in Anhang I gestrichen, wenn eine der unter Unterabsatz A genannten Anforderungen nicht mehr erfuellt ist. Dieser Zusatzstoff kann jedoch für einen bestimmten Zeitraum in Anhang II aufgenommen werden, wenn zumindest die Anforderungen von Unterabsatz A Buchstaben b) und e) weiterhin erfuellt sind.

C. Ein neuer Zusatzstoff oder ein neuer Verwendungszweck für einen Zusatzstoff wird in Anhang II nur eingetragen, wenn die Anforderungen von Unterabsatz A Buchstaben b), c) und e) erfuellt sind und wenn aufgrund vorliegender Ergebnisse zu erwarten steht, daß auch die anderen Anforderungen von Unterabsatz A erfuellt sind.

Die Geltungsdauer der Zulassung eines neuen Zusatzstoffs oder eines neuen Verwendungszwecks darf fünf Jahre ab Eintragung in Anhang II nicht überschreiten.

Artikel 8

(1) Bei der Aufnahme eines Zusatzstoffs der Gruppe ,Antibiotika', ,Kokzidiostatika und andere Arzneimittel' oder ,Wachstumsförderer' in Anhang I oder Anhang II wird durch Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 23 unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse eine Monographie festgelegt, in der das Verfahren zum Nachweis der Identität und die Kriterien zur Identifizierung dieses Zusatzstoffs und zu seiner Beschreibung, insbesondere seiner Zusammensetzung und seines Reinheitsgrads sowie seiner physikalisch-chemischen und biologischen Eigenschaften, angegeben werden.

(2) Bis zum 31. Dezember 1988 werden auch die Monographien für die Zusatzstoffe festgelegt, die den in Absatz 1 genannten Gruppen angehören und vor Erlaß dieser Richtlinie in Anhang I oder Anhang II aufgeführt waren.

(3) Gemäß Absatz 1 können auch Monographien für Zusatzstoffe festgelegt werden, die anderen als den in Absatz 1 genannten Gruppen angehören.

(4) Die Änderungen, die aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt an den Monographien vorzunehmen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 23 beschlossen.

Artikel 9

(1) Um zu gewährleisten, daß die Zusatzstoffe den in Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Grundsätzen entsprechen, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß ein gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erstelltes Dossier den Mitgliedstaaten und der Kommission offiziell zugeleitet wird.

(2) Der Rat legt durch Richtlinie auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien, nach denen die in Absatz 1 genannten Dossiers zu erstellen sind, so fest, daß diese Leitlinien spätestens am 3. Dezember 1986 Anwendung finden.

Die Änderungen, die aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt an den Leitlinien vorzunehmen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 23 beschlossen.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen bei begründetem Antrag dafür, daß die Angaben, deren Weitergabe den gewerblichen oder kommerziellen Rechtsschutz beeinträchtigen könnte, vertraulich bleiben.

Nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen:

- die Bezeichnungen und die Zusammensetzung des Zusatzstoffs,

- die physikalisch-chemischen und biologischen Eigenschaften des Zusatzstoffs,

- die Auswertung der pharmakologischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Angaben,

- die Analysemethoden für die Kontrolle des Zusatzstoffs in den Futtermitteln.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Zusatzstoffe und Vormischungen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Verpackungen oder Behältnisse so zu verschließen sind, daß der Verschluß beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.

Artikel 11

(1) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung infolge neuer Tatsachen, die sich seit der Annahme der entsprechenden Bestimmungen ergeben haben, oder einer neuen Bewertung der bestehenden Sachlage fest, daß die Verwendung eines in Anhang I aufgeführten Zusatzstoffs oder seine Verwendung unter den gegebenenfalls festgelegten Bedingungen eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, obgleich sie dieser Richtlinie entspricht, so kann dieser Mitgliedstaat die Anwendung der betreffenden Bestimmungen in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(2) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe und konsultiert die Mitgliedstaaten im Ständigen Futtermittelausschuß; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und trifft geeignete Maßnahmen. (3) Ist die Kommission der Ansicht, daß die Richtlinie geändert werden muß, um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und um den Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder der Umwelt sicherzustellen, so leitet sie zum Erlaß dieser Änderungen das Verfahren des Artikels 24 ein; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten der Änderungen beibehalten.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Ergänzungsfuttermittel in der für ihre Verwendung vorgesehenen Verdünnung keine höheren Anteile an in dieser Richtlinie genannten Zusatzstoffen enthalten dürfen, als sie für Alleinfuttermittel festgelegt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß in Ergänzungsfuttermitteln der Anteil an Antibiotika, an Kokzidiostatika und anderen Arzneimitteln, an Wachstumsförderern, an D-Vitaminen und an Antioxydantien die für Alleinfuttermittel festgelegten Hoechstgehalte in folgenden Fällen überschreiten darf:

a) bei Ergänzungsfuttermitteln, die von einem Mitgliedstaat zur Abgabe an jedermann zugelassen werden, wenn der Gehalt an Antibiotika, D-Vitaminen oder Wachstumsförderern das Fünffache des festgelegten Hoechstgehalts nicht übersteigt;

b) bei Ergänzungsfuttermitteln für bestimmte Tierarten, die von einem Mitgliedstaat für sein Gebiet zur Abgabe an jedermann zugelassen werden können, wenn dies aufgrund des besonderen Fütterungssystems gerechtfertigt ist und der Gehalt folgende Werte nicht übersteigt:

- bei Antibiotika und Wachstumsförderern 1 000 mg/kg; für Mastrinder, sofern die Verwendung dieser Stoffe zugelassen ist, 2 000 mg/kg;

- bei Antioxydantien sowie bei Kokzidiostatika und anderen Arzneimitteln das Fünffache des festgelegten Hoechstgehalts;

- bei D-Vitaminen 200 000 IE/kg.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß, wenn bei der Herstellung von Ergänzungsfuttermitteln von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Buchstabe b) Gebrauch gemacht wird, nicht zugleich Unterabsatz 1 Buchstabe a) in Anspruch genommen werden darf.

(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß das Futtermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung (z. B. Gehalt an Protein oder an Mineralien) aufweist, die gewährleisten, daß eine Überschreitung der für Alleinfuttermittel festgelegten Gehalte an Zusatzstoffen oder eine Zweckentfremdung durch Verwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang I oder Anhang II unter den Gruppen ,Antibiotika', ,Kokzidiostatika und andere Arzneimittel' sowie, Wachstumsförderer' aufgeführten Zusatzstoffe und mit diesen Zusatzstoffen hergestellte Vormischungen, die Mischfuttermitteln beigegeben werden sollen, sowie mit diesen Vormischungen hergestellte Mischfuttermittel nur unter den Bedingungen des Anhangs III in den Verkehr gebracht werden dürfen, insbesondere wenn ihre Hersteller nach Feststellung mindestens eines Mitgliedstaats die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen erfuellen.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten Zusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln, die in Drittländern hergestellt werden und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden sollen, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die Hersteller einen in der Gemeinschaft ansässigen Vertreter haben, der die für ihn geltenden Mindestanforderungen des Anhangs III erfuellt.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß der Name des in der Gemeinschaft ansässigen Vertreters bei dem Namen des Herstellers in dem Verzeichnis nach Absatz 3 aufgeführt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe auf der letzten Vermarktungsstufe

- nur an Hersteller von Vormischungen und

- in Form von Vormischungen nur an Hersteller von Mischfuttermitteln

abgegeben werden dürfen, die die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen erfuellen.

(3) Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht jährlich spätestens am 30. November ein Verzeichnis derjenigen Hersteller von Zusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln, bei denen er festgestellt hat, daß sie die Anforderungen des Anhangs III erfuellen.

Er übermittelt diese Verzeichnisse den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Nach dem 30. November vorgenommene Änderungen der Verzeichnisse werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission gesondert mitgeteilt. (4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe nur dann Mischfuttermitteln beigegeben werden dürfen, wenn sie zuvor als Vormischungen mit einem Trägerstoff zubereitet werden. Diese Vormischungen dürfen Mischfuttermitteln nur zu einem Gehalt von mindestens 0,2 Gewichtshundertteilen beigegeben werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Möglichkeit zulassen, daß Vormischungen Mischfuttermitteln zu einem geringeren Gehalt bis zu mindestens 0,05 Gewichtshundertteilen beigegeben werden.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Absätze 1 und 2 auf Carotinoide und Xantophylle sowie auf Spurenelemente und Vitamine anwendbar sind.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Zusatzstoffe nur dann im Hinblick auf ihre Verwendung in der Tierernährung in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn folgende Angaben, für die der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller, Verpacker, Importeur oder Verkäufer oder Verteiler verantwortlich ist, gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett angebracht sind:

A. bei allen Zusatzstoffen:

a) spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes gemäß den Anhängen I und II;

b) Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die in diesem Absatz genannten Angaben Verantwortlichen;

c) Nettogewicht oder bei fluessigen Zusatzstoffen entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

B. zusätzlich bei:

a) Antibiotika, Wachstumsfördern, Kokzidiostatika und anderen Arzneimitteln: Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist, und Wirkstoffgehalt, Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum, Vermerk ,ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Michfuttermittel' sowie Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn diese Zusatzstoffe Gegenstand besonderer Bestimmungen in den Anhängen, Spalte ,sonstige Bestimmungen' sind;

b) Vitamin E: Gehalt an Alpha-Tocopherol und Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

c) anderen Vitaminen als Vitamin E, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen: Wirkstoffgehalt und Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

d) Spurenelementen, färbenden Stoffen einschließlich Pigmenten, konservierenden Stoffen und anderen Zusatzstoffen: Wirkstoffgehalt;

e) Zusatzstoffen nach Buchstaben b), c) und d):

Vermerk ,ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß der spezifischen Bezeichnung des Zusatzstoffes folgende Angaben hinzugefügt werden können:

a) Handelsbezeichnung und EWG-Nummer;

b) für den Fall, daß die nachstehenden Angaben nicht aufgrund von Absatz 1 Unterabsatz B Buchstabe a) verlangt werden, Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist, sowie Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch.

(3) Die Mitgliedstaaten können im Falle der Anwendung von Artikel 13 Absatz 5 den Vermerk ,ausschließlich für die Hersteller von Vormischungen' vorschreiben.

(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten andere Angaben als die aufgrund der Absätze 1, 2 und 3 vorgeschriebenen oder zugelassenen angebracht werden können, sofern sie von den in diesen Absätzen genannten Kennzeichnungen deutlich getrennt sind.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Vormischungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett folgende gut sichtbare, deutlich lesbare und unverwischbare Angaben angebracht sind, für die der in der Gemeinschaft niedergelassene Hersteller, Verpacker, Importeur, Verkäufer oder Verteiler verantwortlich ist:

A. bei allen Vormischungen:

a) Bezeichnung ,Vormischung';

b) Hinweis ,ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln', ausgenommen bei den unter Unterabsatz B Buchstabe a) genannten Erzeugnissen, sowie Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen;

c) die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,

d) Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die unter diesen Absatz fallenden Angaben Verantwortlichen;

e) Nettogewicht, bei Flüssigkeiten entweder Nettovolumen oder Nettogewicht; B. bei Vormischungen, denen die nachstehend aufgeführten Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, zusätzlich:

a) Antibiotika, Wachstumsförderer, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel: Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist, und spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II, Gehalt an Wirkstoffen, Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an sowie der Hinweis ,ausschließlich für Hersteller von Mischfuttermitteln';

b) Stoffe mit antioxidierender Wirkung: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II und Gehalt an Wirkstoffen, soweit für Alleinfuttermittel in Anhang I oder Anhang II ein Hoechstgehalt festgesetzt ist;

c) färbende Stoffe, einschließlich Pigmente: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II und Gehalt an Wirkstoffen, soweit für Alleinfuttermittel in Anhang I oder Anhang II ein Hoechstgehalt festgesetzt ist;

d) Vitamin E: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II, Gehalt an Alpha-Tocopherol und Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

e) andere Vitamine als Vitamin E, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II, Gehalt an Wirkstoffen und Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

f) Spurenelemente: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II und Gehalt an den einzelnen Elementen, soweit für Alleinfuttermittel in Anhang I oder Anhang II ein Hoechstgehalt festgesetzt ist;

g) Konservierungsstoffe: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II und Gehalt an Wirkstoffen, soweit für Alleinfuttermittel in Anhang I oder Anhang II ein Hoechstgehalt festgesetzt ist;

h) sonstige Zusätze der unter Buchstaben b) bis g) genannten Gruppen, für die kein Hoechstgehalt vorgesehen ist, sowie Zusatzstoffe anderer in Anhang I oder Anhang II vorgesehener Gruppen: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II und Gehalt an Wirkstoffen, sofern diese Zusatzstoffe eine Funktion in bezug auf das Futtermittel erfuellen und sich mit amtlichen oder - falls nicht vorhanden - mit wissenschaftlich anerkannten Analysemethoden feststellen lassen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß

a) die spezifische Bezeichnung der aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) zugelassenen Zusatzstoffe auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem Etikett der Vormischungen angegeben werden muß. Sie können vorschreiben, daß auch der Gehalt an Wirkstoffen anzugeben ist;

b) bei den Zusatzstoffen ausser der spezifischen Bezeichnung die Handelsbezeichnung angegeben werden kann;

c) bei den in Absatz 1 Unterabsatz B Buchstabe a) genannten Zusatzstoffen der Name des Herstellers auf der Etikettierung der Vormischung angegeben werden kann. Sie können jedoch vorschreiben, daß diese Angabe zwingend ist.

d) bei den in Anhang I aufgeführten Zusatzstoffen ausser der spezifischen Bezeichnung die EWG-Nummer angegeben werden kann.

(3) Sind nach Absatz 1 für mehrere Zusatzstoffe der gleichen oder verschiedener Gruppen der Endtermin der Garantie oder die Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an anzugeben, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß für alle Zusatzstoffe ein einziger Endtermin der Garantie oder eine einzige Haltbarkeitsdauer angegeben werden kann, und zwar der Termin oder die Frist, die als erste abläuft.

(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten andere Angaben als die aufgrund der Absätze 1, 2 und 3 vorgeschriebenen oder zugelassenen angebracht werden können, sofern sie von den in diesen Absätzen genannten Kennzeichnungen deutlich getrennt sind.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Futtermittel, denen den nachstehend aufgeführten Gruppen angehörende Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett folgende gut sichtbare, deutlich lesbare und unverwischbare Angaben angebracht sind, für die der in der Gemeinschaft niedergelassene Hersteller, Verpacker, Importeur, Verkäufer oder Verteiler verantwortlich ist: a) Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel sowie Wachstumsförderer: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II, Gehalt an Wirkstoffen und Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;

b) Stoffe mit antioxidierender Wirkung

- in Futtermitteln für Heimtiere: Angabe ,mit Antioxidanz' mit anschließender spezifischer Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II;

- in nicht für Heimtiere bestimmten Mischfuttermitteln: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II;

c) färbende Stoffe, einschließlich Pigmente, soweit diese im Hinblick auf die Färbung des Futtermittels oder der tierischen Erzeugnisse verwendet werden:

- Futtermittel für Heimtiere: Bezeichnung ,mit Farbstoff' oder ,gefärbt mit' mit anschließender spezifischer Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II;

- nicht für Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II;

d) E-Vitamine: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II, Gehalt an Alpha-Tocopherol und Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;

e) A- und D-Vitamine: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II, Gehalt an Wirkstoffen und Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;

f) Kupfer: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II und in Cu ausgedrückter Gehalt;

g) Konservierungsstoffe:

- Futtermittel für Heimtiere: Bezeichnung ,mit Konservierungsstoff' oder ,konserviert mit' mit anschließender Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II;

- nicht für Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 23 können zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 in den Anhängen I und II Angaben vorgeschrieben werden, die insbesondere die sachgerechte Verwendung der Futtermittel betreffen.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß diese Angaben auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem daran befestigten Etikett angebracht werden müssen.

(3) Auf das Vorhandensein von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer, sowie von Vitaminen, ausgenommen die Vitamine A, D und E, von Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen kann hingewiesen werden, soweit sich diese Zusatzstoffe mit amtlichen oder - falls nicht vorhanden - mit wissenschaftlich anerkannten Analysemethoden feststellen lassen. In diesem Fall sind folgende Angaben zu machen:

a) Spurenelemente mit Ausnahme von Kupfer: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II und Gehalt, bezogen auf die jeweiligen Elemente;

b) Vitamine mit Ausnahme der Vitamine A, D und E, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs nach Anhang I oder Anhang II, Gehalt an Wirkstoffen und Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an.

(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die spezifische Bezeichnung der aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) zugelassenen Zusatzstoffe auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem Etikett der Futtermittel angegeben werden muß. Sie können vorschreiben, das auch ihr Gehalt an Wirkstoffen anzugeben ist.

(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß

a) die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Angaben in unmittelbarer Nähe der Angaben, die sich nach der Gemeinschaftsregelung über Futtermittel auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem daran befestigten Etikett befinden müssen, angebracht werden;

b) sofern nach den Absätzen 1 bis 4 ein Gehalt oder eine Menge angegeben wird, sich diese Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen bezieht;

c) bei den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Zusatzstoffen ausserdem die EWG-Nummer oder die Handelsbezeichnung angegeben werden kann.

(6) Sind nach Absatz 1 für mehrere Zusatzstoffe der gleichen oder verschiedener Gruppen der Endtermin der Garantie oder die Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an anzugeben, so präzisieren die Mitgliedstaaten, daß für alle Zusatzstoffe ein einziger Endtermin der Garantie oder eine einzige Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an angegeben werden kann, und zwar der Termin oder die Frist, die als erste abläuft. (7) Bei Futtermitteln, die in Tankwagen, gleichartigen Fahrzeugen oder lose in den Verkehr gebracht werden, werden die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Angaben auf einem Begleitpapier eingetragen.

Bei für den Endverbraucher bestimmten kleinen Mengen von Futtermitteln reicht es aus, wenn diese Angaben dem Käufer durch entsprechende Affichierung zur Kenntnis gebracht werden.

(8) Die Mitgliedstaaten können abweichend von Absatz 1 Buchstaben b), c) und g) bis zum 3. Dezember 1986 zulassen, daß die Angabe der spezifischen Bezeichnung der Stoffe mit antioxidierender Wirkung, der färbenden Stoffe oder der Konservierungsstoffe durch die Angabe der Bezeichnung der betreffenden Gruppe der Zusatzstoffe mit dem Vermerk ,zugelassen' ersetzt wird.

(9) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß für Heimtierfuttermittel in Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von nicht mehr als 10 kg bei Verwendung von färbenden Stoffen, Konservierungsstoffen oder Stoffen mit antioxidierender Wirkung die entsprechende auf der Verpackung angebrachte Angabe ,mit Farbstoff' oder ,gefärbt mit', ,konserviert mit' oder ,mit Antioxidanz' vor den Worten ,EWG-Zusatzstoffe' genügt, sofern

a) eine Kontrollnummer zur Kennzeichnung des Futtermittels auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem Etikett angeführt ist und

b) der Hersteller auf Anfrage die spezifische Bezeichnung des oder der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.

(10) Andere als in dieser Richtlinie vorgesehene Hinweise auf Zusatzstoffe sind unzulässig.

Artikel 17

(1) Unbeschadet der Richtlinie 79/373/EWG (1) schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß Ergänzungsfuttermittel, die einen Anteil an Zusatzstoffen enthalten, der den für Alleinfuttermittel festgelegten Hoechstgehalt überschreitet, nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn in der Gebrauchsanweisung - je nach Tierart und Tieralter - die in Gramm oder Kilogramm ausgedrückte Hoechstmenge an Ergänzungsfuttermitteln je Tier und Tag angegeben wird.

Diese Angabe muß den Bestimmungen des Anhangs I oder des Anhangs II entsprechen.

Diese Bestimmung gilt nicht für Erzeugnisse, die an Hersteller von Mischfuttermitteln oder ihre Lieferanten geliefert werden.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 wird so befasst, daß bei entsprechender Verabreichung der Anteil an Zusatzstoffen den für Alleinfuttermittel festgelegten Hoechstgehalt nicht überschreitet.

(1) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30.

Artikel 18

Für den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten werden die in den Artikeln 14 bis 17 vorgeschriebenen Angaben zumindest in einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes abgefasst.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel, welche die Bestimmungen dieser Richtlinie erfuellen, nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegen.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die tierischen Erzeugnisse hinsichtlich der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Folgen keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegen.

Artikel 21

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Verkehr die Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel auf die Art der verwendeten Zusatzstoffe und auf die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie hin zumindest durch Stichproben amtlich überwacht werden.

Zu diesem Zweck schreiben sie insbesondere vor, daß die Unternehmen die Zusatzstoffe herstellen oder vermarkten wollen, die zuständigen Behörden zuvor davon unterrichten müssen.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 23 kann festgelegt werden, in welchem Umfang Abweichungen zwischen dem Ergebnis der amtlichen Untersuchung und dem angegebenen Anteil des Zusatzstoffs in dem Mischfuttermittel zulässig sind.

Artikel 22

Diese Richtlinie gilt nicht für Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermittel, für die zumindest durch eine geeignete Kennzeichnung nachgewiesen wird, daß sie für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.

Artikel 23

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den Ständigen Futtermittelausschuß - im folgenden ,Ausschuß' genannt - von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der zur Prüfung vorliegenden Fragen bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von fünfundvierzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 24

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt binnen zwei Tagen zu diesen Maßnahmen Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von fünfundvierzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 25

Ein Beschluß über die Übertragung von Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen Arzneimitteln sowie von Zubereitungen mit diesen Zusatzstoffen in die Richtlinie 81/851/EWG und in eine künftige Regelung über Fütterungsarzneimittel wird einstimmig vom Rat auf Vorschlag der Kommission gefasst, wenn der freie Verkehr mit Tierarzneimitteln und Fütterungsarzneimittel einen dem Sektor der Zusatzstoffe vergleichbaren Harmonisierungsgrad erreicht hat."

2. Die Artikel 17 und 18 der Richtlinie 70/524/EWG werden Artikel 26 und 27.

3. Der Richtlinie 70/524/EWG wird folgender Anhang hinzugefügt:

»ANHANG III

Von den Herstellern der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfutter- mitteln nach Artikel 13 sowie von den Zwischenhändlern zu erfuellende Mindestanforderungen

1. Der Hersteller muß die geeigneten Anlagen und technischen Ausrüstungen zur Herstellung und Lagerung von Zusatzstoffen, von Vormischungen oder von Mischfuttermitteln, die diese Vormischungen enthalten, besitzen.

2. Der Hersteller oder das ihm zur Verfügung stehende Personal muß die notwendigen Sachkenntnisse zur Herstellung von Zusatzstoffen, von Vormischungen oder von Mischfuttermitteln besitzen.

3. Der Hersteller muß über geeignete Mittel verfügen, um folgendes zu gewährleisten:

a) bei Zusatzstoffen: ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie;

b) bei Vormischungen: Art und Gehalt der Zusatzstoffe, Homogenität und Stabilität der Zusatzstoffe in den Vormischungen;

c) bei Mischfuttermitteln: Art und Gehalt der Zusatzstoffe und ihre Homogenität in den Mischfuttermitteln. 4. Die zur Herstellung von Vormischungen bestimmten Zusatzstoffe sowie die zur Einbringung in Futtermittel bestimmten Vormischungen sind so zu lagern, daß sie leicht identifiziert werden können und jede Verwechslung mit anderen Zusatzstoffen, Vormischungen oder Arzneimitteln, Fütterungsarzneimitteln und Futtermitteln vermieden wird. Sie sind an eigens für diesen Zweck bestimmten, verschließbaren Orten zu lagern.

5. Der Hersteller oder - falls der Hersteller in einem Drittland ansässig ist - sein in der Gemeinschaft ansässiger Vertreter ist gehalten, folgende Angaben zu registrieren:

a) für Zusatzstoffe: die Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe sowie die jeweiligen Herstellungsdaten, den Namen und die Anschrift der Hersteller von Vormischungen oder der Zwischenhändler, denen die Zusatzstoffe geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe;

b) für Vormischungen: Name der Hersteller oder der Lieferanten, Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe; Datum der Herstellung, Name und Anschrift der Mischfuttermittelhersteller oder Zwischenhändler, für die die Vormischungen bestimmt sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Vormischungen;

c) für Mischfuttermittel: Name und Anschrift des Lieferanten der Vormischung und des Herstellers, wenn dieser nicht Lieferant ist; Art und Menge der Vormischung sowie deren Verwendung.

6. Liefert der Hersteller die Zusatzstoffe oder Vormischungen an eine andere Person als an einen Hersteller von Vormischungen oder Mischfuttermitteln, so sind diese Person sowie etwaige folgende Zwischenhändler gehalten, bezueglich der Registrierung die gleichen Auflagen zu erfuellen, wie sie unter Nummer 5 Buchstaben a) und b) vorgesehen sind."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um

- dem neuen Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG nach vier Jahren

- den übrigen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie nach zwei Jahren

nach Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie (1) nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. DESMOND

(1) ABl. Nr. C 197 vom 18. 8. 1977, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 63 vom 13. 3. 1978, S. 53.

(3) ABl. Nr. C 84 vom 8. 4. 1978, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 297 vom 15. 11. 1984, S. 40.

(1) ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 1 und 16.

(1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 3. Dezember 1984 bekanntgegeben.

- DEM NEUEN ARTIKEL 13 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE 70/524/EWG NACH VIER JAHREN

- DEN ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN DER VORLIEGENDEN RICHTLINIE NACH ZWEI JAHREN

NACH BEKANNTGABE DER VORLIEGENDEN RICHTLINIE ( 1 ) NACHZUKOMMEN .

SIE SETZEN DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH HIERVON IN KENNTNIS .

ARTIKEL 3

DIESE RICHTLINIE IST AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 29 . NOVEMBER 1984 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

B . DESMOND

( 1 ) ABL . NR . C 197 VOM 18 . 8 . 1977, S . 3 .

( 2 ) ABL . NR . C 63 VOM 13 . 3 . 1978, S . 53 .

( 3 ) ABL . NR . C 84 VOM 8 . 4 . 1978, S . 4 .

( 4 ) ABL . NR . L 270 VOM 14 . 12 . 1970, S . 1 .

( 5 ) ABL . NR . L 297 VOM 15 . 11 . 1984, S . 40 .

( 1 ) ABL . NR . L 317 VOM 6 . 11 . 1981, S . 1 UND 16 .

( 1 ) DIESE RICHTLINIE WURDE DEN MITGLIEDSTAATEN AM 3 . DEZEMBER 1984 BEKANNTGEGEBEN .