31984L0458

Richtlinie 84/458/EWG des Rates vom 18. September 1984 zur zweiundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 64/54/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 256 vom 26/09/1984 S. 0019 - 0019
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0003


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RICHTLINIE DES RATES

vom 18. September 1984

zur zweiundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 64/54/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

(84/458/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 64/54/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/261/EWG (5), wurde eine Liste der konservierenden Stoffe aufgestellt, deren Verwendung zum Schutz der Lebensmittel gegen Verderb durch Mikroorganismen zulässig ist.

Der Kommissionsvorschlag, welcher zur Zeit geprüft wird, hat zum Ziel, Kaliumbisulfit und Natamycin in die Liste der zulässigen Konservierungsstoffe aufzunehmen sowie Thiabendazol zur Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten und Bananen unbefristet zuzulassen.

Um Unterbrechungen im traditionellen Handel mit Zitrusfrüchten und Bananen zu vermeiden, sollte bis zu einer Entscheidung des Rates über alle Teile des Kommissionsvorschlags und unbeschadet der derzeit darüber geführten Beratungen die Zulassung von Thiabendazol vorsorglich zeitweilig verlängert werden, und zwar vom 16. September 1984 bis zum 15. März 1985 -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In der Anlage der Richtlinie 64/54/EWG wird in Abschnitt I bei Nummer E 233, Buchstabe c), das Datum »16. September 1984" durch »16. März 1985" ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen mit Wirkung vom 16. September 1984 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. DEASY

(1) ABl. Nr. C 330 vom 17. 12. 1981, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 125 vom 17. 5. 1982, S. 147.

(3) ABl. Nr. C 178 vom 15. 7. 1982, S. 4.

(4) ABl. Nr. 12 vom 27. 1. 1964, S. 161/64.

(5) ABl. Nr. L 129 vom 15. 5. 1984, S. 28.