Richtlinie 84/318/EWG der Kommission vom 23. Mai 1984 mit Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 69/73/EWG hinsichtlich der Überführung von Veredelungserzeugnissen im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs in den zollrechtlich freien Verkehr
Amtsblatt Nr. L 166 vom 26/06/1984 S. 0019 - 0022
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 11 S. 0011
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 11 S. 0011
***** RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 23. Mai 1984 mit Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 69/73/EWG hinsichtlich der Überführung von Veredelungserzeugnissen im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs in den zollrechtlich freien Verkehr (84/318/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 69/73/EWG des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/89/EWG (2), insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Richtlinie 73/95/EWG der Kommission (3), geändert durch die Richtlinie 75/681/EWG (4), wurde eine Reihe von Durchführungsmaßnahmen zu den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 69/73/EWG erlassen. Insbesondere wurde darin die Zusammenarbeit der Verwaltungen geregelt; solcher Regeln bedarf es zur Erhebung der Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und anderer Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder einer aufgrund von Artikel 235 des Vertrages anwendbaren spezifischen Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zu erheben sind, wenn für Veredelungserzeugnisse, Zwischenerzeugnisse oder unveredelte Waren in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem die Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs erteilt wurde, die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen wird. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages setzt die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur die Erhebung der Zölle und der Abgaben gleicher Wirkung sowie ein Verbot der teilweisen oder völligen Rückvergütung dieser Zölle und Abgaben voraus, sondern auch die Erfuellung der Einfuhrmöglichkeiten einschließlich der im Rahmen der Durchführung der Handelspolitik in Kraft befindlichen Maßnahmen. Diese besonderen Maßnahmen finden keine Anwendung, wenn die Einfuhrwaren unter dem Vorbehalt ihrer späteren Ausfuhr in den aktiven Veredelungsverkehr überführt werden. Sie sind dagegen dann anzuwenden, wenn für diese Waren, unveredelt oder nach ihrer Veredelung, die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen wird, gleich in welchem Zollverfahren sich die Waren im Zeitpunkt ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr befinden und welchen Ursprung sie durch die Veredelung gegebenenfalls erworben haben. Es empfiehlt sich klarzustellen, daß es sich dabei um die Maßnahmen handelt, die für in den aktiven Veredelungsverkehr überführte Waren vorgesehen und bei deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Kraft sind. Wird die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von den zuständigen Behörden eines anderen als des Mitgliedstaats zugelassen, in dem die Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr erteilt wurde, weil sich diese Erzeugnisse oder Waren in diesem Mitgliedstaat befinden, so ist ein Informationsaustausch zwischen den betreffenden Verwaltungen hinsichtlich der Erhebung der Zölle und übrigen Eingangsabgaben bereits in der Richtlinie 73/95/EWG vorgesehen. Diese Regeln sehen allerdings keinen angemessenen Informationsaustausch für die Fälle vor, in denen die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auch die Durchführung besonderer Maßnahmen der Handelspolitik voraussetzt, denen die im aktiven Veredelungsverkehr eingeführten Waren unterliegen. Es ist daher nötig, die Zahl der Informationen zu erweitern, die durch die Verwendung des Formblatts INF 1 ausgetauscht werden können. In diesem Fall ist die Zulassung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich diese Erzeugnisse oder Waren befinden, von der Durchführung besonderer Maßnahmen der Handelspolitik in dem Mitgliedstaat, in dem die Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs erteilt wurde, abhängig zu machen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die in zweckentsprechender Weise geänderten und die neuen Bestimmungen der Richtlinie 73/95/EWG in einem einzigen Text zusammenzufassen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollveredelungsverkehre - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Mit dieser Richtlinie werden Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 69/73/EWG - nachstehend »Grundrichtlinie" genannt - für die Fälle erlassen, in denen die Umstände die Überführung von Veredelungs- oder Zwischenerzeugnissen oder unveredelten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem dieses Verfahren bewilligt wurde, rechtfertigen. (2) Im Sinne dieser Richtlinie sind: - »besondere handelspolitische Maßnahmen": im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Gemeinschaftsbestimmungen getroffene nichttarifäre Maßnahmen, die sich auf Verfahren bei der Einfuhr von Waren beziehen, wie Schutzmaßnahmen, mengenmässige Beschränkungen und Einfuhrverbote. - »Eingangsabgaben": Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und andere bei der Einfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der gemäß Artikel 235 des Vertrages auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren besonderen Regelungen vorgesehen sind. Artikel 2 (1) Werden Veredelungs- oder Zwischenerzeugnisse oder unveredelte Waren im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt, so ist in dem für die Warenbeschreibung vorgesehenen Feld des Dokuments für das gemeinschaftliche Vversandverfahren einer der folgenden Hinweise anzubringen: - »A.V.-Waren" - »A.F.-varer" - »Emporévmata T.E." - »I.P. goods" - »Marchandises P.A." - »Merci P.A." - »A.V.-göderen". (2) Unterliegen die in den aktiven Veredelungsverkehr überführten Waren besonderen handelspolitischen Maßnahmen und sind diese Maßnahmen auch im Zeitpunkt der Überführung dieser Waren in unveredeltem Zustand oder in Form von Veredelungs- oder Zwischenerzeugnissen in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren anwendbar, so wird der in Absatz 1 genannte Hinweis durch einen der folgenden Vermerke ergänzt: - »Handelspolitik" - »Handelspolitik" - »Emporikí politikí" - »Commercial policy" - »Politique commerciale" - »Politica commerciale" - »Handelspolitiek". Artikel 3 Artikel 2 gilt entsprechend, wenn die dort genannten Erzeugnisse und Waren in eines der anderen in Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates (1) genannten internationalen Versandverfahren überführt werden. In diesen Fällen werden die in Artikel 2 genannten Hinweise und Vermerke auf dem jeweiligen Versandpapier angebracht. Artikel 4 Werden die in Artikel 2 genannten Waren oder Erzeugnisse im Anschluß an das externe gemeinschaftliche Versandverfahren in ein Zollverfahren überführt oder in eine Freizone verbracht, so übertragen die zuständigen Behörden die auf den in Artikel 2 bzw. 3 genannten Versandpapieren angebrachten und in Artikel 2 vorgesehenen Hinweise und Vermerke auf die für das jeweilige Zollverfahren oder die Freizone geltenden Dokumente. Artikel 5 Die Zulassung zur Überführung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Erzeugnisse oder Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der aktive Veredelungsverkehr bewilligt wurde, hängt von der Anwendung der besonderen handelspolitischen Maßnahmen ab, die in dem Mitgliedstaat hinsichtlich der in den aktiven Veredelungsverkehr überführten Waren gelten, in dem dieses Verfahren bewilligt wurde. Artikel 6 (1) Wird die Überführung der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse oder Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem der aktive Veredelungsverkehr bewilligt wurde, beantragt, so wird das in Absatz 2 genannte Informationsblatt verwendet. (2) Das Informationsblatt, nachstehend INF 1 genannt, wird mit einem Original und einer Durchschrift auf einem Formblatt ausgestellt, das dem im Anhang beigefügten Vordruck und den dort genannten Bestimmungen entsprechen muß. Artikel 7 (1) Wird gemäß Artikel 14 Buchstabe b) und 15 der Grundrichtlinie die Überführung aller oder eines Teils der in Artikel 2 genannten Veredelungs- oder Zwischenerzeugnisse oder der unveredelten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt, so können die zuständigen Behörden, die die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bewilligen sollen, mittels eines INF 1 die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der aktive Veredelungsverkehr bewilligt wurde, bitten, ihnen die gemäß Artikel 16 der Grundrichtlinie zu erhebenden Eingangsabgaben mitzuteilen. Unbeschadet des Absatzes 5 muß im Falle der Anwendung des Artikels 14 Buchstabe a) der Grundrichtlinie um Mitteilung dieser Angaben gebeten werden. (2) Betrifft der Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Artikel 2 Absatz 2 genannte Erzeugnisse der Waren, so bitten die zuständigen Behörden, die die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bewilligen sollen, mittels eines INF 1, das mit ihrem Sichtvermerk versehen ist, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der aktive Veredelungsverkehr bewilligt wurde, um Mitteilung, ob die in diesem Mitgliedstaat in Kraft befindlichen und für die in den aktiven Veredelungsverkehr überführten Waren geltenden besonderen handelspolitischen Maßnahmen angewandt worden sind. (3) Das Original wird den zuständigen Behörden, die den aktiven Veredelungsverkehr bewilligt haben, übersandt; die Durchschrift wird von den zuständigen Behörden aufbewahrt, die das INF 1 mit ihrem Sichtvermerk versehen haben. Wird das INF 1 zur Anwendung besonderer handelspolitischer Maßnahmen verwandt, so unterrichten die Behörden, die das INF 1 empfangen, den Inhaber der Bewilligung von der in Absatz 2 genannten Anfrage. (4) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, an die das INF 1 gerichtet ist, geben die gewünschten Auskünfte und senden das Original zurück. Nach Ablauf der für die Aufbewahrung in ihren Archiven geltenden Fristen sind sie jedoch nicht mehr gehalten, diese Auskünfte zu erteilen. (5) Findet Absatz 1 zweiter Unterabsatz Anwendung, so wird das INF 1 von den zuständigen Behörden, die die Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs erteilt haben, auch auf Antrag des Bewilligungsinhabers ausgestellt. In diesem Fall übergeben sie das Original dem Bewilligungsinhaber und behalten die Durchschrift. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis zum 30. September 1984 nachzukommen; an diesem Tag wird die Richtlinie 73/95/EWG aufgehoben. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Artikel 10 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. Mai 1984 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 1. (2) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 1. (3) ABl. Nr. L 120 vom 7. 5. 1973, S. 17. (4) ABl. Nr. L 301 vom 20. 11. 1975, S. 1. (1) ABl. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 1. ANHANG BESTIMMUNGEN ÜBER DAS INFORMATIONSBLATT INF 1 1. Der Vordruck, auf dem das Informationsblatt INF 1 ausgestellt wird, wird auf weissem Schreibpapier ohne Holzschliff und mit einem Quadratmetergewicht zwischen 40 und 65 g gedruckt. 2. Der Vordruck hat das Format 210 × 297 mm. 3. Der Druck des Vordrucks obliegt den Mitgliedstaaten. Er trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer. 4. Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Informationsblatt ausgestellt wird, zu bestimmenden Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken. Der für das Ersuchen um Auskunft bestimmte Teil des Informationsblatts ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufuellen, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bestimmt wird, von denen das Ersuchen ausgeht. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die die Information zu erteilen oder sich ihrer zu bedienen haben, können die Übersetzung der in den Vordrucken enthaltenen Angaben in die oder eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT 1 Inhaber der Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs 3 Empfänger des Antrags 4 Empfänger der Informationen 5 Beförderungspapier der Erzeugnisse oder Waren (1) £ T1 £ Carnet TIR £ Rheinmanifest £ als T1 geltender CIM £ als T1 geltender TIEx £ als T1 geltender Übergabeschein - gemeinschaftliches Versandverfahren £ andere (3) 1.2.3.4.5 // // // // // // vom // // // // Nr. // // // // // // // Tag // Monat // Jahr // Zollstelle: Original Nr. A 000000 AKTIVER VEREDELUNGSVERKEHR INFORMATIONSBLATT 2 ANTRAG (1) 1.2 // £ // Der Unterzeichner, Inhaber der Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs. // £ // Die in Feld 4 bezeichnete Dienststelle beantragt den Betrag der Eingangsabgaben (2) zu ermitteln und anzugeben, der für die in den aktiven Veredelungsverkehr überführten Waren im Falle der bewilligten Überführung der unten bezeichneten Erzeugnisse oder Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu erheben wäre. // £ // Die in Feld 4 bezeichnete Dienststelle bittet um Angabe, ob die besonderen Maßnahmen der Handelspolitik, denen diese Waren unterliegen, angewandt worden sind. Ort: 1.2.3.4.5 // // // // // // Datum: // // // // Dienststempel // // // // // // // Tag // Monat // Jahr // Unterschrift 6 Zeichen und Nummern - Anzahl und Art der Packstücke - Bezeichnung der Erzeugnisse oder Waren 7 Nettomenge A 6 Zeichen und Nummern - Anzahl und Art der Packstücke - Bezeichnung der Erzeugnisse oder Waren 7 Nettomenge B 8 VON DEN ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN ERTEILTE AUSKÜNFTE 9 Felder 10 Ermittelte Beträge an 11 Währung 12 Zöllen 13 Abgaben gleicher Wirkung 14 anderen Abgaben (4) A B 15 Anwendung besonderer Maßnahmen der Handelspolitik 16 Bemerkungen A £ JA £ NEIN, aus folgenden Gründen: B £ JA £ NEIN, aus folgenden Gründen: 17 Ort: 1.2.3.4.5 // // // // // // Datum: // // // // Dienststempel // // // // // // // Tag // Monat // Jahr // Unterschrift (1) Zutreffendes wie folgt £ × ankreuzen. (2) Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Agrarabschöpfungen und andere Eingangsabgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind. (3) Genaue Angabe, z. B. See-Manifest. (4) Genaue Angabe in Feld 16, z. B. Agrarabschöpfung. Vor dem Ausfuellen bitte Hinweise auf der Rückseite beachten. Rückseite des Originals 18 ERSUCHEN UM NACHTRAEGLICHE PRÜFUNG Die nachstehend bezeichnete zuständige Dienststelle bittet, die Echtheit dieses Informationsblatts und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu prüfen. Ort: 1.2.3.4.5 // // // // // // Datum: // // // // Dienststempel // // // // // // // Tag // Monat // Jahr // Unterschrift Zuständige Dienststelle 19 ERGEBNIS DER PRÜFUNG Die Prüfung durch die unten bezeichnete zuständige Dienststelle hat ergeben, daß dieses Informationsblatt (1) £ von den darin angegebenen zuständigen Behörden ausgestellt worden ist und daß die darin enthaltenen Angaben richtig sind. £ zu den beigefügten Bemerkungen Anlaß gibt. Ort: 1.2.3.4.5 // // // // // // Datum: // // // // Dienststempel // // // // // // // Tag // Monat // Jahr // Unterschrift Zuständige Dienststelle (1) Zutreffendes wie folgt £ × ankreuzen. HINWEISE A. Allgemeine Hinweise 1. Der Teil des Informationsblatts, der für das Ersuchen um Auskunft bestimmt ist (Felder 1 bis 7), wird entweder durch den Inhaber der Bewilligung des Veredelungsverkehrs oder durch die Dienststelle, die die Informationen benötigt, ausgefuellt. 2. Das Informationsblatt ist in leserlicher und haltbarer Schrift, möglichst mit Schreibmaschine auszufuellen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der das Informationsblatt ausgefuellt hat, gebilligt und von den zuständigen Behörden bestätigt werden. 3. Wird das Informationsblatt ausschließlich zur Angabe des Betrages der Eingangsabgaben verwandt, so ist Feld 15 zu streichen. B. Besondere Hinweise zu den nachstehend bezeichneten Feldern 1. Anzugeben sind der Name und die vollständige Anschrift, einschließlich gegebenenfalls Postleitzahl und Mitgliedstaat. Dieses Feld darf nicht benutzt werden, wenn das Informationsblatt durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgefuellt wird, der um die Informationen nachsucht. 3. Anzugeben sind die Bezeichnung und die vollständige Anschrift, einschließlich gegebenenfalls Postleitzahl und Mitgliedstaat, der zuständigen Behörde. 4. Anzugeben sind die Bezeichnung und die vollständige Anschrift, einschließlich gegebenenfalls Postleitzahl und Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen einholt. Dieses Feld ist nicht zu benutzen, wenn der Antrag von dem Inhaber des Veredelungsverkehrs gestellt wird. 6. Anzugeben sind Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke. Für nicht verpackte Waren oder Erzeugnisse ist die Zahl der Gegenstände oder das Wort »lose" anzugeben. Die Waren oder Erzeugnisse sind nach dem Sprachgebrauch, der Handelsübung oder der Benennung des Zolltarifs aufzuführen. Ihre Bezeichnung muß mit derjenigen der in Feld 5 genannten Dokumente übereinstimmen. Die Menge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg netto, Liter, Meter, qm usw. 10. Die Beträge sind in nationaler Währung einzutragen. Für jede Ziffer ist ein Kästchen vorgesehen; die beiden letzten Kästchen sind ggf. Bruchteilen einer Einheit vorbehalten. 11. Die nationalen Währungen werden mit folgenden Abkürzungen bezeichnet: 1.2 // - FB // für belgische Franken, // - DM // für Deutsche Mark, // - FF // für französische Franken, // - LI // für italienische Lire, // - LF // für luxemburgische Franken, // - FL // für niederländische Gulden, // - KR // für Dänische Kronen, // - I£ // für Irische Pfunde, // - £ // für Pfund Sterling, // - DR // für griechische Drachmen.