Richtlinie 84/231/EWG des Rates vom 30. April 1984 zur Änderung der Richtlinien 69/169/EWG und 83/2/EWG zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr
Amtsblatt Nr. L 117 vom 03/05/1984 S. 0042 - 0043
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0168
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0168
***** RICHTLINIE DES RATES vom 30. April 1984 zur Änderung der Richtlinien 69/169/EWG und 83/2/EWG zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr (84/231/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Erleichterung des Reise- und Fremdenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft müssen die Personenkontrollen an den Grenzen erleichtert werden, damit für die Bürger die positiven Auswirkungen des Bestehens der Gemeinschaft konkreter fühlbar werden. Im Hinblick darauf müssen die Freigrenzen bei den Umsatz- und Sonderverbrauchssteuern, deren Höhe, welche in der Richtlinie 69/169/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/443/EWG (5), festgelegt ist, infolge der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in der ganzen Gemeinschaft unter dem realen Wert der ursprünglichen Befreiung liegt, angehoben werden. Der Republik Griechenland sollte eine Frist eingeräumt werden, in der sie die Freigrenze für Reisende aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in zwei Stufen anheben kann. Mit der Richtlinie 83/651/EWG (6) ist Irland eine Verlängerung der Abweichung von der Richtlinie 69/169/EWG hinsichtlich des Werts pro Einheit der Waren, die steuerfrei eingeführt werden dürfen, gewährt worden. Das in Irland angewendete Besteuerungssystem gestattet es wegen der zu befürchtenden wirtschaftlichen Folgen gegenwärtig noch nicht, die volle Steuerbefreiung für Reisende aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu gewähren. Aus diesen Gründen soll Irland ermächtigt werden, weiterhin diese abweichende Regelung anzuwenden, solange der in dieser Richtlinie festgelegte Freibetrag gültig bleibt. Mit der Richtlinie 83/2/EWG (7) ist Dänemark eine Abweichung von der Richtlinie 69/169/EWG hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Waren durch in Dänemark ansässige Reisende gewährt worden. Das gegenwärtige in Dänemark geltende Steuersystem erlaubt noch nicht die uneingeschränkte Anwendung der aus der Richtlinie 69/169/EWG sich ergebenden harmonisierten Regelung, ohne die Gefahr ernsthafter wirtschaftlicher Folgen heraufzubeschwören. Dänemark sollte daher insbesondere wegen der Anhebung der Freigrenze ab 1. Juli 1984 ermächtigt werden, vorläufig eine Ausnahmeregelung beizubehalten. Um jedoch die Anpassung zu erleichtern, sollte für eine schrittweise Anpassung dieser Regelung an die harmonisierten Gemeinschaftsbestimmungen Sorge getragen werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 69/169/EWG werden die Worte »zweihundertzehn ECU" durch »ab 1. Juli 1984 zweihundertachtzig ECU" ersetzt. Artikel 2 (1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 69/169/EWG wird a) die Republik Griechenland ermächtigt, bis 31. Dezember 1984 einen Freibetrag von 210 ECU und vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1985 einen Freibetrag von 250 ECU anzuwenden; b) Irland ermächtigt, von der Befreiung Waren auszunehmen, deren Wert pro Einheit über 77 ECU liegt, solange der Freibetrag 280 ECU beträgt. (2) Während der Anwendungsdauer der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Buchstabe b) ergreifen die anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die steuerliche Entlastung der nach Irland eingeführten Waren, die dort von der Steuerbefreiung ausgenommen sind, gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 der Richtlinie 69/169/EWG zu ermöglichen. Artikel 3 (1) Abweichend von der Richtlinie 69/169/EWG kann Dänemark bei Steuerbefreiungen für die Einfuhr der nachstehenden Waren die folgenden Freimengen anwenden, wenn diese Waren von in Dänemark ansässigen Reisenden nach einem Aufenthalt in einem anderen Land eingeführt werden: - bis zum 31. Dezember 1985 bei einem Aufenthalt von weniger als 48 Stunden; - vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 bei einem Aufenthalt von weniger als 24 Stunden: 1.2.3.4.5 // // // // // // // vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1986 // vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 // vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 // vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 // // // // // // Zigaretten // 60 // 140 // 200 // 240 // oder // // // // // Rauchtabak, bei dem die Tabakfasern weniger als 1,5 mm breit sind (Feinschnitt) // 100 g // 200 g // 250 g // 300 g // Destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % Vol. // keine // 0,35 // 0,35 // 0,7 // // // // // (2) Die Richtlinie 83/2/EWG wird zum 31. Dezember 1984 aufgehoben. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen mit, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie erlassen. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 30. April 1984. Im Namen des Rates Der Präsident C. CHEYSSON (1) ABl. Nr. C 114 vom 28. 4. 1983, S. 4. (2) ABl. Nr. C 10 vom 16. 1. 1984, S. 44. (3) ABl. Nr. C 57 vom 29. 2. 1984, S. 12. (4) ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6. (5) ABl. Nr. L 206 vom 14. 7. 1982, S. 35. (6) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1983, S. 62. (7) ABl. Nr. L 20 vom 14. 1. 1983, S. 48.