84/646/EWG: Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 1984 an die nationalen Eisenbahnunternehmen der Mitgliedstaaten über die Verstärkung ihrer Zusammenarbeit beim grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr
Amtsblatt Nr. L 333 vom 21/12/1984 S. 0063 - 0067
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0220
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0220
***** EMPFEHLUNG DES RATES vom 19. Dezember 1984 an die nationalen Eisenbahnunternehmen der Mitgliedstaaten über die Verstärkung ihrer Zusammenarbeit beim grenzueberschreitenden Personen- und Güterverkehr (84/646/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, nach Kenntnisnahme von den Vorschlägen der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat in seiner Entschließung vom 15. Dezember 1981 (4) die Umrisse der Eisenbahnpolitik im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik festgelegt und sein Interesse an einer besseren Zusammenarbeit der Eisenbahnunternehmen beim grenzueberschreitenden Verkehr bekundet. Die Mitgliedstaaten haben ein besonderes Interesse daran, daß die Eisenbahnunternehmen die Möglichkeiten nutzen, die ihnen die Dimension der Gemeinschaft bietet. Eine intensivere Zusammenarbeit der Eisenbahnunternehmen beim grenzueberschreitenden Verkehr soll es ermöglichen, diesen Verkehr weiterzuentwickeln, die betriebliche Abwicklung zu rationalisieren und die Finanzlage dieser Unternehmen zu verbessern; diese Zusammenarbeit bedeutet einen Forschritt bei der Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik. Für diese verstärkte Zusammenarbeit sind Maßnahmen aller Eisenbahndienste (kommerzieller Bereich, Betrieb und andere Spezialdienste) wünschenswert, die an der Erbringung und dem Verkauf von Leistungen für den grenzueberschreitenden Personen- und Güterverkehr beteiligt sind. Diese Maßnahmen sollen langfristig zur gemeinsamen Nutzung der verfügbaren Mittel der Unternehmen im Hinblick auf eine wirksame und rationelle Handhabung des grenzueberschreitenden Personen- und Güterverkehrs führen. Auf der Grundlage der Entscheidungen 75/327/EWG (5), 82/529/EWG (6) und 83/418/EWG (7) sowie der von den Regierungen erlassenen Durchführungsmaßnahmen verfügen die Eisenbahnunternehmen in der Geschäftsführung des grenzueberschreitenden Personen- und Güterverkehrs über genügend Autonomie, um ehrgeizigere gemeinsame Ziele verfolgen zu können. Die Eisenbahnunternehmen müssen beim grenzueberschreitenden Verkehr nach kommerziellen Gesichtspunkten handeln; die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele fallen in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Unternehmen selbst. Die Eisenbahnunternehmen haben Bemühungen unternommen und Strukturen zur Förderung einer wirksameren Verkehrspolitik geschaffen. Es kommt darauf an, das bereits Erreichte durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu ergänzen, in deren Rahmen gemeinsam gehandelt wird, damit die Hindernisse für den Ausbau des grenzueberschreitenden Eisenbahnverkehrs beseitigt werden und damit sowohl die Qualität der Leistung als auch die finanziellen Ergebnisse verbessert werden - EMPFIEHLT: Artikel 1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Den im Anhang aufgeführten Eisenbahnunternehmen der Mitgliedstaaten, nachstehend »Eisenbahnunternehmen" genannt, wird empfohlen, im Rahmen der ihnen durch die Entscheidungen 75/327/EWG, 82/529/EWG und 83/418/EWG für ihre Geschäftsführung gewährten Autonomie eine aktive Politik der Zusammenarbeit zur Förderung des grenzueberschreitenden Eisenbahnverkehrs fortzusetzen. Zu diesem Zweck sollten Verfahren und Instrumente, die sich auf das gemeinsame Interesse der Eisenbahnunternehmen gründen, sowie eine Strategie entwickelt werden, die es ihnen ermöglicht, auf den internationalen Verkehrsmärkten wie ein einziges Verkehrsunternehmen aufzutreten un ihnen gestattet, die Rentabilität der den Kunden anzubietenden Dienstleistungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten und -einnahmen der betreffenden Verkehrsverbindungen bei Konzentration der Bemühungen auf die gewinnbringenden Verkehre zu bewerten. Den Eisenbahnunternehmen wird empfohlen, auf der Grundlage dieser allgemeinen Grundsätze die in den Artikeln 2, 3 und 4 beschriebenen Maßnahmen zu treffen. Artikel 2 PERSONEN- UND GÜTERVERKEHR 1. Marketing - Erarbeitung eines Marketing-Konzepts, das speziell auf den internationalen Verkehr zugeschnitten ist, durch Schaffung gemischter bi- oder multilateraler Arbeitsteams, die sich aus Vertretern des Verkehrs- und des Betriebsdienstes der beteiligten Eisenbahnunternehmen zusammensetzen; - Aufstellung und schrittweise Verwirklichung mittel- und langfristiger Tätigkeitspläne für jeden Markt und für Gruppen von Verkehrsachsen zwischen zwei oder mehreren Ländern; - gemeinsame Ausarbeitung von Werbekampagnen und verkaufsfördernden Aktionen, gegebenenfalls unter Beteiligung von Reisebüros und unter Mitwirkung des Verkehrshilfegewerbes. 2. Geschäftsführung - Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Verkehrs- und den Betriebsdiensten; - Ausdehnung der Vollmachten, damit die Verkäufer internationaler Verkehrsleistungen Sondervereinbarungen im Namen sämtlicher Eisenbahnunternehmen rasch aushandeln und abschließen können; - Förderung von Einnahmenpools oder anderen neuen Systemen für eine Verteilung der Einnahmen unter Berücksichtigung des gemeinsamen Interesses der Eisenbahnunternehmen. 3. Austausch von Informationen - Ausbau der gegenseitigen Information der Eisenbahnunternehmen über die Prioritäten für bestimmte Verkehre entsprechend deren Rentabilität sowie über die Erfolgskontrolle des Verkaufs und der Nutzung der angebotenen Kapazität; - gemeinsame Speicherung von Daten mit Hilfe der modernen Informatiktechniken und Ausarbeitung harmonisierter Verfahren zur Weitergabe der Basisinformationen. 4. Interne Grenzhindernisse - Ausbau der bilateralen oder multilaterlän Vereinbarungen: - über die Beseitigung der doppelten technischen Kontrollen der Wagen und Zuege an den Grenzen durch die Einführung einer Vertrauensregelung; - über die Beseitigung der doppelten eisenbahninternen Verwaltungsvorgänge; - Beschleunigung der von den öffentlichen Stellen verlangten Formalitäten und Kontrollen durch eine verstärkte Nutzung der Möglichkeiten der telegraphischen oder EDV-gestützen Information in Zusammenarbeit mit diesen Stellen. 5. Haftungsregelung Ausarbeitung gemeinsamer Vorschläge zur Verbesserung der Haftungsregelung bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung. 6. Personal - Bemühung um eine besondere Ausbildung und Intensivierung des Fremdsprachenunterrichts zur Erreichung einer grösseren Effizienz der Dienste, die sich mit dem internationalen Verkehr befassen; - im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten Förderung des Personalaustauschs zwischen Eisenbahnunternehmen im Hinblick auf eine bessere sprachliche Verständigung und ein besseres Verständnis der Arbeitsweise der Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten zwecks Verbesserung der Effizienz der Eisenbahnnetze. Artikel 3 PERSONENVERKEHR 1. Verkauf und Beförderungspreise - Einführung eines von den Tarifen für den Binnenverkehr unabhängigen integrierten europäischen Tarifsystems unter Berücksichtigung der Kostensituation und der jeweiligen Marktlage; - soweit zweckmässig, Harmonisierung: - der derzeitigen Bedingungen für Sondertarife (Altersgrenze für Kinder; Studenten; Familien; Senioren; Gruppen; häufige Reisen); - der Zuschläge und der sonstigen Sonderbedingungen für die Benutzung bestimmter Zuege und für Reisen an bestimmten Tagen mit hoher Verkehrsbelastung; - Ausschreibung gemeinsamer Sonderangebote und Ausarbeitung neuer kommerzieller Maßnahmen, insbesondere von Pauschalangeboten in Zusammenarbeit mit dem Fremdenverkehrsgewerbe; - Erstellung eines internationalen Kursbuches - etwa nach der Art eines Kursbuches für Städteverbindungen -, das die Abfahrts- und Ankunftszeiten der europäischen Zuege auf den wichtigsten Verkehrsverbindungen und Zubringerstrecken enthält. 2. Technische Organisation und Leistungen - Anpassung der Fahrpläne der internationalen Verbindungen in einer Weise, daß die Erfordernisse des internationalen Verkehrs so weit wie möglich gegenüber denen des Inlandsverkehrs berücksichtigt werden (Abfahrts- und Ankunftszeiten, Häufigkeit und Fahrzeiten der internationalen Verbindungen); - Verbesserung des Leitschemas für ein europäisches Eisenbahnnetz, damit schrittweise der kommerzielle Betrieb von Schnellverbindungen und Strecken mit Bedienung im Taktbetrieb zwischen europäischen Großstädten eingerichtet werden kann; - Entwicklung von flankierenden nicht unterbrochenen Dienstleistungen im internationalen Verkehr, die so weit wie möglich den Bedürfnissen der tatsächlichen und potentiellen Kundschaft entsprechen; - Verbesserung und Diversifikation des Angebots an Nacht- und Autoreisezuegen; - verbesserte Eisenbahnverbindungen zwischen den Arbeitsorten der Organe der Europäischen Gemeinschaften unter Beachtung des Prinzips der kaufmännischen Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen. Artikel 4 GÜTERVERKEHR (einschließlich des kombinierten Verkehrs) 1. Verkauf und Beförderungspreise - Entwicklung von bilateralen oder multilateralen Marktverbänden unter Anpassung der Verkaufsstrukturen mit dem Ziel, schrittweise das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten abzudecken; - Aufbau von gemeinsamen Diensten und Verkaufsbüros mit technischen und kaufmännischen Teams sowie Verbesserung der Arbeitsweise der bestehenden Einrichtungen; - Entwicklung der Geschäftsführung je Warensektor sowie Festlegung der entsprechenden Verantwortlichkeiten; - Prüfung der Möglichkeiten, für bestimmte Güterarten gemeinsame Zweigstellen für Verwaltungsaufgaben und insbesondere für Dienstleistungen für die Eisenbahnunternehmen zu schaffen; - Ausdehnung von Tarifsystemen, die von den Binnenverkehrstarifen unabhängig sind, insbesondere durch gemeinsame Tariftabellen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kosten- und Marktlage; - Beibehaltung einer gewissen Stabilität der veröffentlichten Tarife, um den Zugang der Verlader zu diesen Tarifen zu erleichtern; - Ausbau des logistischen Angebots in Form globaler Angebote an die Kunden mit umfassenden Paketlösungen für alle Dienstleistungen von der Erzeugung bis zum Verkauf der beförderten Güter einschließlich des Umschlags zwischen verschiedenen Verkehrsträgern, der Lagerung, der Warenumverteilung und der Verwaltung der Lagerbestände; - Angebot an die Kunden von garantierten Fristen für besondere Beförderungen. 2. Technische Organisation und Leistungen - Noch breitere Anwendung der durch das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) gebotenen Möglichkeiten zur Konzentration der Beförderungen auf die leistungsfähigsten Hauptstrecken; - Intensivierung der multilateralen Maßnahmen zur Ausrichtung auf diese Strecken, damit die Beförderungen beschleunigt und die Verkehrsströme stärker konzentriert werden können; - Anreiz für die Benutzer, den Verkehr auf diese Strecken zu verlagern; - Verbesserung der grenzueberschreitenden Beförderungen durch die verstärkte Bildung von Zuegen, die zwischen den netzinternen Verschiebebahnhöfen verkehren, ohne an den Grenzen umrangiert zu werden; - Technische Entwicklung verschiedener Kategorien von Ganzzuegen oder Sammelladungs-Beförderungen, die soweit wie möglich entsprechend der Nachfrage der Kundschaft programmiert werden sollen. 3. Zusatzbestimmungen für den kombinierten Verkehr Bemühung - zur Verbesserung der angebotenen Dienstleistungen und gegebenenfalls durch Verhandlungen mit den interessierten Partnern - um einen ausreichenden kommerziellen Handlungsspielraum der Gesellschaften für die Vermarktung der Eisenbahnverkehrsleistungen im kombinierten Verkehr. Artikel 5 (1) Den Eisenbahnunternehmen wird empfohlen, der Kommission und gleichzeitig dem Rat folgendes vorzulegen: - bis zum 30. Juni 1985 ein Aktionsprogramm für zwei Jahre, mit der dieser Empfehlung entsprochen wird, sowie eine Übersicht über die bereits verwirklichten Maßnahmen; - bis zum 31. Dezember 1986 einen gemeinsamen Bericht über die erzielten Ergebnisse und die Schwierigkeiten bei der Ausführung des Programms sowie über die anderen laufenden Arbeiten im Bereich der Zusammenarbeit, insbesondere den Baseler Modellversuch (Transinfo) und die Güterwagengemeinschaft. (2) Anhand des in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Berichts wird die Kommission erforderlichenfalls neue Initiativen ergreifen, um dem Rat die Fortsetzung der Aktion zu ermöglichen. Artikel 6 Den Eisenbahnunternehmen wird empfohlen, sich mit den Eisenbahnunternehmen der betroffenen Drittstaaten über eine koordinierte Durchführung dieser Empfehlung zu verständigen. Artikel 7 Diese Empfehlung ist an die im Anhang genannten Eisenbahnunternehmen gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1984. Im Namen des Rates Der Präsident J. BRUTON (1) ABl. Nr. C 187 vom 13. 7. 1983, S. 7, ABl. Nr. C 191 vom 16. 7. 1983, S. 10 und ABl. Nr. C 254 vom 22. 9. 1983, S. 6. (2) ABl. Nr. C 117 vom 30. 4. 1984, S. 213. (3) ABl. Nr. C 23 vom 30. 1. 1984, S. 3, ABl. Nr. C 35 vom 9. 2. 1984, S. 24, und ABl. Nr. C 103 vom 16. 4. 1984, S. 6. (4) ABl. Nr. C 157 vom 22. 6. 1982, S. 1. (5) ABl. Nr. L 152 vom 12. 6. 1975, S. 3. (6) ABl. Nr. L 234 vom 9. 8. 1982, S. 5. (7) ABl. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 32.