84/633/EWG: Beschluß des Rates vom 11. Dezember 1984 zur Ermächtigung der Kommission, im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und zwölf Drittländern geschlossenen Selbstbeschränkungsabkommen über den Handel mit Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Handels innerhalb der vereinbarten Mengen lebende Tiere in frisches oder gekühltes Fleisch und umgekehrt umzurechnen
Amtsblatt Nr. L 331 vom 19/12/1984 S. 0032 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0081
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0038
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0081
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0038
***** BESCHLUSS DES RATES vom 11. Dezember 1984 zur Ermächtigung der Kommission, im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und zwölf Drittländern geschlossenen Selbstbeschränkungsabkommen über den Handel mit Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Handels innerhalb der vereinbarten Mengen lebende Tiere in frisches oder gekühltes Fleisch und umgekehrt umzurechnen (84/633/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat mit zwölf Drittländern, nämlich Argentinien, Australien, Bulgarien, Island, Jugoslawien, Neuseeland, Österreich, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, Ungarn und Uruguay, Abkommen über den Handel mit Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors geschlossen. Diese Abkommen sehen vor, daß im Interesse ihres reibungslosen Funktionierens Konsultationen stattfinden. Zu diesem Zweck sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, im Rahmen der für frisches oder gekühltes Fleisch vereinbarten Menge lebende Tiere und umgekehrt zu liefern. In Anbetracht der Marktverhältnisse sollte die Kommission darüber entscheiden können, in welchem Umfang Änderungen vorgenommen werden sollten - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Kommission wird ermächtigt, im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Selbstbeschränkungsabkommen im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Handels im Rahmen der vereinbarten Mengen lebende Tiere in frisches oder gekühltes Fleisch und umgekehrt umzurechnen. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluß werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 (1) erlassen. Artikel 2 Dieser Beschluß wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Er gilt für die Dauer der derzeitigen Selbstbeschränkungsabkommen mit den betreffenden Drittländern. Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1984. Im Namen des Rates Der Präsident A. DEASY (1) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1.