31984D0383

84/383/EWG: Beschluß des Rates vom 23. Juli 1984 über die Anwendung des Beschlusses 83/200/EWG zur Ermächtigung der Kommission, im Rahmen des Neuen Gemeinschaftsinstruments Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen

Amtsblatt Nr. L 208 vom 03/08/1984 S. 0053 - 0054
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0034
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0034
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0106


*****

BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juli 1984

über die Anwendung des Beschlusses 83/200/EWG zur Ermächtigung der Kommission, im Rahmen des Neuen Gemeinschaftsinstruments Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen

(84/383/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 83/200/EWG des Rates vom 19. April 1983 zur Ermächtigung der Kommission, im Rahmen des Neuen Gemeinschaftsinstruments Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen (1), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die von der Kommission gebilligten Darlehensanträge entsprechen mehr als zwei Dritteln der vom Rat mit dem Beschluß 83/308/EWG (5) genehmigten ersten Anleihetranche.

Es ist wesentlich, die Kontinuität des Einsatzes des Neuen Gemeinschaftsinstruments bei der Förderung von Investitionsvorhaben in den Bereichen der Energie und Infrastruktur sowie der Finanzierung von Investitionen - vor allem von Klein- und Mittelbetrieben - in der Industrie und anderen produktiven Sektoren sicherzustellen.

Es ist daher zweckmässig, eine neue Anleihe- und Darlehenstranche im Rahmen des Beschlusses 83/200/EWG zu genehmigen, wobei die Anwendungsbereiche die gleichen sind wie in dem Beschluß 83/308/EWG.

Eine Gemeinschaftsmaßnahme auf diesen Gebieten wird in besonderem Masse zur Verwirklichung folgender Gemeinschaftsziele beitragen: Abbau des Regionalgefälles, Hebung der Wachstumsraten, Anpassung der Produktionsstrukturen und dauerhafte Lösung des Beschäftigungsproblems.

Es müsste ein Anleihebetrag genehmigt werden, dessen Kapitalsumme 1,4 Milliarden ECU entspricht -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird eine Tranche von Anleihen, deren Kapitalsumme den Gegenwert von 1,4 Milliarden ECU nicht überschreiten darf, genehmigt.

Artikel 2

Der Erlös aus den in Artikel 1 genannten Anleihen wird in Form von Darlehen zur Finanzierung von Investitionsvorhaben innerhalb der Gemeinschaft verwendet; die Vorhaben müssen den vorrangigen Zielen der Gemeinschaft in den Bereichen der Energie, der Infrastruktur sowie der Finanzierung von Investitionen - im wesentlichen der Klein- und Mittelbetriebe - in der Industrie und den anderen produktiven Sektoren entsprechen.

Artikel 3

Die Kommission beschließt über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben in Übereinstimmung mit den folgenden vorrangigen Zielen und Leitlinien:

- Investitionsvorhaben - im wesentlichen der Klein- und Mittelbetriebe - in der Industrie und den damit unmittelbar zusammenhängenden Dienstleistungsbereichen, insbesondere im Hinblick auf die Verbreitung von Innovationen und neuen Technologien, deren Verwirklichung unmittelbar oder mittelbar zur Schaffung von Arbeitsplätzen führt,

- rationelle Energienutzung, Substitution von Erdöl durch andere Energiequellen in allen Bereichen und Schaffung der Infrastruktur für diese Substitution,

- Infrastrukturen für den Aufbau produktiver Aktivitäten, die einen Beitrag zur regionalen Entwicklung leisten oder von gemeinschaftlichem Interesse sind, wie Fernmeldetechnik einschließlich Informationstechnologien, und Verkehr einschließlich Energietransport,

- die Vorhaben und ihre Durchführung müssen mit dem Vertrag und dem Vertragsfolgerecht, insbesondere den Wettbewerbsvorschriften, und mit den Gemeinschaftsregeln und -politiken für die betreffenden Bereiche im Einklang stehen.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. O'KEEFFE

(1) ABl. Nr. L 112 vom 28. 4. 1983, S. 26.

(2) ABl. Nr. C 48 vom 21. 2. 1984, S. 3.

(3) ABl. Nr. C 117 vom 30. 4. 1984, S. 64.

(4) ABl. Nr. C 140 vom 28. 5. 1984, S. 16.

(5) ABl. Nr. L 164 vom 23. 6. 1983, S. 31.