31984D0376

84/376/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1984 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazität durch die Bundesrepublik Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 196 vom 26/07/1984 S. 0054 - 0054


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Juli 1984

betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazität durch die Bundesrepublik Deutschland

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(84/376/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 83/515/EWG des Rates vom 4. Oktober 1983 über bestimmte Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die deutsche Regierung beabsichtigt, ein System finanzieller Beihilfen für Maßnahmen der zeitweiligen Verringerung der Produktionskapazitäten im Fischereisektor einzuführen, und hat am 7. Februar 1984 und 20. März 1984 die in Artikel 6 der Richtlinie 83/515/EWG vorgesehenen Angaben und Unterlagen zu diesem Beihilfesystem übermittelt.

Die Kommission hat nach Artikel 7 der genannten Richtlinie geprüft, ob bei den vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen für einen finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gegeben sind, wobei sie die Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie und die anderen bestehenden oder vorgesehenen Strukturmaßnahmen für den Fischereisektor berücksichtigt hat.

Diese Entscheidung betrifft nicht die in Artikel 12 der Richtlinie 83/515/EWG genannten einzelstaatlichen Beihilfen.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Bundesrepublik Deutschland geplanten Maßnahmen zur Einführung eines Systems finanzieller Beihilfen für Maßnahmen der zeitweiligen Verringerung der Produktionskapazitäten im Fischereisektor erfuellen die Voraussetzungen für einen finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

Artikel 2

Diese Entscheidung betrifft nicht die in Artikel 12 der Richtlinie 83/515/EWG genannten einzelstaatlichen Beihilfen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 6. Juli 1984

Für die Kommission

Giorgios CONTOGEORGIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 15.